Gesetzestext
korrigiert
Titel: Vereinszollgesetz.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1869, Nr. 30, Seite 317 - 364
Fassung vom: 1. Juli 1869
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. Juli 1869
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[317]

(Nr. 324.) Vereinszollgesetz. Vom 1. Juli 1869.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins und des Deutschen Zollparlaments, was folgt:

I. Verkehr mit dem Vereinsauslande. Bearbeiten

§. 1. Ein-, Aus- und Durchfuhr. Bearbeiten

Alle Erzeugnisse der Natur, wie des Kunst- und Gewerbefleißes dürfen im ganzen Umfange des Vereinsgebiets eingeführt, ausgeführt und durchgeführt werden.

§. 2. Bearbeiten

Ausnahmen hiervon (§. 1.) können zeitweise für einzelne Gegenstände beim Eintritt außerordentlicher Umstände oder zur Abwehr gefährlicher ansteckender Krankheiten (Art. 4. Abs. 2. bis einschließlich 5. des Vertrages vom 8. Juli 1867.) oder aus sonstigen gesundheits- oder sicherheitspolizeilichen Rücksichten für den ganzen Umfang oder einen Theil des Vereinsgebiets angeordnet werden.

§. 3. Eingangszoll. Bearbeiten

Die aus dem Vereinsauslande eingehenden Gegenstände sind zollfrei, soweit nicht der Vereinszolltarif einen Eingangszoll festsetzt.

§. 4. Bearbeiten

Im letzteren Fall tritt mit den im gegenwärtigen Gesetz (§§. 111. bis 118.) bestimmten Ausnahmen die Zollpflichtigkeit, ohne Rücksicht auf die etwaige Abstammung der Gegenstände aus dem freien Verkehr des Zollvereins, ein. [318]

§. 5. Ausgangszoll. Bearbeiten

Bei der Ausfuhr gilt ebenfalls die Zollfreiheit als Regel. Die Ausnahmen ergiebt der Vereinszolltarif.

§. 6. Zollfreiheit des Durchganges. Bearbeiten

Von der Durchfuhr werden Abgaben nicht erhoben.

II. Verkehr im Innern des Vereinsgebiets. Bearbeiten

§. 7. Freiheit des Verkehrs im Innern. Bearbeiten

Der Verkehr mit vereinsländischen, sowie mit zollfreien oder verzollten ausländischen Waaren innerhalb des Vereinsgebiets ist, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Abschnitten XV. und XVI. dieses Gesetzes und soweit nicht durch Vertrag unter den Zollvereinsstaaten Ausnahmen begründet sind, frei.

§. 8. Bearbeiten

Binnenzölle, sowohl des Staats, als der Kommunen und Privaten, sind unzulässig.
Dahin gehören jedoch nicht solche Abgaben, welche für die Benutzung von Häfen, Kanälen, Schleusen, Brücken, Fähren, Kunststraßen, Wegen, Krahnen, Waagen, Niederlagen und anderen zur Erleichterung des Verkehrs bestimmten Anstalten erhoben werden.

III. Erhebung des Zolles. Bearbeiten

§. 9. Erhebungs-Maaßstab – nach welchen Sätzen der Zoll zu entrichten ist. Bearbeiten

Die Erhebung des Zolles geschieht nach Gewicht, nach Maaß, nach Stückzahl oder nach dem Werthe.
Der Zoll ist nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften zu entrichten, welche an dem Tage gültig sind, an welchem
1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle zur Verzollung, zur Abfertigung auf Begleitschein II. (§. 33.), oder zur Anschreibung auf Privatkreditlager (§. 108.),
2) die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer zur Erhebung des Ausgangszolles befugten Abfertigungsstelle
angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden (§. 34.).

§. 10. Nebengebühren. Bearbeiten

Neben den Zöllen dürfen andere Abgaben und Gebühren nur insoweit erhoben werden, als dieselben in den §§. 8., 27. und 108. vorbehalten sind, oder als es sich um eine Entschädigung für den Mehraufwand an Beamtenkräften handelt, welchen die Verabsäumung gesetzlich den Betheiligten obliegender Verpflichtungen noch in anderen Fällen als denen des §. 27. oder die Gestattung einer Ausnahme von den Vorschriften dieses Gesetzes im Interesse der Zollsicherheit nothwendig macht. [319]
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßordnungen enthalten.

§. 11. Abänderungen des Vereinszolltarifs. Bearbeiten

Abänderungen des Vereinszolltarifs sollen der Regel nach wenigstens acht Wochen vor dem Zeitpunkte, mit welchen sie in Kraft treten, zur öffentlichen Kunde gebracht werden.

§. 12. Amtliches Waarenverzeichniß. Bearbeiten

Zur richtigen Anwendung des Vereinszolltarifs dient das amtliche Waarenverzeichniß, welches die einzelnen Waarenartikel nach ihren im Handel und sonst üblichen Benennungen in alphabetischer Ordnung aufzählt und die auf jeden derselben anzuwendende Tarifnummer bezeichnet. Beschwerden über die Anwendung des Tarifs im einzelnen Fall werden im Verwaltungswege entschieden.

§. 13. Verpflichtung zur Entrichtung des Zolles. Bearbeiten

Zur Entrichtung des Zolles ist dem Staate gegenüber derjenige verpflichtet, welcher zur Zeit, wo der Zoll zu entrichten, Inhaber (natürlicher Besitzer) des zollpflichtigen Gegenstandes ist. Dem Inhaber steht derjenige gleich, welcher den zollpflichtigen Gegenstand aus einer öffentlichen Niederlage entnimmt.

§. 14. Haftung der Waare. Bearbeiten

Die zollpflichtigen Gegenstände haften ohne Rücksicht auf die Rechte eines Dritten an denselben für den darauf ruhenden Zoll und können, so lange dessen Entrichtung nicht erfolgt ist, von der Zollbehörde zurückbehalten oder mit Beschlag belegt werden. Das an den Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes von einem Zollbeamten ergangene Verbot, über den fraglichen Gegenstand weiter zu verfügen, hat die volle Wirkung der Beschlagnahme. Die Verabfolgung der Waaren, auf welchen noch ein Zollanspruch haftet, kann in keinem Falle, auch nicht von den Gerichten, Gläubigern oder Gütervertretern (Massenkuratoren) bei Konkursen eher verlangt werden, als bis die Abgaben davon bezahlt sind.

§. 15. Verjährung der Abgabe. Bearbeiten

Alle Forderungen und Nachforderungen von Zollgefällen, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Gefalle verjähren binnen Jahresfrist, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Waare in den freien Verkehr gesetzt oder an welchem der Zoll für die auf Privat-Kreditlager abgefertigten Waaren festgestellt oder die Abfertigung auf Begleitschein II. erfolgt ist. Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Zollbeamten und auf Nachzahlung hinterzogener (defraudirter) Gefälle findet diese abgekürzte Verjährungsfrist keine Anwendung. [320]

IV. Einrichtungen zur Beaufsichtigung und Erhebung des Zolles. Bearbeiten

§. 16. Zollinie – Grenzbezirk – Binnenlinie. Bearbeiten

Die Landesgrenzen gegen das Vereinsausland bilden die Zollgrenze oder Zolllinie. Es können indeß einzelne Theile eines Vereinsstaates, wo die Verhältnisse es erfordern, von der Zolllinie ausgeschlossen bleiben. Für den Verkehr dieser Theile mit dem Vereinsgebiete werden nach Bedürfniß besondere Anordnungen getroffen.
Wo das Vereinsgebiet durch das Meer begrenzt wird, bildet die jedesmalige den Wasserspiegel begrenzende Linie des Landes die Zolllinie. Das Gleiche gilt, wo das Vereinsgebiet an andere Gewässer grenzt, sofern deren Stand von Ebbe und Fluth abhängig ist.
Der zunächst innerhalb der Zolllinie belegene Raum, dessen Breite nach der Oertlichkeit bestimmt wird, bildet den Grenzbezirk, welcher von dem übrigen Vereinsgebiete durch die besonders zu bezeichnende Binnenlinie getrennt ist.

