Vertrag nach entstandenem Auflauf zwischen dem Rathe zu Schweinfurt an einem, und dann der Gemeinde daselbst andern theils durch derselben Reichsamptmann und andere verordnete Kaiserliche Commissarien aufgericht
Erstlich sezen und ordnen wir, daß die des Raths, so wie vorgemeldt in diesem Aufruhr aus der Stadt gewichen, wie die durch uns Grafen Wilhelmen und unsere Räthe rechtlich nachfolgend durch Röm. Kaiserl. Mai. unsers allergnädigsten Herrn Befehl, mit samt dem andern Rathe in der Stadt verblieben wieder eingesetzt sind, also im Rath und allem Regiment, wie vor Alters herkommen, sizen und bleiben sollen.
Der angezogenen Beschwerung halben, als nemlich das Umbgeld vom Trinckwein und Bier betreffend, setzen und ordnen wir: daß ein Jeder Innwohner, Burger und Gastgeber zu Schweinfurth, wer der, oder die seyen, so Wein schencken und um Geld verkaufen, von Einem jeden Eymer zehen Maas Weins zu Umbgeld verrechnen und bezahlen sollen, Ein Iglicher Burger der Stadt Schweinfurth soll von dem Wein, so er| für sich selbst und sein Hausgesind braucht und speiset, von Jedem Eymer Weins auch 6. Maas zu Umbgeld geben, und solches nach dem Lauf, wie sonst der Wein gilt, bezahlen. Mit dem Bier soll es mit dem Ausschencken und mit dem Hausgesinde auszutrincken allermaßen, wie mit dem Wein, gehalten und gebraucht werden.Wir wollen auch, nachdem die Gemeind an einem gefreunden Rathe Beschwerd tragen daß jzund Vatter, Sohn, Bruder, Schwager und Eydam, auch Geschwisterkinder in Rath erwählet sind, daß die ihr Lebenlang, es wäre denn, daß einer sich mit Unthaten verursacht, darinnen bleiben sollen, aber nach der oder eines Jeden Abgang, sollen hinfüro zu ewigen Zeiten solchermaßen, wie obgemeldt, nahe gesipte und verwandte Freunde nicht zusammen in einem Rathe erwählt oder gesezt werden. Wo sich aber nachfolgend die im Rathe sizenden mit Freundschafft des Sacraments der heiligen Ehe, also daß einer des andern Tochter, Schwester oder Freunden nemen, oder ihre Kinder zusammen geben würden, sollen nichts destoweniger, wie obbemeldt, Ihr Leben lang im Rathe seyn und sizen bleiben, Auch wollen wir, daß hinfür, was von den 24rn des eusern Raths bis auf 12 absterben, daß kein ander an Ihr statt gewählet; aber was hernach von den Zwölfen bleibenden abgehen würde, an derselbigen statt sollen andere gesezt, damit die Zahl der Zwölfen bestehe, und hinfür des äusern Raths über 12 darein nicht gesatzt werden.
| Ferner ordnen wir auch, daß der Rath alle Jahr Rechnung thun, zu solcher Rechnung sollen 8. von einer Gemeinden, dieselbigen Rechnung zu hören, vom Rathe erwählet werden. Die auch Pflicht darüber thun sollen, was sie also im Rathe der Stadt anliegende oder Geheim hören, das ewiglich zu verschweigen, und so der Rath aufrichtige und Erbare Rechnung gethan, daßelbige und nichts weiters der Gemeinde zu erkennen geben, daß gnügliche Erbare Rechnung geschehen sey; befinden sie aber und hätten in der Rechnung einigen Mangel, das mögen sie der Gemeinde ansagen, daß sie Irrung in der Rechnung haben, und sollen das fürder an den Amtmann des Reichs bringen, dem soll der Rath für den Achten erwählten alsdann genugsame Rechnung thun.Ob sich auch begeb und zu schulden kommen solt, daß aus anliegenden redlichen Ehehaften Ursachen, als Kriegsläuften, Kaisersteuer, Anschläg, Aufsazungen des Reichs, wachenden Schulden oder andern Zufällen, das Geld um Leibgeding, ewigen Zinß entnumen ausbracht oder Beeth und Steuer, deß sie in allweg Macht haben sollen, aufgesezt werden müssen; So sollen von den Zwölfen des äußern Raths, die dann von der Gemeinden wegen handeln noch 6 verständige redliche fromme Männer aus der Gemeinde zu Ihnen erwählen, denselbigen soll angezeiget werden, aus weßen Ursachen, wie oder warum solch Geld aufgenommen, Hülf, Beeth oder Steuer gesezt werden, und worzu man die gebrauchen wölle. Ferner sezen wir, nachdem das Beckengeld von der Mezen einen neuen Pfenning zusamt der Mize gemeiner Stadt zu Ihren Schulden einen mercklichen Nuzen erträgt, und solcher Aufsaz keinem Bürger zu sonderlichem Nachtheil, sondern mehr von den Fremden und Besuchern dieser Stadt zu bezahlen reichet, daß solches hinfüro, wie bisher geschehen, von einem Jeglichen Brodverkäufer gegeben werden soll.
