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Diverse: Miscellaneen

Jedes Kind einen Erbthaler à 24 Bz. beträgt: – 0030fl. 003Bz. fränk
desgl. einen Theilungsthaler 0030 003
desgl. einen Siegelthaler 0030 003
Erbhandlohn von 40 fl. 0040 0000½
Kaufhandlohn, da ein Kind dem andern seinen Antheil erst abkaufen mußte, ehe beyde das Haus verkaufen durften 0020 0000½
Verkauf-Handlohn[1] 0040 0000½
Summa 0190fl. 003Bz.


Ferner:
An Amtlichen Gebühren.
Taxatur-Gebühren 00000fl. 012Bz.
Inventur-Gebühren 0000 012
Zween Theilungsbriefe à 24 Bz. 0030 003
Ein Kaufbrief 0010 0000½
Zwo Quittungen 0020 0000½
Abschreibgeld 0000 009
Zuschreibgeld 0000 009
Auspflichtgeld 0000 000
Summa 00090fl. 000Bz.
Herrschaftliche Abgaben betrugen 00190 009
Totalis 00280fl. 013½0Bz.
Da nun das Haus für angeschlagen worden: 00400 0000½
so blieb den Erben 00110fl. 000Bz.



  1. Letztere Rubrik passirt anderwärts unter dem Namen: Abzug. Da aber in diesem Amte jeder, so etwas verkauft, diese Gefälle entrichten muß, auch wenn er Amts-Unterthan und Schutzverwandter bleibt: so wurde ihm der Name: Verkauf-Handlohn beygelegt.
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Miscellaneen in: Journal von und für Franken, Band 2. Raw, Nürnberg 1791, Seite 727. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Miscellaneen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_2,_6).pdf/4&oldid=- (Version vom 14.9.2022)