§. 17. Zollstraßen und Landungsplätze. Bearbeiten

Zollstraßen sind:
a) alle die Grenze gegen das Vereinsausland überschreitenden oder an der Grenze beginnenden, dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen für den Eisenbahntransport;
b) die Häfen am Meer, soweit sie nicht ausnahmsweise ausdrücklich ausgeschlossen sind, mit den dazu angewiesenen Einfahrten;
c) die aus dem Vereinsauslande in und durch den Grenzbezirk führenden Land- und Wasserstraßen, welche einen erheblichen Waarenverkehr mit dem Auslande vermitteln und als solche ausdrücklich zu bezeichnen sind.
Wo die Zollgrenze durch ein schiffbares Wasser gebildet wird, sollen die erforderlichen Landungsplätze bestimmt werden.

§. 18. Zollbehörden. Bearbeiten

Zur Sicherung, Feststellung und Erhebung der Ein- und Ausgangszölle werden Zoll- und Steuerämter, und da, wo die Grenzzollämter nicht nahe genug an der Zolllinie liegen, an dieser besondere Ansagestellen errichtet.

§. 19. Grenzbewachung. Bearbeiten

Die Aufsicht auf den Waaren-Ein- und Ausgang wird längs der Zollgrenze und im Grenzbezirke durch eine uniformirte und bewaffnete Grenzwache geübt, die zum Gebrauche ihrer Waffen nach den darüber bestehenden besonderen Bestimmungen befugt ist.

§. 20. Mitwirkung anderer Beamten zum Zollschutze. Bearbeiten

Andere Staatsbeamte, sowie die Kommunalbeamten, namentlich die Polizei- und Forstbeamten, sind zur Unterstützung der Grenzwache verpflichtet. Sie haben insbesondere Uebertretungen der Zollvorschriften, welche bei Ausübung ihres Dienstes zu ihrer Kenntniß kommen, möglichst zu hindern und jedenfalls zur näheren Untersuchung sofort anzuzeigen. [321]

V. Allgemeine Bestimmungen für die Waaren-Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr. Bearbeiten

§. 21. Straßen und Zeit, an welche die Ueberschreitung der Grenze gebunden ist. Bearbeiten

Wer zollpflichtige Waaren oder solche Gegenstände mit sich führt, welche zwar zollfrei, aber dergestalt verpackt sind, daß ihre Beschaffenheit nicht sogleich erkannt werden kann, darf über die Zolllinie zu Wasser oder zu Lande in der Regel nur während der Tageszeit und nur auf einer Zollstraße (§. 17.) eintreten, auch, Fälle dringender Gefahr oder höherer Gewalt ausgenommen, nur bei einem erlaubten Landungsplatze anlanden.
Ebenso darf bei der Ausfuhr von ausgangszollpflichtigen, sowie von solchen Waaren, deren Ausfuhr nachgewiesen werden muß, die Ueberschreitung der Grenze in der Regel nur während der Tageszeit und nur auf einer Zollstraße stattfinden. Waaren des freien Verkehrs, welche keinem Ausgangszolle unterliegen, sind auch in verpacktem Zustande bei der Ausfuhr an die Innehaltung der Zollstraße und der Tageszeit nicht gebunden.
Als Tageszeit wird angesehen:
in den Monaten Januar und Dezember die Zeit von 7 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends;
in den Monaten Februar, Oktober und November die Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends;
in den Monaten März, April, August und September die Zeit von 5 Uhr Morgens bis 10 Uhr Abends;
in den Monaten Mai, Juni und Juli die Zeit von 4 Uhr Morgens bis 10 Uhr Abends.
Eine Ausnahme leidet die Bestimmung, daß die Ueberschreitung der Grenze nur während der Tageszeit und nur auf einer Zollstraße erfolgen darf:
a) bei Fischerfahrzeugen, welche bloß frische Erzeugnisse des Meeres einführen;
b) bei der Bergung von Strandgut;
c) wenn in besonderen Fällen die Erlaubniß des zuständigen Hauptzollamts oder Nebenzollamts vor dem Beginn des Transports ertheilt worden ist. Der Erlaubnißschein muß den Waarenführer, die Waare selbst, die Straße und Zeit, für welche er gültig ist, bezeichnen.
Die Ueberschreitung der Grenze außerhalb der angegebenen Zeit ist ferner gestattet:
d) beim Transport auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen; [322]
e) beim Eingange und Ausgange, der seewärts erfolgt, oder von Ebbe und Fluth abhängig ist;
f) bei Waaren, welche mit den gewöhnlichen Fahrposten versendet werden, sowie bei Waaren, welche Reisende mit sich führen, mit Ausschluß der zum Handel bestimmten Waaren.
Rücksichtlich der Zeit, innerhalb deren Zollabfertigungen an der Grenze vorgenommen werden, gelten die Bestimmungen des §. 133.

§. 22. Deklaration – generelle und spezielle Deklaration. Bearbeiten

Beim Eingange ist die Ladung zu deklariren. Die Deklarationen sind entweder generelle oder spezielle.
Die generelle Deklaration (Ladungsverzeichniß, Manifest), welche bei der Einfuhr auf Eisenbahnen und seewärts abzugeben ist, muß enthalten:
die Zahl der Wagen, aus denen der Transport besteht, bei Schiffen den Namen oder die Nummer des Schiffsgefäßes;
den Namen und Wohnort der Waarenempfänger;
die Zahl der Kolli, deren Verpackungsart, Zeichen und Nummern, sowie die allgemeine Bezeichnung der Gattung der geladenen Waaren;
beim Eingange auf den Eisenbahnen außerdem deren Bruttogewicht.
Sie muß ferner mit der Versicherung der Richtigkeit der gemachten Angaben und der Unterschrift des Deklaranten versehen sein.
In der speziellen Deklaration, deren es in der Regel zur weiteren Abfertigung der eingegangenen Waaren, sowie beim Eingange auf anderen als den oben bezeichneten Verkehrswegen bedarf, ist außerdem anzugeben:
die Menge und Gattung der Waaren – bei verpackten Waaren für jedes Kollo – nach den Benennungen und Maaßstäben des Tarifs, sowie welche Abfertigungsweise begehrt wird.
Sind in einem Kollo Waaren zusammengepackt, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, so muß in der speziellen Deklaration die Menge einer jeden Waarengattung nach dem Nettogewicht angegeben werden.
Die Deklarationen müssen in Deutscher Sprache abgefaßt und deutlich geschrieben sein. Auch dürfen sie weder Abänderungen noch Rasuren enthalten. Deklarationen, welche diesen Erfordernissen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden.
Die näheren Bestimmungen über den Umfang der Deklarationspflicht enthalten die Abschnitte VI. bis VIII.

§. 23. Bearbeiten

Die Deklaration liegt dem Waarenführer ob. An Stelle desselben kann auch der Waarenempfänger die Gattung und Menge der Waaren mit der Angabe, welche Abfertigungsweise begehrt wird, speziell (§. 22.) deklariren.
Der Waarenführer, sowie der Waarenempfänger ist berechtigt, bei dem Grenzzollamte oder einem Amte im Innern, an welches die Waaren im Ansageverfahren (§. 33.) abgelassen sind, eine bereits abgegebene Deklaration, so lange die spezielle Revision noch nicht begonnen hat, zu vervollständigen oder zu berichtigen. [323]
In gleicher Weise können die Angaben des Ladungsverzeichnisses (§. 63.) in Betreff der Gattung und des Gewichts der Waaren vervollständigt oder berichtigt werden.
Die Berichtigung einer Deklaration über die mit Begleitschein I. (§. 33.) abgefertigten Waaren am Bestimmungsorte ist nur in der im §. 46. angegebenen Einschränkung zulässig.

