Seite:Palatinatus Rheni (Merian) 181.jpg

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in die Ringmauer / wie theils vorgeben / kommen / sondern noch eine Vorstadt / und daß nicht erst unter dem Bischoff Rutgero, so Anno 1090. gestorben; wie man abermals dichtet / sondern längst zuvor dieser Nahm auffkommen seye; wie er dann im folgenden 7. Capitel weitläufftig beweiset / daß dieser Nahm Speyer uhralt / und je / und allwegen / die Inwohner diese Stadt Spir / hernach Speyer / und niemals anders; wiewol sie die Außländer Nemetes (weil sie / wie die andere Teutschen / mit dem Vieh umbgangen seyn / solches geweidet / und davon ihre Nahrung gehabt) genant haben; inmassen auch andere Städte / und Landschafften zweyerley Namen / unter sich / und bey den Frembden gehabt. Und thut er unterschiedliche Scribenten anziehen / so etlich hundert Jahr vor gemeltem Bischoff Rutger / oder Rudiger gelebt / die dieses Nahmens Speyer außdrucklich gedencken. Es wollen theils / Iulius Caesar habe diesen Ort wider die andere Teutsche bevestiget / und vier Tempel allda / Veneri, Lunae, Marti und Mercurio zu Ehren / erbaut; Käyser Constantius Chlorus, und Julianus aber / dieselbe mehrers auffgebracht / und mit Gräben verwahret: Auch Käyser Carolus M. allhie einen Pallast gehabt / da jetzo der Retscher stehet / (so noch ein Form eines Pallasts hat /) allda auch die Cantzley gewest seyn solle / da Reichssachen seynd gehandelt worden; wie es dann auch zuvor der Römischen Obersten Hoff gewest seye; solle auch noch vor etlich hundert Jahren das Rathhauß da gestanden seyn. Es ist aber Speyer durch einen Römischen Stathalter biß zu Ankunfft der Alemannier / und Francken / regiert worden / und seynd noch etliche Römische Antiquiteten allhie zu sehen. Unter den Teutschen Käysern waren da Käyerliche Landvögt / und haben auch die Hertzogen in Francken / unter andern Städten / Wormbs / und Speyer / im Nahmen deß Reichs / verwaltet / daher sie bißweilen Hertzogen zu Wormbs / und Speyer genant worden: Auch haben in beyden Städten der König und Käyser Prefecti oder Comites, Faut oder Reichs Schultheiß / oder Ampts- und Pfaltzgrafen / das weltlich Regiment geführt: Ja es haben auch die Käyser den Bischoffen solches auffgetragen / und ihnen dergleichen privilegia ertheilt / so sonsten die Käyserliche Grafen gehabt / biß Käyser Heinrich der Fünffte / einem Rath / so von der Burgerschafft erwählt[WS 1] worden / alle Gewalt / den zuvor die Grafen / und Bischöffe / von den Käysern / über die Stadt empfangen / mit aller hoher / und niderer Obrigkeit / allen Gefällen / Nutzungen / und Einkommen der Stadt / im Nahmen deß Käysers / und Reichs / zu verwalten übergeben / und also zur rechten Reichs-Stadt gemacht hat. Zu der Caroliner Zeiten rechnete man zum Spirgöw / Arilatestadt / so vielleicht jetzt Altestadt / daselbst ein Ampt / so der Pfaltz / und dem Stifft Speyer / mit einander gehörig. Bellinheim / jetzt Belheim / Bochincheim / Buchinegheim / jetzt Bockenheim / Didinesheim / jetzt Deydesheim / da der gute Wein wächst. Fridolfesheim / jetzt Fridelßheim. Hergisesheim / jetzt Herxheim. Huglincheim / Huchilincheim / jetzt Heuchelheim. Wackenheim / jetzt Wachenheim. Wentzingen / heutigs Tags Wintzingen / ein Dorff / und vor dem jetzigen Krieg stattlich Schloß / nahend Neustadt. Wipgarda. Wingartheim / jetzt Wingarten / und andere mehr. Dieses Göw nun haben folgends die Grafen von Leiningen / Eberstein / Craichgöw / etc. die Bischöff von Speyer / und Edelleuth / inngehabt / und guten theils auch / im Namen deß Käysers / verwaltet / und seyn allhie zu Speyer in Mallo, oder Gerichthauß / gesessen; biß endlich das Oberst-Landrichterlich Ampt auch an die Pfaltzgrafen kommen / so nach und nach die umbligende Flecken / und Dorffschafften im Speyergöw / wie anderswo / also auch hie / Kauffs- Kriegs- oder Lehensweiß / an sich gezogen. In welchem Käyserlichen Landgericht deß Speyergöw / die Burger von Speyer / in keinerley Sach / vor ein frembdes Gericht haben können gezogen werden. Der Stadt 2. vornehmste privilegia, so damals viel gültig / und ein grosses werth waren / stehen in Mössing / mit vergülten Buchstaben / vornen an der vordersten Münsterthür eingeschnitten / ihnen von gedachtem Käyser Henrico V. ertheilt; deren das erste das Butttheil / oder todte Hand / das ist die Freyheit von der Dienstbarkeit deß Hauptrechts / oder besten Haupts / betrifft; das ander aber wegen Bann- und Schatzpfenning /

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: erwhält
Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Palatinatus Rheni. Frankfurter Kunstverein, Frankfurt am Mayn 1645, Seite 181. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Palatinatus_Rheni_(Merian)_181.jpg&oldid=- (Version vom 29.9.2022)