Leichen- und Trauerordnung für das fürstliche Hohenloh-Neuensteinische Land

Textdaten
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Autor: Anonym
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Titel: Leichen- und Trauerordnung für das fürstliche Hohenloh-Neuensteinische Land
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 5, S. 233–236
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1792
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Originalherkunft:
Quelle: UB Bielefeld, Commons
Kurzbeschreibung:
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VII.
Leichen- und Trauerordnung für das fürstliche Hohenloh-Neuensteinische Land.[1]

Jedes Trauerhaus hat die Erlaubniß, eine stille Frühleiche halten zu dürfen. Sie geschiehet, mit anbrechendem Tag, unter Begleitung einer kleinen Zahl männlicher Verwandten, in der Stille, ohne Sermon. Abendleichen, mit Fackeln und Laternen, sollen gänzlich unterbleiben.

 Kinder, die in den 6 ersten Wochen wieder sterben, werden ohne Leichenconduct begraben.

 Will jemand eine öffentliche Tagleiche halten, so darf die ganze Begleitung, ausser den nächsten Verwandten, nicht über 8 Paar Manns- und 8 Paar| Weibspersonen, in den Städten, und 4 Paar Manns- und 4 Paar Weibspersonen, auf den Dörfern bestehen.

 Alle Leichentrünke und Collationen hören auf; nur mit Ausnahme der Auswärtigen.

 Das Austheilen und Tragen der Trauerflöre ist verboten.

 So auch die Kränze, Herzen, und dergleichen Verzierungen, und deren Aufhängen in den Kirchen.

 Särge dürfen nicht aus Eichenholz, noch beschlagen, noch durch Schlosserarbeit verziert seyn.

 Es ist untersagt, die Leichname in seidene und andere kostbare Zeuge zu kleiden. Leinwand mit Bändern ist erlaubt.

 Keine Leiche darf in die Kirche, oder nahe an die Kirche, (es wäre denn, daß die Gottesäcker unmittelbar an die Kirche stießen) beerdigt werden.

 Gräber dürfen nicht ausgemauert werden, müssen tief genug seyn, und sollen nicht vor der Zeit wieder geöffnet werden.[2]

 Jede Ortsobrigkeit hat den Preis der Särge und der Gräber zu taxiren (wie weise!) und denselben bekannt zu machen.

 Die Erlaubniß, einen Leichenstein setzen zu dürfen, wird mit 2 fl. ad pias causas bezahlt.

|  Eltern, Groß- und Urgroßeltern, Stiefeltern, und Schwiegereltern, werden von ihren Kindern, dann ein Ehegatte vom andern, 6 Monate lang betrauert. So lange darf auch jeder trauren, der zum Erben eingesetzt wurde.

 Eltern trauren für ihre, schon confirmirte Kinder, Geschwister für einander, auch für des Bruders Frau oder Schwestermann, ingleichen für Vaters- oder Mutterbrüder oder Schwestern, 3 Monate lang.

 6 Wochen lang wird die Trauer für Kinder, so über ein Jahr alt sind, von deren Eltern, eben so lang für Brüder oder Schwester Kinder, oder Enkel, für Geschwisterkinder, wenn sie schon confirmirt sind, ingleichen für die Geschwister der Groß- oder Urgroßeltern getragen.

 Für Kinder, die noch nicht ein Jahr alt sind, und für entferntere Anverwandten, auch Gevattern und Taufpathen, darf gar nicht getrauert werden. So wie es in jedem Fall, jedem frey stehet, hie bestimmte Trauerzeit selbst zu verkürzen.

 Bey der 3 monatlichen, und 6 Wochen langen Trauer findet gar keine Abwechslung statt. Bloß bey der 6 monatlichen Trauer darf einmahl geändert werden; und so, daß in den 3 letzten Monaten nur Spitzen, und schwarze Bänder getragen werden dürfen.

 Diejenigen, welche die Dieneruniform tragen, trauren nur mit einem Flor um den Arm, und wohnen eben so dem Leichenconduct bey.

|  Es ist nicht erlaubt den Domestiken oder Gesinde Trauerkleidung oder Trauergeld zu geben; doch wird hievon eine billige Belohnung für besonders redliche und treue Bedienten ausgenommen. Jeder Übertreter dieser Gesetze hat 5 fl. Strafe ad pios usus zu erlegen.



  1. D. h. Oehringen. Wir liefern einen gedrängten Auszug daraus.
  2. Wie heilsam und nothwendig ist dieß Gesetz! Denn an manchen Orten Hohenlohe wissen die Todengräber noch nicht einmahl, wie tief sie ein Grab zu machen haben, und machen es unaussprechlich seicht. Und mancher Kirchhof wird schon im 9ten Jahr wieder umgegraben!