§. 24. Bearbeiten

Die Deklaration hat alle Theile der Ladung, mithin, wenn zollpflichtige Waaren mit zollfreien Gegenständen zusammen geladen sind, auch die letzteren zu umfassen.
Die Deklarationen über Waaren, welche in den freien Verkehr treten sollen, brauchen nur in einfacher Ausfertigung abgegeben zu werden. Sind die Waaren zur Weiterversendung unter Begleitscheinkontrole bestimmt, so kann für jede Waarenpost, über die ein besonderer Begleitschein auszustellen ist, eine zweifache Ausfertigung der Deklaration verlangt werden.
Bei Ladungen, von denen der Eingangszoll weniger als 3 Thlr. beträgt, genügt die mündliche Angabe.
Werden statt einer Deklaration mehrere Theildeklarationen übergeben, so hat der Deklarant eine besondere schriftliche Versicherung beizufügen, daß die ganze Ladung richtig deklarirt sei.
Rücksichtlich der Deklarationen der Reisenden kommen die Bestimmungen im §. 92. zur Anwendung.

§. 25. Bearbeiten

Die Ausfertigung der Deklaration kann durch den Waarenführer beziehungsweise Waarenempfänger selbst oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
Ist der Waarenführer des Schreibens unkundig, und befindet sich kein Kommissionair (Zollabrechner) am Orte, so geschieht auf den Antrag des Waarenführers die Ausfertigung der Deklaration durch das Zollamt auf Grund der übergebenen Papiere oder der mündlichen Anzeige. Ebenso kann der Waarenführer die Ausfertigung von dem Zollamte verlangen, wenn der Eingangszoll von der ganzen Ladung nicht über 10 Thaler beträgt.
Die vom Zollamte ausgefertigte Deklaration hat der Deklarant mit seiner Unterschrift oder seinem gewöhnlichen Handzeichen zu versehen, dessen Richtigkeit von einem zweiten Beamten oder einem Zeugen zu bescheinigen ist.

§. 26. Bearbeiten

Der Deklarant haftet für die Richtigkeit der Deklaration auch in dem Falle, wenn dieselbe von einem Dritten in seinem Auftrage oder vom Zollamte gefertigt worden ist. Ebenso haftet der Waarenführer oder der Waarenempfänger für die Richtigkeit der etwa von ihm ergänzten oder berichtigten Deklaration.
Insoweit eine Berichtigung erfolgt ist, wird die ursprüngliche Deklaration als beseitigt angesehen. [324]

§. 27. Bearbeiten

Werden die Deklarationen nicht rechtzeitig (§§. 39. 63. 66. 75. und 81.) abgegeben, so werden die Waaren auf Kosten und Gefahr der Betheiligten unter amtlichen Gewahrsam oder amtliche Bewachung genommen.
Besitzt der Waarenführer keine Frachtbriefe oder andere über seine Ladung sprechende Papiere oder nur solche, die zur Anfertigung der vorgeschriebenen Deklaration unzureichend sind, oder über deren Richtigkeit er Zweifel hegt, und ist ihm sonst die Ladung nicht genug bekannt, um die Deklaration zu fertigen oder fertigen zu lassen, und erfolgt auch nicht die Deklaration Seitens des Waarenempfängers, so hat der Waarenführer, wenn er nicht den höchsten Eingangszoll zu entrichten erbötig ist, in dem Abfertigungspapier oder besonders schriftlich oder zu Protokoll zu erklären, daß er außer Stande sei, eine zuverlässige Deklaration abzugeben und hiermit den Antrag auf Vornahme der amtlichen Revision zu verbinden. Es schreitet sodann die Zollbehörde zur speziellen Revision(§. 28.), deren Befund der Waarenführer, welcher für die richtige Stellung der Ladung zur Revision haftet, mit zu unterzeichnen hat. Der Waarenführer und der Empfänger müssen in diesem Falle sich gefallen lassen, daß die gehörig deklarirten Ladungen, auch wenn sie später eintreffen, in der Abfertigung vorgezogen werden und daß die Ladung inzwischen auf seine Kosten unter amtlicher Bewachung und Verschluß gehalten wird.

§. 28. Revision – allgemeine und spezielle Revision. Bearbeiten

Die Revision Seitens der Zollbehörde ist entweder eine allgemeine oder eine spezielle. Die erstere geschieht nur nach Zahl, Zeichen, Verpackungsart und Gewicht der Kolli ohne deren Eröffnung. Bei der speziellen Revision findet außerdem die Eröffnung der Kolli statt, um die Gattung und Menge der in denselben enthaltenen Waaren zu ermitteln.

§. 29. Bruttogewicht – Tara – Nettogewicht. Bearbeiten

Bei der speziellen Revision wird entweder nur das Bruttogewicht oder auch das Nettogewicht der Waaren ermittelt.
Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer besonderen für den Transport verstanden.
Das Gewicht der für den Transport nöthigen äußeren Umgebung wird Tara genannt.
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig dieselbe, wie es z. B. bei Syrup u. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara.
Das Nettogewicht ist das Bruttogewicht nach Abzug der Tara. Die kleinen, zur unmittelbaren Sicherung der Waare nöthigen Umschließungen (Flaschen, Papier, Pappe, Bindfaden u. dergl.) werden bei Ermittelung des Nettogewichts nicht in Abzug gebracht; ebensowenig, der Regel nach, Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt sein möchten. Eine Ausnahme von letzterer Bestimmung findet rücksichtlich der zu Wasser eingegangenen Waaren in der Weise statt, daß, wenn in Folge von Havarie durch eingedrungenes Wasser oder andere fremde Bestandtheile das Gewicht der Waare vermehrt ist, bei der Verzollung ein dem Gewicht des Wassers etc. entsprechender Abzug von dem vorgefundenen Gewicht der Waare zugestanden wird. – Auch ist es gestattet, die Waare unter amtlicher Aufsicht zu trocknen, worauf das nach der Trocknung vorgefundene Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt wird. [325]
Welche Gegenstände nach dem Brutto- und welche nach dem Nettogewicht zu verzollen sind, bestimmt der Vereinszolltarif.
Es bleibt der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren Verzollung nach dem Nettogewicht geschieht, die tarifmäßige Tara gelten, oder das Nettogewicht, entweder durch Verwiegung der Waare ohne die Tara oder der letzteren allein ermitteln lassen will. Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Nettogewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Vereinszolltarif berechnet und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben. Die Zollbehörde ist befugt, die Nettoverwiegung eintreten zu lassen, wenn eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waaren oder eine erhebliche Entfernung von den im Vereinszolltarif angenommenen Tarasätzen bemerkbar wird.

§. 30. Probeweise Revision. Bearbeiten

Liegen spezielle Deklarationen über die Waaren (§. 22.) vor, so kann Feststellung des zu entrichtenden Zolles oder die weitere Abfertigung auf Grund probeweiser Revisionen erfolgen, sofern sich bei denselben vollkommene Uebereinstimmung mit den Angaben der Deklaration herausstellt.
In dem Falle des §. 27. ist eine probeweise Revision ausgeschlossen.

§. 31. Obliegenheiten des Zollpflichtigen. Bearbeiten

Der Zollpflichtige hat die Waaren in solchem Zustande darzulegen, daß die Beamten die Revision, wie erforderlich, vornehmen können; auch muß er die dazu nöthigen Handleistungen nach der Anweisung der Beamten auf eigene Gefahr und Kosten verrichten oder verrichten lassen.
Die Ab- oder Ausladung darf erst erfolgen, nachdem das Zoll- oder Steueramt die Anweisung dazu ertheilt hat.

