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oder nur in der höchsten Noth durch einen delegirten Priester mittheilen. Nebst der Unbequemlichkeit, welcher sich der Bischoff dadurch aussetzte, mitten in der Nacht zum Kranken zu gehen, haben doch nur die Inwohner der Städte diesen Vortheil benützt. Die Landleute mußten dieser Gutthat entbehren; ob sie gleich eben so gut Schaafe Petri waren, als jene.

 Das Consistorium blieb aber dieser Vorstellungen ungeachtet lange unerbittlich. Die dem Pabste Benedict als Kardinalbischoffe selbst aufgefallenen Beschwernisse und Hindernisse, den Ablaß selbst auszutheilen, welche er alle der Reihe nach hererzählt, waren an dem Vorsatze schuld, den er sich sogleich gemacht hat, als er an die Regierung kam, diese Erlaubniß gegen alle Einwendungen auf alle von ihren Bischöffen dazu bestimmten Priester zu erweitern.

 Der vornehmste Einwurf dagegen war dieser: „man hätte nur denen einen vollkommenen Ablaß in der Sterbstunde zu geben, welche um die Kirche große Verdienste hätten;“ aber Benedict entkräftete ihn dadurch, daß er sich auf die Gewohnheit seiner Vorfahrer Clemens des 6ten und Benedict des 11ten berief, die in den vorigen Jahrhunderten den Glaubigen, wer sie waren, Verdienten, oder Unverdienten um die Kirche, in den Zeiten der Noth, ohne Unterschied, diese Gnade in der Sterbstunde erzeigen