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Luther, nach dem Urtheile vieler der größte Redner seit der Apostel Zeiten, ähnlich klagt, da kann ein Vicar von sich selbst gar leicht Gleiches sagen. Und deshalb dankt auch der Unterzeichnete gewiß aufrichtig für die väterliche Zurechtweisung.

 „Indeß scheint es ihm doch auch eine falsche Demuth, da sich schuldig zu bekennen, wo er mit Besonnenheit und ernstem Entschluß geredet hat, mit Rücksicht auf die Sache, nicht aus jugendlicher Unbesonnenheit. Er bittet daher das königliche Decanat, noch folgende Punkte mit väterlicher Geduld aufzunehmen:

a. Der Unterzeichnete Vicar hat, so viel er sich zu erinnern weiß, von keinen anderen Sünden zu seiner Gemeinde geredet als von solchen, welche in dieser Zeit sich überall finden und hiesigen Orts überdies durch eine lange über dem Bauwesen entstandene Unordnung um sich gegriffen haben, – deren Spuren ihm auch nach kurzem Hiersein unverkennbar begegnet sind. Das königliche Pfarramt kennt die Sache wohl.
b. In „leidenschaftlicher“ Weise gepredigt zu haben, ist dem Unterzeichneten nicht bewußt. Es hat ihn noch Niemand hier persönlich beleidigt, es hat ihn Niemand aufgereizt leidenschaftlich zu predigen. Er glaubt die Gemeinde zu lieben, und er betet auch täglich, daß das, was er nach 2. Tim. 4, 2. ff. thut, ein ἀληθεύειν sein möge ἐκ τῆς ἀγάπης καὶ ἐν τῇ ἀγάπῃ Wissentlich hat er die Liebe nicht verletzt.
c. Daß der Unterzeichnete sich bei der Gemeinde keine Liebe und Achtung erworben habe, weiß er nicht. Er bittet aber darum, wohl zu überlegen, ob seine Kläger, oder sein Kläger im Namen der Gemeinde rede, oder ob es nur die Stimme Eines oder einzelner Gemeindeglieder sei, – ob der Kläger jemals den Vicar selbst hat predigen hören,