§. 32. Behandlung der Waaren, welche in den freien Verkehr treten sollen. Bearbeiten

Sollen die Waaren in den freien Verkehr treten, erfolgt spezielle Revision (§§. 28 – 30.). Bei der Abfertigung an der Grenze oder bei einem Amte im Innern, auf welches die Waaren im Ansageverfahren (§. 33.) abgelassen sind, bilden stets, soweit nicht für havarirte Güter (§. 29.) eine Ausnahme nachgelassen ist, die ermittelte Menge und Beschaffenheit der Waare die Grundlage der Verzollung. Rücksichtlich der unter Begleitscheinkontrole abgefertigten Waaren kommen die Bestimmungen im §. 47. zur Anwendung.
Wünscht der Deklarant, daß die Ladung, oder ein Theil derselben, von der speziellen Revision befreit bleibe, so kann dem Antrage gegen Entrichtung des höchsten Zollsatzes im Tarif entsprochen werden, insofern nicht besonderer Verdacht vorhanden ist, daß eine Umgehung des Stückzolles oder die Uebertretung anderer Landesgesetze beabsichtigt werde, z. B. die Einbringung falscher Münzen u. s. w., in welchem Fall die Revision und, nach dem Befunde, die Beschlagnahme der betreffenden Gegenstände eintreten muß. [326]

§. 33. Behandlung der Waaren, welche an der Grenze auf ein Amt im Innern abgelassen oder durchgeführt werden sollen – Ansageverfahren – Begleitschein-Verfahren, Ladungsverzeichniß. Bearbeiten

Sollen die Waaren unverzollt von dem Grenzzollamte auf ein zur weiteren zollamtlichen Abfertigung befugtes Amt im Innern, oder zur unmittelbaren Durchfuhr abgelassen werden, so geschieht dies entweder im Ansageverfahren (§§. 38. 52. und 83.), bei welchem die grenzzollamtliche Abfertigung – Deklaration und Revision – an das Amt im Innern verlegt, beziehungsweise der Wiederausgang der eingeführten Waaren lediglich durch amtliche Begleitung kontrolirt wird, oder es tritt die Abfertigung auf Ladungsverzeichniß oder Begleitschein ein. Die Begleitscheine bestehen in Begleitscheinen Nr. I. oder Nr. II. Die Begleitscheine Nr. I. und die denselben gleichgestellten amtlichen Bezettelungen, sowie die Ladungsverzeichnisse haben den Zweck, den richtigen Eingang der über die Grenze eingeführten Waaren am inländischen Bestimmungsorte oder die Wiederausfuhr solcher Waaren zu sichern. Begleitscheine Nr. II. dienen dazu, die Erhebung des durch spezielle Revision ermittelten Zollbetrages einem anderen Amte gegen Sicherheitsleistung zu überweisen.

§. 34. Behandlung ausgehender ausgansgzollpflichtiger Waaren. Bearbeiten

Bei ausgehenden, einem Ausgangszolle unterliegenden Waaren geschieht die Ermittelung der Menge und Art derselben, sowie die Erhebung des Zolles nach der Wahl des Waarenführers entweder beim Grenzzollamte am Ausgangspunkte, oder bei einer dazu befugten Hebestelle im Innern mit Vorbehalt der Revision beim Grenzzollamte. Für den Eisenbahn- und Seeverkehr gelten besondere Vorschriften (§§. 71. und 88.).

§. 35. Verschiedenheit des Abfertigungsverfahrens je nach Art des Einganges und Ausganges. Bearbeiten

Die näheren Bestimmungen über das bei der Waaren-Ein-, Aus- und Durchfuhr zu beobachtende Verfahren richten sich darnach, ob der Ein- und Ausgang auf Landstraßen, Flüssen und Kanälen oder auf Eisenbahnen oder seewärts stattfindet.

VI. Bestimmungen über die Waaren-Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr auf Landstraßen, Flüssen und Kanälen. Bearbeiten

§. 36. A. Waaren-Eingang. Verhalten beim Eingang über die Grenze. Bearbeiten

Der Weg von der Zolllinie bis zum Grenzzollamte muß auf der Zollstraße ohne Abweichung und willkürlichen Aufenthalt und ohne daß die Ladung eine Veränderung erleidet, fortgesetzt werden. [327]

§. 37. Anmeldung bei dem Grenzzollamte, oder den Ansageposten. Bearbeiten

Bei dem Grenzzollamte hat der Waarenführer seine sämmtlichen, die Ladung betreffenden Papiere zu übergeben.

§. 38. Bearbeiten

Wo zwischen der Grenze und dem Grenzzollamte ein Ansageposten errichtet ist, hat der Waarenführer seine Papiere über die Ladung bei letzterem abzugeben. Die Papiere werden in Gegenwart des Waarenführers eingesiegelt, an das Grenzzollamt adressirt und einem Grenzaufseher überliefert, welcher das Fuhrwerk oder Schiffsgefäß zum Grenzollamte begleitet.

§. 39. Verfahren, wenn die Waaren an der Grenze in den freien Verkehr treten sollen. Bearbeiten

Sollen die Waaren an der Grenze in den freien Verkehr treten, so sind dieselben unmittelbar nach der Ankunft dem Grenzzollamte nach Maaßgabe der Bestimmungen in den §§. 22. ff. speziell zu deklariren, sofern nicht nach §. 27. der Antrag auf Vornahme der amtlichen Revision gestellt wird. Es findet demnächst spezielle Revision (§§. 28. bis 30.) und gegebenen Falles Erhebung des Eingangszolles (§. 32.) statt.
Ueber den entrichteten Eingangszoll wird von der Zollbehörde eine Quittung ertheilt.
Der Deklarant haftet für die Richtigkeit der Deklaration sowohl hinsichtlich der Zahl und Art der Kolli, als hinsichtlich der Menge und der Gattung der Waaren. Es sollen indeß Abweichungen von dem deklarirten Gewicht, welche bei der Revision sich herausstellen, straffrei gelassen werden, wenn der Unterschied zehn Prozent des deklarirten Gewichts der einzelnen Kolli oder der in einem Kollo zusammengepackten verschieden tarifirten Waaren oder einer zusammen abgefertigten gleichnamigen Waarenpost nicht übersteigt.

§. 40. Niederlegung beim Grenzeingangsamte. Bearbeiten

Die Waaren können bei dem Eingangsamte niedergelegt werden, wenn der Ort das vollständige Niederlagerecht (§. 97.) hat, oder sich eine beschränkte Niederlage (§. 105.) daselbst befindet.
Das Abfertigungsverfahren wird durch das für die betreffende Niederlage erlassene Regulativ (§. 106.) bestimmt.

§. 41. Verfahren, wenn die Waaren von der Grenze auf ein Amt im Innern oder zur Durchfuhr abgelassen werden sollen – Begleitschein I. Bearbeiten

Sollen die Waaren unverzollt einer Hebestelle im Innern zur schließlichen zollamtlichen Abfertigung überwiesen werden, oder zur unmittelbaren Durchfuhr gelangen, so ist die Ladung speziell zu deklariren. Bei einer und derselben Post gleichartiger Waaren braucht das Gewicht in der Deklaration nur summarisch angegeben zu werden.
Die Revision seitens des Abfertigungsamtes ist eine allgemeine, insofern nicht besondere Gründe eine Ausnahme erfordern, oder die Betheiligten selbst die spezielle Revision beantragen. Es tritt sodann in der Regel amtlicher Verschluß der Waare und die Ertheilung eines Begleitscheins I. ein, welcher ein Verzeichniß der Waaren, auf die er lautet, nach Maßgabe der vorhandenen Deklaration oder des Revisionsbefundes, die Zahl der Kolli und deren Bezeichnung, die Art des angelegten amtlichen Verschlusses, den Namen und Wohnort der Waarenempfänger, das Erledigungsamt, sowie den Zeitraum enthalten muß, innerhalb dessen der Beweis der erreichten Bestimmung zu führen ist. [328]
Die Feststellung des Gewichts kann ausnahmsweise in Fällen des Bedürfnisses durch Probeverwiegungen erfolgen, wenn sich bei den einzelnen zur Verwiegung gelangenden Kolli keine Abweichungen ergeben, welche zwei Prozent des deklarirten Gewichts überschreiten.
Bei eingehenden Schiffs- oder Wagenladungen, bei welchen die Revision ohne vorherige Ausladung nicht ausführbar ist, soll der Begleitschein ohne vorgängige Revision auf Grund der abgegebenen Deklaration ausgefertigt werden, sofern amtliche Begleitung eintritt oder ein sichernder Verschluß angelegt werden kann.
Auf den Antrag der Betheiligten kann die Abfertigung auch solcher Waaren auf Begleitschein I. erfolgen, welche nach der Deklaration zollfrei sind.

