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 Eltern, Groß- und Urgroßeltern, Stiefeltern, und Schwiegereltern, werden von ihren Kindern, dann ein Ehegatte vom andern, 6 Monate lang betrauert. So lange darf auch jeder trauren, der zum Erben eingesetzt wurde.

 Eltern trauren für ihre, schon confirmirte Kinder, Geschwister für einander, auch für des Bruders Frau oder Schwestermann, ingleichen für Vaters- oder Mutterbrüder oder Schwestern, 3 Monate lang.

 6 Wochen lang wird die Trauer für Kinder, so über ein Jahr alt sind, von deren Eltern, eben so lang für Brüder oder Schwester Kinder, oder Enkel, für Geschwisterkinder, wenn sie schon confirmirt sind, ingleichen für die Geschwister der Groß- oder Urgroßeltern getragen.

 Für Kinder, die noch nicht ein Jahr alt sind, und für entferntere Anverwandten, auch Gevattern und Taufpathen, darf gar nicht getrauert werden. So wie es in jedem Fall, jedem frey stehet, hie bestimmte Trauerzeit selbst zu verkürzen.

 Bey der 3 monatlichen, und 6 Wochen langen Trauer findet gar keine Abwechslung statt. Bloß bey der 6 monatlichen Trauer darf einmahl geändert werden; und so, daß in den 3 letzten Monaten nur Spitzen, und schwarze Bänder getragen werden dürfen.

 Diejenigen, welche die Dieneruniform tragen, trauren nur mit einem Flor um den Arm, und wohnen eben so dem Leichenconduct bey.