Seite:Leichen- und Trauerordnung für das fürstliche Hohenloh-Neuensteinische Land.pdf/1

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
VII.
Leichen- und Trauerordnung für das fürstliche Hohenloh-Neuensteinische Land.[1]

Jedes Trauerhaus hat die Erlaubniß, eine stille Frühleiche halten zu dürfen. Sie geschiehet, mit anbrechendem Tag, unter Begleitung einer kleinen Zahl männlicher Verwandten, in der Stille, ohne Sermon. Abendleichen, mit Fackeln und Laternen, sollen gänzlich unterbleiben.

 Kinder, die in den 6 ersten Wochen wieder sterben, werden ohne Leichenconduct begraben.

 Will jemand eine öffentliche Tagleiche halten, so darf die ganze Begleitung, ausser den nächsten Verwandten, nicht über 8 Paar Manns- und 8 Paar


  1. D. h. Oehringen. Wir liefern einen gedrängten Auszug daraus.