§. 42. Bearbeiten

Liegt keine vollständige spezielle Deklaration (§. 22.) vor, so sind in der Regel die Waaren bei dem Grenzzollamte der speziellen Revision zu unterwerfen. Es kann jedoch, im Fall die Deklaration nur insofern mangelhaft ist, daß die Gattung der Waaren nur allgemein nach ihrer sprachgebräuchlichen oder handelsüblichen Benennung bezeichnet worden oder die Angabe des Nettogewichts bei den in einem Kollo zusammenverpackten verschieden tarifirten Waaren fehlt, hierüber hinweggesehen werden und die Abfertigung auf Begleitschein I. ohne vorherige spezielle Revision erfolgen, wenn ein sichernder Verschluß angelegt werden kann oder Begleitung von der Behörde angeordnet wird.

§. 43. Amtlicher Verschluß. Bearbeiten

In der Regel tritt Kolloverschluß ein. Es kann indeß statt desselben nach dem Ermessen des Abfertigungsamtes der Verschluß des Wagens oder des Schiffsgefäßes eintreten (§§. 94. bis 96.).
Bei speziell revidirten Waaren kann von der Anlegung eines amtlichen Verschlusses, wenn die Betheiligten dieselbe nicht selbst beantragen, abgesehen werden, sofern eine Vertauschung der Waare nach deren Beschaffenheit auf dem Transporte nicht zu besorgen ist.

§. 44. Verpflichtung des Begleitschein-Extrahenten. Bearbeiten

Derjenige, auf dessen Verlangen ein Begleitschein I. ausgestellt wird (Extrahent des Begleitscheins), übernimmt mit der Unterzeichnung desselben die Verpflichtung, die im Begleitschein bezeichneten Waaren in unveränderter Gestalt und Menge in dem bestimmten Zeitraume und an dem angegebenen Orte zur Revision und weiteren Abfertigung zu stellen, ingleichen die Verbindlichkeit, für den Betrag des Eingangszolles von diesen Waaren und wenn die Art derselben durch spezielle Revision nicht festgestellt worden, beziehungsweise wenn es sich um Gegenstände handelt, welche nach der Deklaration zollfrei sind, für den Betrag des Zolles nach dem höchsten Erhebungssatz des Tarifs zu haften. [329]
Der Waarenführer hat die Waaren unverändert ihrer Bestimmung zuzuführen und dem Amte, von welchem die Schlußabfertigung zu bewirken ist, unter Vorlegung des Begleitscheins zu gestellen, auch bis dahin den etwa angelegten amtlichen Verschluß unverletzt zu erhalten.

§. 45. Sicherstellung des Zolles. Bearbeiten

Für den Eingangszoll muß entweder durch Pfandlegung oder durch einen sicheren Bürgen, der sich als Selbstschuldner verpflichtet und den bürgschaftlichen Rechtsbehelfen entsagt, Sicherheit bestellt werden.
Die Pfandlegung oder Bürgschaft muß, wenn die Waarengattung ermittelt ist, auf den zu berechnenden Betrag des Eingangszolles, sonst aber auf den höchsten Zollsatz gerichtet werden.
Das Abfertigungsamt ist befugt, bekannte sichere Waarenführer, sowohl In- als Ausländer, von der Sicherheitsbestellung zu entbinden.

§. 46. Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen des Begleitschein-Extrahenten. Bearbeiten

Die im Begleitschein I. übernommenen Verpflichtungen erlöschen nur dann, wenn durch das darin bestimmte Amt bescheinigt wird, daß diesen Obliegenheiten völlig genügt sei, worauf sodann die Löschung der geleisteten Sicherheit oder Bürgschaft erfolgt. Auf den Antrag des Waarendisponenten kann der Begleitschein von dem Empfangsamte auch einem anderen dazu befugten Amte zur Erledigung überwiesen werden.
Die Angaben des Begleitscheins hinsichtlich der Gattung und des Nettogewichts der Waaren können von dem Waarenführer oder dem Waarenempfänger am Bestimmungsorte, so lange eine spezielle Revision noch nicht stattgefunden hat, ergänzt oder berichtigt werden.
Rücksichtlich der Haftung für die berichtigte Deklaration, sowie rücksichtlich der Folgen einer Berichtigung gelten die Bestimmungen im §. 26.

§. 47. Zollpflichtiges Gewicht. Bearbeiten

Das beim Eingange ermittelte und im Begleitschein angegebene Gewicht der Waaren wird in der Regel der Verzollung oder weiteren Abfertigung zu Grunde gelegt, unbeschadet der näheren Untersuchung, welche wegen etwa vorgekommener Irrthümer in der Abfertigung oder wegen versuchter Zolldefraudation einzuleiten ist, wenn sich bei der am Bestimmungsorte veranlaßten abermaligen Verwiegung Abweichungen von dem beim Eingange ermittelten Gewicht ergeben.
Es wird indeß von dem Mindergewicht, welches sich bei den unter amtlichem Verschluß oder unter Begleitung abgelassenen Waaren am Bestimmungsorte gegen das beim Eingange ermittelte Gewicht herausstellt, kein Eingangszoll erhoben, vielmehr bildet das vorgefundene Gewicht die Grundlage der Verzollung oder weiteren Abfertigung, sofern der amtliche Verschluß unverletzt befunden wird und anzunehmen ist, daß das Mindergewicht lediglich durch natürliche Einflüsse herbeigeführt worden sei, namentlich kein Grund zu dem Verdachte vorliegt, daß ein Theil der Waare heimlich entfernt worden. [330]
Unter den gleichen Voraussetzungen wird auch von der Erhebung des Eingangszolles für das Mindergewicht abgesehen, welches sich etwa bei den zum Durchgange abgefertigten Waaren beim Ausgangsamte gegen das im Begleitschein angegebene Gewicht herausstellt.
Ist beim Eingangsamte nur eine probeweise Verwiegung erfolgt (§. 41.), so gilt rücksichtlich der nicht verwogenen Kolli das deklarirte Gewicht als das ermittelte.
Hat beim Eingangsamte überhaupt keine Verwiegung stattgefunden (§. 41.), so bildet das am Bestimmungsorte festgestellte Gewicht die Grundlage der Verzollung oder weiteren Abfertigung, sofern der Verschluß unverletzt befunden und nicht durch Umstände der Verdacht begründet wird, daß eine heimliche Entfernung von Waaren stattgefunden habe. In diesem Falle kann, nach dem Ergebniß der anzustellenden Erörterungen, das deklarirte Gewicht der Verzollung oder weitern Abfertigung zu Grunde gelegt werden.

§. 48. Zollerlaß für die auf dem Transporte zu Grunde gegangenen oder in verdorbenem oder zerbrochenem Zustande ankommenden Waaren. Bearbeiten

Wenn auf Begleitschein I. abgefertigte Waaren erweislich auf dem Transporte durch Zufall zu Grunde gegangen sind, so tritt ein Zollerlaß ein.
Ferner bleibt, sofern der angelegte amtliche Verschluß unverletzt befunden wird, oder amtliche Begleitung stattgefunden hat, der Eingangszoll unerhoben, wenn die Gegenstände, welche unter amtlichem Verschluß oder amtlicher Begleitung abgefertigt worden sind, am Bestimmungsorte in verdorbenem oder in zerbrochenem Zustande ankommen. Die in verdorbenem Zustande ankommenden Gegenstände müssen unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden. Die zerbrochen ankommenden Gegenstände sind unter Aufsicht der Zollbehörde nöthigenfalls so zu zerstören, daß sie völlig unbrauchbar werden.

