Seite:Schreiben der sämmtlichen Obrigkeiten der Capuciner-Provinz in Franken an die Herausgeber dieses Journals, mit Anmerkungen von den letztern begleitet.pdf/2

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Verstorbenen aufzudecken; halten es auch gegen das evangelische Gebot der Liebe, über welches Publizität zur Zeit noch kein Verjährungsrecht vor sich hat![1]

2) Ist von den Männern, welche besagtem Mansuet den Proceß machten, unter uns keiner mehr am Leben. So viel wollen wir nicht in Abrede seyn, daß die Strafgerichte in den ältern
  1. a) Das ist ein schon längst abgenutzter, und nach seinem Wehrt und Unwehrt gewürdigter Gemeinspruch, den diejenigen, ohne Erweis ob mit Recht oder Unrecht, als den heiligen Anker ergreifen, welche die Publicität in ein eben nicht zu günstiges Licht stellen. Die Gränzen zu bezeichnen, in welchen das Gesagte wahr und nicht wahr ist, dazu ist hier der Ort nicht. Die Geschichte würde gar keine andere, als löbliche Thaten mehr erzählen dürfen, wenn Publicität und das Gebot der Liebe mit einander in unvereinbarem Widerspruch fänden. Auch die Buchdruckerey, sagt Werkmeister,*) ist eine Anstalt Gottes zur Verfolgung und Minderung der Laster, indem sie den öffentlichen Tadel bis ins Tausendfache vervielfältigen kann. Sie hat auch die grausamsten Laster in unserm Welttheile seltner gemacht, und diesen Zustand der Barbarey gemildert, in welchem unsere Väter sich bald als Sclaven, bald als Tyrannen darstellen.
    *) Im Journal von und für Deutschland. 1785. 1 St. S. 32.