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Franz Ludwig von Erthal: Wirzburgische Verordnung für Pfarrer und Beamten, über ihre Pflichten in Rücksicht des Schulwesens | |
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- 2) darauf sehen, ob auch die jedesmahlige Ortsarmen-Policeykommission, die ihr deßfals obliegenden Pflichten gehörig erfülle und ob
- 3) auch die Kinder in den Industrie-Schulen gebührend erscheinen, weswegen er auch hier, wie oben bey der Litterar-Schule, die Absenten-Liste von Zeit zu Zeit abzuverlangen, die Abwesenden aber durch zweckmäßige Vorkehrungen zum fleißigen Schulenbesuche anzuhalten hat. Überhaupt hat der Beamte
- 4) die bereits hierüber ergangenen und etwa noch ferner ergehenden Verordnungen in Gang zu bringen, und solche darin zu erhalten.
B.) Die Pflichten und Rechte des Pfarrers sind:
- 1) Soll und darf er über die allenfalls zu machenden Vorkehrungen seine Vorschläge bey den Sitzungen der Armen-Commission vortragen, und sich daher zur Beförderung der guten Sache bey diesen Versammlungen einen um so grössern Wirkungskreis bahnen; als schon die ganze Gemeinde der Regel nach belehrt, aufgeklärt und für das Industrie-Schulwesen empfänglich gemacht ist, wenn die Ueberredungskraft des Pfarrers die Orts-Commission, als den gewöhnlichen Ausstich der Gemeinde, gewonnen hat.
- 2) Um die guten Vorschläge der Orts-Commission desto leichter in Ausübung zu bringen, muß dem Beamten hievon Nachricht gegeben werden. Gleichwie aber auch hier die bestmöglichste Zusammensicht
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Franz Ludwig von Erthal: Wirzburgische Verordnung für Pfarrer und Beamten, über ihre Pflichten in Rücksicht des Schulwesens in: Journal von und für Franken, Band 6. Raw, Nürnberg 1793, Seite 238. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wirzburgische_Verordnung_f%C3%BCr_Pfarrer_und_Beamten,_%C3%BCber_ihre_Pflichten_in_R%C3%BCcksicht_des_Schulwesens.pdf/6&oldid=- (Version vom 4.10.2022)
Franz Ludwig von Erthal: Wirzburgische Verordnung für Pfarrer und Beamten, über ihre Pflichten in Rücksicht des Schulwesens in: Journal von und für Franken, Band 6. Raw, Nürnberg 1793, Seite 238. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wirzburgische_Verordnung_f%C3%BCr_Pfarrer_und_Beamten,_%C3%BCber_ihre_Pflichten_in_R%C3%BCcksicht_des_Schulwesens.pdf/6&oldid=- (Version vom 4.10.2022)