§. 49. Verzögerung des Transports. Bearbeiten

Sollten Naturereignisse oder Unglücksfälle bei dem Transporte innerhalb des Vereinsgebiets den Waarenführer verhindern, seine Reise fortzusetzen und den Bestimmungsort in dem durch den Begleitschein festgesetzten Zeitraume zu erreichen, so ist er verpflichtet, dem nächsten Zoll- oder Steueramte Anzeige davon zu machen, welches entweder den Aufenthalt auf dem Begleitschein bezeugen, oder, wenn die Fortsetzung der Reise ganz unterbleibt, die Waaren unter Aufsicht nehmen muß.

§. 50. Veränderte Bestimmung oder Theilung der Ladung. Bearbeiten

Wenn eine Waarenladung, über welche ein Begleitschein ertheilt worden ist, eine andere Bestimmung erhält, so hat der Waarenführer den Begleitschein bei dem nächsten Zoll- oder Steueramte abzugeben, welches den Begleitschein mit dem erforderlichen Vermerk über den veränderten Bestimmungsort und Empfänger versieht.
Soll eine auf Begleitschein I. abgefertigte Ladung unterwegs getheilt werden, so sind die Waaren dem nächsten Hauptzoll- oder Hauptsteueramte oder einem zur Ausstellung von Begleitscheinen befugten Zoll- oder Steueramte vorzuführen, welches auf diesfälligen Antrag neue Begleitscheine ausfertigt, nachdem die Theilung der Ladung unter amtlicher Aufsicht erfolgt ist. [331]
Die Theilung darf sich auch auf den Inhalt einzelner Kolll erstrecken.

§. 51. Begleitscheine II. Bearbeiten

Soll nach dem Antrage des Deklaranten die Erhebung des durch spezielle Revision ermittelten Eingangszolles bei einem anderen dazu befugten Amte erfolgen, so geschieht dies durch Ertheilung eines Begleitscheins II., welcher die Menge und Gattung der Waaren nach den Ergebnissen der Revision, den Namen und Wohnort des Waarenempfängers, den Betrag des gestundeten Eingangszolles, wo derselbe zu entrichten, ob und welche Sicherheit geleistet, was wegen Vorlegung des Begleitscheins zu erfüllen ist, sowie den Zeitraum enthält, innerhalb dessen der Beweis der erfolgten Zollentrichtung geführt werden muß.
Begleitscheine II. werden jedoch nur dann ausgestellt, wenn der Eingangszoll von den Waaren, für welche der Begleitschein begehrt wird, fünf Thaler oder mehr beträgt.

§. 52. Ansageverfahren. Bearbeiten

Mit Genehmigung der obersten Landes-Finanzbehörde kann auf solchen Strecken, wo es im Bedürfniß des Verkehrs liegt, und amtliche Begleitung zulässig erscheint, die Ablassung der Waaren von dem Grenzzollamte auf ein zur weiteren zollamtlichen Abfertigung befugtes Amt im Innern im Wege des Ansageverfahrens erfolgen. Die Abfertigung findet in diesem Fall nach Maaßgabe der Bestimmung im §. 38. statt.

§. 53. B. Unmittelbare Durchfuhr: a) von ausgangszollpflichtigen Waaren; Bearbeiten

Werden Waaren, welche mit einem Ausgangszoll belegt sind, zur unmittelbaren Durchfuhr deklarirt, so unterbleibt, sofern dieselben beim Eingänge speziell revidirt werden, die Begleitschein-Ausfertigung.
Statt derselben wird in dem Duplikat der Deklaration angegeben, daß und wie die Waaren unter Verschluß gesetzt worden sind und innerhalb welcher Frist und über welches Zollamt der Wiederausgang derselben erfolgen dürfe.

§. 54. b) auf kurzen Straßenstrecken. Bearbeiten

Auf kurzen durch das Vereinsgebiet führenden Straßen können nach Maaßgabe der von der obersten Landes-Finanzbehörde zu treffenden Anordnungen bei der Abfertigung Erleichterungen eintreten.

§. 55. C. Waaren-Ausgang. Behandlung der ausgangszollpflichtigen Waaren. Bearbeiten

Sollen Waaren zur Ausfuhr gelangen, welche mit einem Ausgangszoll belegt sind, so müssen dieselben nach den Bestimmungen im §. 22. speziell angemeldet werden. Es erfolgt sodann spezielle Revision und die Erhebung des Ausgangszolles.
Ueber die Zollentrichtung wird Quittung ertheilt.
Ist der Ausgangszoll bei einem Amte im Innern entrichtet, so wird auf Grund der Angaben des Waarenführers in der Quittung zugleich bemerkt, binnen welcher Frist und auf welcher Straße die Ausfuhr erfolgen muß. [332]
Der Ausgang darf, sofern nicht nach §.21. eine Ausnahme zugestanden ist, nur über ein Grenzzollamt stattfinden, bei welchem die Quittung vorgezeigt werden muß.

§. 56. Behandlung der Waaren, deren Ausfuhr nachgewiesen werden muß. Bearbeiten

Waaren, bei denen es auf den Beweis der erfolgten Ausfuhr ankommt, müssen von dem Waarenführer bei demjenigen Grenzzollamte angemeldet und gestellt werden, über welches die Ausfuhr nach Inhalt der empfangenen Bezettelungen geschehen soll. Dieses Amt bewirkt die Abfertigung, nachdem es sich durch Revision der Waare die Ueberzeugung verschafft hat, daß diejenigen Gegenstände vorhanden sind, auf welche die Bezettelung lautet. Bei Waaren, welche unter amtlichem Verschluß zum Ausgange abgefertigt sind, beschränkt sich die Ausgangs-Abfertigung in der Regel auf die Prüfung und Lösung des Verschlusses.
Ist die Gestellung der Waare bei dem Grenzausgangsamte unterblieben, so hängt es von dem Ermessen der Zollbehörde ab, ob der Ausgang in Bezug auf die Ansprüche der Zollverwaltung als erwiesen anzunehmen sei.

§. 57. D. Waaren-Ein- und Durchfuhr auf Flüssen, auf welchen besondere Staatsverträge Anwendung finden. Bearbeiten

Bei der Waaren-Einfuhr und Durchfuhr auf Flüssen, auf welche besondere Staatsverträge Anwendung finden, tritt das darin zur Sicherung des Zoll-Interesses vereinbarte Verfahren an die Stelle des gewöhnlichen Abfertigungsverfahrens.

§. 58. E. Begleitschein-Regulativ. Bearbeiten

Ueber das bei der Ausfertigung und Erledigung der Begleitscheine I. und II. zu beobachtende Verfahren wird ein besonderes Regulativ erlassen.

VII. Bestimmungen über die Waaren-Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr auf den Eisenbahnen. Bearbeiten

§. 59. A. Allgemeine Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltungen: 1) bezüglich der für die Abfertigung und die einwandfreie Niederlegung der nicht sofort zur Abfertigung gelangenden Gegenstände erforderlichen Räume; Bearbeiten

Die Eisenbahnverwaltung hat auf den für die Zollabfertigung bestimmten Stationsplätzen die für die zollamtliche Abfertigung und für die einstweilige Niederlegung der nicht sofort zur Abfertigung gelangenden Gegenstände erforderlichen Räume zu stellen, beziehungsweise die nach der Anordnung der Zollbehörde hierfür nöthigen baulichen Einrichtungen zu treffen.