Begebe sich, daß unter den Burgern, oder Einwohnern der Stadt Schweinfurth rechtlich| Handlung vorfielen, es wäre um persönlich oder heblich Sprüch, so sollen sie sich, wo der Spruch unter 10 fl. werth Guts oder Schulden antreff, endlich austräglich Rechtens vor einem Erbaren Rath genügen laßen, wären aber die Sprüche um erblich Gut, groser Summe, Ehrenhandeln, Injurien, Schmach oder anders, und sich ein Theil der Urtheil vom Rath darum ausgangen beschwert bedaucht, mag solches vor einem Jeden Amtmann des heil. Reichs und der von Schweinfurth Appellationsweise bringen, da es auch sein rechtliche Örterung nemen und nicht weiter gezogen werden solle. So aber ein Rath mit einem oder mehr Burger, oder hinwiederum dermaßen ein oder mehr Burger mit einem Rath rechtlich zu schaffen gewinnen, soll dieselbe Rechtfertigung auch vor einem Amtmann des heil. Reichs fürgenommen, und allda und nindert anders geändert und ausgetragen werden. Ob auch, das Gott gnädiglich verhüten wölle, hinfüro Irrung, Zwietracht oder Widerwillen zwischen einem Rath und der Gemeinde entstünd und sich begeben würden, in welcherley Weise oder Weg das geschehen mögte, darinnen sollen je zu Zeiten ein Amtmann des heil. Reichs anstatt und wegen Röm. Kaiserl. Majestät zu entscheiden und zu richten haben, dem sie auch in solchen Sachen, Gebotten und Verbotten Burger und gemeine Stadt in samt oder sonderheit, gehorsam und gewärtig verpflicht seyn sollen.Es soll auch fürter kein Vierteil oder Vierteilmeister gesazt gemacht oder genannt werden, sondern ein Jeder in Nothsachen, schweren Krieg, oder wie sich die begeben auf einen Rathe und die von dem für Hauptleut geordnet sind und werden, treulich sehen, denen gewärtig und gehorsam seyn, wie dan ein Rath Ordnung machen geben und haben wöllen, wer solches überführe, soll ohne alle Gnade, an Leib und Gut gestrafft werden.
Ein jeder, so Burger zu Schweinfurth seyn und werden will, soll gefragt werden und Pflicht thun, und schweren, wie hernach folgt: Ob er mit geistlichem Bann oder weltlicher Acht oder sonst mit Urtheil beschwert sey? Ob er mit Mandaten in Rechtfertigung, oder an auswärtigen Gerichten stehen und geladen seyn worden, ob er einen Leibherrn, Verspruchherrn oder sonst einen Herrn hab, ob er Fehde, Feindschafft, Krieg oder sonsten einen Zanck oder Unwillen unter Handen habe, oder derhalben in Sorgen stehe, daß er darum Burger werden wolle, wenn er also gefragt würde, soll er solches wahrseyn bekennen oder verneinen, und wo er den Anhang einen oder mehr hätte, zu Burger nicht angenommen werden; So er aber der keinen hätte, nachfolgende Puncten und Artickeln zu halten zu Gott und seinen Heiligen mit aufgehabenen Fingern geloben| und schweren, daß er keinen Burger oder Burgerin, Kinder, Ehehalten, Dienstbotten, die zu Schweinfurth ihr Anwesen haben, um keinerley Sachen willen an andere auswärtige fremde Gerichte, durch sich oder Jemand anders laden, ziehen, oder rechtfertigen wolle, auch Niemand das zulegen oder gestatten, sondern zu Schweinfurth für E. E. Rathe recht nemen und geben, und sich allda ordentliches Rechtens genügen lassen; wenn er aber gegen E. Rath oder gem. Stadt Spruch oder Forderung hätte oder gewünne, soll er das Recht und Rechtfertigung vor dem Amtmann des Reichs, so zu Schweinfurth je zu Zeiten seyn würde, suchen, Item daß er auch ohne Wißen E. Burgermeisters, so je zu Zeiten seyn würde und Raths aus der Stadt Schweinfurth mit seinem Anwesen nit ziehen wolle, Er habe sich dann mit allen und jeden Gläubigern, den er in der Stadt Schweinfurth zu gelden schuldig ist vertragen und zuförderst seine ordentliche Nachsteuer, wie von Alters Gebrauch und Herkommen, entricht, bezahlt oder derhalben Gnügen gemacht, und so er nicht mehr Burger zu Schweinfurth seyn würde, daß er dennoch nichts destoweniger, die Burger Burgerin und andere, so ihr Anwesen zu Schweinfurth haben, daselbst zu Schweinfurth bey ordentlichem Recht bleiben laßen, und an kein ander Gericht außer Schweinfurth ziehen, müßigen oder laden wolle, Item daß er auch einen Burgermeister, der je zu Zeiten seyn wird, und Rath, auch den Hauptleuten, die von ihnen gesezt und geordnet worden, in allen Geboten und Verboten, innen oder außen der Stadt, im Felde,| wo es die Nothdurft erfordern wird, gehorsam seyn wolle. Item daß er auch keine Gesellschaft, Versammlung oder Vereinigung verbinden, versprechen zusagen, und in andere Weg oder Weise verpflichten wolle, ohne Willen und Wißen Burgermeister und Rath zu Schweinfurth, und so er heimliche oder öffentliche Versammlung, Gesellschaft und Verbindung die zu Aufruhr Auflauf Bewegung oder zu Schaden wider E. Rath oder Burger zu Schweinfurth fürgenommen würden, vermerckt, und so schierst er den Anfang innen würde, oder Rede davon höret, daß er solches von Stunden an dem Burgermeister oder sonst zweyen des Raths offenbahren und ansagen wolle. Item daß er auch Burgermeister und Rath und gemeiner Stadt Burger und Burgerin Schaden warnen, und so viel an Ihm ist, verhüten und ihren frommen und Nuzen fördern und werben, auch Ihren Geheim verschweigen, und solches alles und Jedes getreulich halten und nicht darwider thun wolle, ohne alles Gefährde.