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das Kind bleibt nichts desto weniger bey seinem rechten Namen genennt, wenn es heißt: es war ein Proceß; ob er nun durch den Richterspruch oder durch Vergleich gehoben wurde, dieß benimmt der Geschichte, die so viele Zeugen hat, an ihrem innern Wehrte nichts. Nun zur Beantwortung der 6 Puncte selbst.

Der Apologet sagt „die Geschichte sey ganz ungegründet:“ zur Probe versichert er ein unbefangenes Publicum

1. Das Bildniß des sogenannten Prager Kindleins bey den P. P. Reuern sey so alt, als ihre Kirche, und ihr Kloster.

Antw. Davon wird in dem Schreiben sub Lit. (i) gar keine Meldung gethan.

Nur das Behältniß, worin es ohne alles Gepränge, und ohne Anathemen aufbewahret war, wurde im Jahre 1774 (sub Lit. (i) ist 79 angegeben, mit dem Zusatze, wenn ich mich nicht irre) durch einige ansehnliche Freunde des Klosters ganz neu, und einfach verfertiget.

Antw. Wieder kein Wort im ganzen Schreiben — sub Lit. (i)

2. Weßwegen nicht die geringste Eifersucht zwischen den Ursuliner Klosterfrauen