§. 60. 2) gegenüber den Zollbeamten. Bearbeiten

Diejenigen Oberbeamten der Zollverwaltung, welche mit der Kontrole des Verkehrs auf den Eisenbahnen und der die Abfertigung desselben bewirkenden Zollstellen besonders beauftragt sind und sich darüber gegen die Angestellten der Eisenbahn ausweisen, sind befugt, zum Zwecke dienstlicher Revisionen oder Nachforschungen, die Wagenzüge an den Stationsplätzen und Haltestellen so lange zurückzuhalten, als die von ihnen für nöthig erachtete und möglichst zu beschleunigende Amtsverrichtung solches erfordert. [333]
Die bei den Wagenzügen oder auf den Stationsplätzen oder Haltestellen anwesenden Angestellten der Eisenbahnverwaltungen sind in solchen Fällen verpflichtet, auf die von Seite der Zollbeamten an sie ergehende Aufforderung bereitwillig Auskunft zu ertheilen und Hülfe zu leisten, auch den Zollbeamten die Einsicht der Frachtbriefe und der auf den Güterverkehr bezüglichen Bücher zu gestatten.
Nicht minder sind die bezeichneten Zollbeamten befugt, innerhalb der gesetzlichen Tageszeit alle auf den Stationsplätzen und Haltestellen vorhandenen Gebäude und Lokalien, soweit solche zu Zwecken des Eisenbahndienstes und nicht blos zu Wohnungen benutzt werden, ohne die Beachtung weiterer Förmlichkeiten zu betreten und darin die von ihnen für nöthig erachteten Nachforschungen vorzunehmen. Dieselbe Befugniß steht ihnen auf solchen Stationsplätzen und Haltestellen, welche von Nachtzügen berührt werden, auch zur Nachtzeit zu.
Jeder mit der Kontrole des Eisenbahnverkehrs besonders beauftragte Oberbeamte muß innerhalb der von der betreffenden Zolldirektivbehörde bezeichneten Strecke der Eisenbahn in beiderlei Richtungen in einem Personenwagen II. Klasse unentgeltlich befördert werden.
Eben so hat, wo die Zollverwaltung eine Begleitung der Wagenzüge durch Zollbeamte eintreten läßt, die Beförderung der Begleitungsbeamten unentgeltlich zu erfolgen und ist denselben ein Sitzplatz auf einem Wagen nach ihrer Wahl, sofern sie von der Begleitung zurückkehren aber ein Platz in einem Personenwagen mittlerer Klasse einzuräumen.

§. 61. B. Waaren-Eingang. 1) Zollamtliche Behandlung der Güter, die in den Eisenbahnwagen die Grenze überschreiten. Bearbeiten

Bei Ueberschreitung der Grenze dürfen in den Personenwagen oder sonst anderswo als in den Güterwagen sich keine Gegenstände befinden, welche zollpflichtig sind oder deren Einfuhr verboten ist. Eine Ausnahme findet nur hinsichtlich der unter dem Handgepäck der Reisenden befindlichen zollpflichtigen Kleinigkeiten, sowie des Gepäcks statt, welches sich auf den mittelst der Eisenbahn beförderten Wagen von Reisenden befindet.
Auf den Lokomotiven und in den dazu gehörigen Tendern dürfen nur Gegenstände vorhanden sein, welche die Angestellten oder Arbeiter der Eisenbahnverwaltung auf der Fahrt selbst zu eigenem Gebrauch oder zu dienstlichen Zwecken nöthig haben. Auch dürfen weder in den Eisenbahnwagen, noch in den Lokomotiven und Tendern geheime oder schwer zu entdeckende, zur Aufnahme von Gütern oder Effekten geeignete Räume vorhanden sein.

§. 62. Bearbeiten

Sämmtliche Frachtgüter und Effekten, deren Abfertigung nach Maaßgabe der folgenden Bestimmungen stattfinden soll, müssen in der Regel schon im Auslande in leicht und sicher verschließbare Güterwagen (Kulissenwagen, Wagen mit Schutzdecken), oder in abhebbare Behälter, nach den von der Zollbehörde zu ertheilenden näheren Vorschriften, verladen sein. [334]

§. 63. Generelle Deklaration. Ladungsverzeichniß. Bearbeiten

Unmittelbar nach Ankunft des Zuges auf dem Bahnhofe des Grenzzollamtes hat der Zugführer oder der sonstige Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung dem Amte vollständige Ladungsverzeichnisse über die Frachtgüter in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Der einen Ausfertigung müssen die Frachtbriefe über die darin verzeichneten Güter beigefügt sein.
Die Ladungsverzeichnisse müssen die verladenen Kolli nach Inhalt, Verpackungsart, Zeichen, Nummer und Bruttogewicht nachweisen, die Gesammtzahl derselben angeben und dasjenige Amt bezeichnen, bei welchem die weitere Abfertigung verlangt wird. Ferner muß darin die Angabe der Wagen oder Wagenabtheilungen oder der abhebbaren Behälter, in welche die Kolli verladen sind, nach Zeichen, Nummer oder Buchstaben enthalten sein.
Ein jedes Ladungsverzeichniß darf in der Regel nur solche Güter enthalten, welche nach einem und demselben Abfertigungsorte bestimmt sind.

§. 64. Abfertigung der weitergehenden Wagen. Bearbeiten

Demnächst werden die Wagen unter amtlichen Verschluß gesetzt (§§. 94. bis 96.).
Der Zugführer oder sonstige Vertreter der Eisenbahnverwaltung übernimmt durch Unterzeichnung des Ladungsverzeichnisses in Vollmacht der Eisenbahnverwaltung die Verpflichtung, die in diesen Verzeichnissen genannten Wagen u. s. w, binnen der darin bestimmten Frist in vorschriftsmäßigem Zustande und mit unverletztem Verschlusse den betreffenden Abfertigungsämtern zu gestellen, widrigenfalls aber für die Entrichtung des höchsten tarifmäßigen Eingangszolles von den in dem Ladungsverzeichnisse nachgewiesenen Gewichtsmengen zu haften.
Es werden sodann sowohl die Ladungsverzeichnisse mit den dazu gehörigen Frachtbriefen, als auch die Schlüssel zu den zum Verschlusse der Wagen verwendeten Schlössern, amtlich verschlossen, an die betreffenden Abfertigungsstellen adressirt und nebst den vom Grenzzollamte auszufertigenden Begleitzetteln dem Zugführer oder sonstigen Bevollmächtigten der Eisenbahnverwaltung zur Abgabe an die Abfertigungsstellen übergeben. Die unterbliebene Ablieferung der Schlüssel oder die Verletzung des Verschlusses, unter welchem sich dieselben befinden, zieht für die Eisenbahnverwaltung und ihren Bevollmächtigten die nämlichen rechtlichen Folgen nach sich, wie die unmittelbare Verletzung des Verschlusses derjenigen Wagen u. s. w., zu welchen die Schlüssel gehören.

§. 65. Umladungen und Ausladungen. Bearbeiten

Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung kann unterwegs eine Umladung oder theilweise Ausladung von Frachtgütern bei einem dazu befugten Zoll- oder Steueramte unter amtlicher Aufsicht und unter den von der Zollbehörde näher vorzuschreibenden Bedingungen stattfinden.
An Hafenplätzen, wo die Eisenbahn bis an eine schiffbare Wasserstraße reicht, kann gleichfalls die Umladung der Güter von den Eisenbahnwagen in verschlußfähige Schiffe und umgekehrt unter den vorbezeichneten Bedingungen vorgenommen werden. [335]
Die Abnahme des Verschlusses, die erfolgte Umladung oder Ausladung, ferner die Wiederanlegung des Verschlusses ist auf dem Begleitzettel zu bescheinigen.

§. 66. Abfertigung am Bestimmungsorte – spezielle Deklaration, Revision und weitere Abfertigung. Bearbeiten

Gleich nach Ankunft des Wagenzuges am Bestimmungsorte sind die Wagen und die abhebbaren Behälter der Abfertigungsstelle vorzuführen, welche dieselbe in Beziehung auf ihren Verschluß und ihre äußere Beschaffenheit revidirt.
Sodann ist binnen einer von der Zollbehörde örtlich zu bestimmenden Frist die Gattung und Menge der eingegangenen Waaren mit der Angabe, welche Abfertigungsweise begehrt wird, nach den Bestimmungen in den §§. 22. ff. speziell zu deklariren, sofern nicht nach §. 27. der Antrag auf amtliche Revision gestellt wird.
Zollfreie Gegenstände können auf Grund des Ladungsverzeichnisses ohne spezielle Deklaration abgefertigt werden.
Der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung, welcher das Ladungsverzeichniß unterzeichnet hat, haftet für die Richtigkeit der in demselben enthaltenen Angaben hinsichtlich der Zahl und Art der geladenen Kolli. Abweichungen, welche sich bei der Revision von dem in den speziellen Deklarationen angegebenen Gewicht herausstellen, bleiben innerhalb der im §. 39. bezeichneten Grenzen straffrei.
Hinsichtlich des der Verzollung oder weitern Abfertigung zu Grunde zu legenden Gewichts finden die Bestimmungen im Schlußsatze des §. 47. Anwendung.
Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung können die Ladungsverzeichnisse auch einem anderen dazu befugten Amte zur Erledigung überwiesen werden.

