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Anonym: Verordnungen

der jetzo aufgestellten Obern, sie werden das alles von nun an und sogleich in Vollzug bringen, und die etwa noch vorwaltenden Mängel ohne Weiters verbessern. Damit aber diese hier ein für allemahl vorgetragene Gesinnung und ernstliche Willensmeynung des hiesigen hohen Ordinariats mit der Zeit nicht wieder in Vergessenheit gerathe; so wird hiemit gnädigst verordnet, vorliegendes Decret solle zum immerwährenden Andenken in die Registratur eines jeweiligen Ordensobern beygelegt verbleiben, so fort einem jedem Nachfolger im Amte zur Nachachtung gegeben, auch denen von Zeit zu Zeit eintretenden Lectoren, Predigern und Beichtvätern zu ihrer allerseitigen Benehmung bekannt gemacht werden.

Wäre gegen alles bessere Vermuthen, der Fall, daß sich erhebliche Klagen darob in der Folgezeit hervorthun sollten; so wird man von Seiten der Hochfürstl. geistl. Regierung vermüßigt seyn, sich dießfalls an die zeitlichen Ordensobern zu halten, und sie darüber zur schuldigen Verantwortung zu ziehen.

 Decretum Wirzburg den 6 May 1791.
 (L. S.)
 Hochfürstl. geistl. Regierung.


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Anonym: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 2. Raw, Nürnberg 1791, Seite 749. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_2,_6).pdf/9&oldid=- (Version vom 14.9.2022)