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2) darauf sehen, ob auch die jedesmahlige Ortsarmen-Policeykommission, die ihr deßfals obliegenden Pflichten gehörig erfülle und ob
3) auch die Kinder in den Industrie-Schulen gebührend erscheinen, weswegen er auch hier, wie oben bey der Litterar-Schule, die Absenten-Liste von Zeit zu Zeit abzuverlangen, die Abwesenden aber durch zweckmäßige Vorkehrungen zum fleißigen Schulenbesuche anzuhalten hat. Überhaupt hat der Beamte
4) die bereits hierüber ergangenen und etwa noch ferner ergehenden Verordnungen in Gang zu bringen, und solche darin zu erhalten.

 B.) Die Pflichten und Rechte des Pfarrers sind:

1) Soll und darf er über die allenfalls zu machenden Vorkehrungen seine Vorschläge bey den Sitzungen der Armen-Commission vortragen, und sich daher zur Beförderung der guten Sache bey diesen Versammlungen einen um so grössern Wirkungskreis bahnen; als schon die ganze Gemeinde der Regel nach belehrt, aufgeklärt und für das Industrie-Schulwesen empfänglich gemacht ist, wenn die Ueberredungskraft des Pfarrers die Orts-Commission, als den gewöhnlichen Ausstich der Gemeinde, gewonnen hat.
2) Um die guten Vorschläge der Orts-Commission desto leichter in Ausübung zu bringen, muß dem Beamten hievon Nachricht gegeben werden. Gleichwie aber auch hier die bestmöglichste Zusammensicht