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das Ausland gilt, ob der Spediteur und Frachtführer nicht in ihren Avisen und Formularen ihre gesetzliche Haftbarkeit eingeschränkt haben, insbesondere aber über die zollamtliche Behandlung der Sendung.

Nachstehend gebe ich in aller Kürze die Bestimmungen der deutschen Zollgesetzgebung wieder, soweit sie den Künstler angehen.

Nach dem Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 und dem Zolltarifgesetz vom 25. September 1902 unterliegen die ins deutsche Zollgebiet, wozu die deutschen Bundesstaaten und das Großherzogtum Luxemburg gehören, eingeführten Gegenstände, soweit sie im Zolltarif benannt sind, einem Eingangszoll. Von der Verzollung befreit sind:

a) die mit der Post eingehenden Warensendungen von nicht über 250 Gramm Rohgewicht:
b) die der Gewichtsverzollung unterliegenden Waren in Mengen unter 50 Gramm.

Ferner bleiben vom Zoll befreit die in 14 Nummern des § 6 des Zolltarifgesetzes aufgeführten Gegenstände, darunter auch Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für öffentliche Kunstanstalten oder öffentliche Sammlungen, sowie andere Gegenstände, die für öffentliche Anstalten oder öffentliche Sammlungen zu Lehr- oder Anschauungszwecken eingehen.

Nach § 12 des Vereinszollgesetzes werden Beschwerden über die Anwendung des Tarifs im einzelnen Fall im Verwaltungswege (Hauptsteueramt, Provinzialsteuerdirektor, Finanzminister) entschieden. Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ist dadurch bezüglich der Anwendung des Tarifs, nicht aber gegen sonstige Entscheidungen der Zollbehörde ausgeschlossen. Urteile des Reichsgerichts in Zivilsachen Band 5, S. 34, Band 11. S. 76, Band 16, S. 37.

Nach § 15 verjähren alle Forderungen von Zollgefällen, desgleichen auf Ersatz zu Unrecht entrichteter Gefälle binnen Jahresfrist.

Nach § 135 hat Hinterziehung (Defraudation) von Zöllen Konfiskation der Gegenstände, Geldstrafe im vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe und Nachzahlung des Zolles zur Folge.

Die Strafe wird verdoppelt beim ersten Rückfall, in Freiheitsstrafe verwandelt bei fernerem Rückfall und bei gemeinschaftlichem Schmuggel von mindestens drei Personen. Die Vergehen verjähren in drei Jahren.