Seite:Vertrag nach entstandenem Auflauf zwischen dem Rathe zu Schweinfurt an einem, und dann der Gemeinde daselbst andern theils durch derselben Reichsamptmann und andere verordnete Kaiserliche Commissarien aufgericht.pdf/2

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von Henneberg und dann Ich, Georg von Schaumberg zu der Lauterburg Ritter, Amtmann zu Königsberg als Kaiserlicher Rath, und Ich, Johann Volck beeder Rechten Doctor als Verordneter des hochwürdigen Fürsten und Herrn, Herrn Georgen Bischofen zu Bamberg meines gnädigen Herrn, dem solche Sachen neben obgenannten unsern gnädigen Herrn von Henneberg zu verhören und zu handeln befohlen, daß wir beyde Theil gnugsamlich gegen einander verhöret, und sie mit ihrem guten Willen und Wißen vertragen und diese Statuten und Ordnungen aus Kraft Kaiserlichs Befelchs aufgericht, gesezt und gemacht haben, wie hernach folgt und also.

 Erstlich sezen und ordnen wir, daß die des Raths, so wie vorgemeldt in diesem Aufruhr aus der Stadt gewichen, wie die durch uns Grafen Wilhelmen und unsere Räthe rechtlich nachfolgend durch Röm. Kaiserl. Mai. unsers allergnädigsten Herrn Befehl, mit samt dem andern Rathe in der Stadt verblieben wieder eingesetzt sind, also im Rath und allem Regiment, wie vor Alters herkommen, sizen und bleiben sollen.

 Der angezogenen Beschwerung halben, als nemlich das Umbgeld vom Trinckwein und Bier betreffend, setzen und ordnen wir: daß ein Jeder Innwohner, Burger und Gastgeber zu Schweinfurth, wer der, oder die seyen, so Wein schencken und um Geld verkaufen, von Einem jeden Eymer zehen Maas Weins zu Umbgeld verrechnen und bezahlen sollen, Ein Iglicher Burger der Stadt Schweinfurth soll von dem Wein, so er