§. 67. Bearbeiten

Rücksichtlich der auf dem Transport zu Grunde gegangenen oder in verdorbenem oder zerbrochenem Zustande ankommenden Gegenstände gelten die Bestimmungen des §. 48.

§. 68. Bearbeiten

Bei der Revision und weiteren Abfertigung kommen die Bestimmungen den §§. 39. bis 51. zur Anwendung.

§. 69. 2) Zollamtliche Behandlung der Güter, welche im gewöhnlichen Landfracht- oder Schiffsverkehr einem Grenzzollamte Behufs Weiterbeförderung mittelst der Eisenbahn zugeführt werden. Bearbeiten

Die aus dem Auslande eingegangenen Waaren, für welche das im Eisenbahnverkehr zulässige erleichterte Abfertigungsverfahren in Anspruch genommen wird, sind von dem Waarenführer unter Uebergabe der Ladungspapiere dem Grenzzollamte vorzuführen, welches die Waaren unter amtliche Aufsicht und Kontrole stellt. Vor der Verladung in die Eisenbahnwagen hat der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung das im §. 63. vorgeschriebene Ladungsverzeichniß zu übergeben.
Die Verladung geschieht unter amtlicher Aufsicht und unter Vergleichung der einzuladenden Güter mit dem Ladungsverzeichniß.
Hinsichtlich des weiteren Verfahrens gelten die Bestimmungen in den §§. 64. bis 68. [336]

§. 70. C. Waaren-Durchgang. Bearbeiten

Die zum unmittelbaren Durchgange auf den Eisenbahnen bestimmten Güter werden mit Begleitzetteln und Ladungsverzeichnissen und unter amtlichem Verschluß (§§. 63. und 64.) zur Durchfuhr abgefertigt. Die Zollabfertigung beim Grenzausgangsamte beschränkt sich in der Regel auf die Prüfung und Lösung des Verschlusses und die Bescheinigung des Ausgangs über die Grenze. Enden die Eisenbahnen bei dem Grenzausgangsamte, so hat das letztere eine Vergleichung der auszuladenden Güter mit dem Ladungsverzeichniß vorzunehmen.
Für den Durchfuhrverkehr auf Eisenbahnen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Strecken durchschneiden, können von der obersten Landes-Finanzbehörde weitere Erleichterungen zugestanden werden.

§. 71. D. Waaren-Ausgang. Bearbeiten

Ausgangszollpflichtige Güter dürfen zur Beförderung nach dem Auslande nicht verladen werden, bevor nicht der Ausgangszoll bei einer zu dessen Erhebung befugten Zoll- oder Steuerstelle entrichtet oder sichergestellt worden ist. Die Güter werden, wenn der Ausgangszoll bei einem Amte im Innern entrichtet ist, unter Kollo- oder Wagenverschluß unmittelbar nach dem Auslande abgefertigt. Bei dem Grenzausgangsamte findet alsdann nur die Prüfung und Lösung des Ver­schlusses statt.
Rücksichtlich der Güter, deren Ausfuhr nachgewiesen werden muß, kommen die Bestimmungen im §. 56. zur Anwendung.

§. 72. Bearbeiten

Wenn die Abfertigung bei dem Grenzzollamte nach Maaßgabe der vorstehenden Bestimmungen nicht in Anspruch genommen wird, so erfolgt die Abfertigung nach den in den §§. 39 bis 51. enthaltenen Bestimmungen.

§. 73. E. Regulativ über die Behandlung des Eisenbahntransports. Bearbeiten

Die näheren Bestimmungen über die zollamtliche Behandlung des Güter- und Effektentransports auf den Eisenbahnen werden durch ein zu erlassendes Regulativ getroffen.

VIII. Bestimmungen über die Waaren-Einfuhr und Ausfuhr seewärts. Bearbeiten

§. 74. A. Waaren-Eingang. Anmeldung bei dem Ansageposten. Bearbeiten

Wo für den Eingang seewärts Ansageposten errichtet sind, haben sich die Schiffsführer bei diesen zu melden und sämmtliche über ihre Ladung sprechenden Papiere abzugeben. Der Schiffsführer ist zugleich verpflichtet, dem Ansageposten eine von ihm unterzeichnete Deklaration der Zugänge zum Schiffsraum und etwaiger geheimer Behältnisse zu übergeben, auch dem Beamten diese Zugänge und Behältnisse an Ort und Stelle zu zeigen. [337]
Die Ladungspapiere werden demnächst von dem Ansageposten in Gegenwart des Schiffsführers eingesiegelt, an das betreffende Grenzzollamt adressirt und, falls nach dem Ermessen des Ansagepostens Begleitung eintritt, dem begleitenden Beamten, anderenfalls dem Schiffsführer zur Aushändigung an das Grenzzollamt zugestellt.

§. 75. Verfahren beim Grenzzollamte – generelle Deklaration (Manifest). Bearbeiten

Soll die Ladung bei dem Grenzzollamte zur Entlöschung gelangen, so hat der Schiffsführer dem Amte binnen spätestens 24 Stunden nach der Ankunft eine generelle Deklaration (Manifest) in einfacher Ausfertigung zu übergeben, welche den Namen des Schiffes und des Schiffsführers, die Nationalität und Tragfähigkeit des Schiffes, den Hafen oder die Häfen, wo die Ladung eingenommen ist, die Namen der Waarenempfänger, die Gattung der geladenen Waaren – bei verpackten Waaren auch die Zahl und Verpackungsart der Kolli, deren Zeichen und Nummer – ferner die besondere Bezeichnung der Kolli oder der unverpackt geladenen Waaren, welche sich außerhalb des Schiffsraumes befinden, endlich die Versicherung, daß die Angaben richtig sind und die Unterschrift des Schiffsführers oder seines Bevollmächtigten enthalten muß.

§. 76. Bearbeiten

Der Schiffsführer haftet für die Richtigkeit der Angaben hinsichtlich der Zahl und Art der geladenen Kolli, sowie dafür, daß keine unverpackt geladene Waare in der Deklaration verschwiegen ist.
Die Gattung der geladenen Waaren hat der Schiffsführer nach bestem Wissen anzugeben. Ist ihm der Inhalt einzelner Kolli unbekannt, so hat er dies in der generellen Deklaration zu bemerken.

§. 77. Deklaration der Eingänge zum Schiffsraum und der geheimen Behältnisse. Bearbeiten

Zugleich mit der generellen Deklaration muß der Schiffsführer eine Deklaration über die Zugänge zum Schiffsraum und etwaige geheime Behältnisse übergeben, sofern nicht eine solche bereits bei dem Ansageposten (§. 74.) abgegeben ist.

§. 78. Schiffsprovisionsliste. Bearbeiten

Es ist ferner der generellen Deklaration eine Deklaration über die am Bord befindlichen, für den Gebrauch der Schiffsmannschaft und des Schiffs bestimmten Mund- und anderen Vorräthe, die Effekten der Schiffsmannschaft und die Schiffsinventarienstücke (Schiffsprovisionsliste) beizufügen. Das Gewicht der vorhandenen Vorräthe braucht nur annähernd angegeben zu werden.
Bei Schiffen, welche von ihrer Ankunft im Hafen bis zu ihrem Wiederausgange unter amtlicher Bewachung stehen, bedarf es der Abgabe einer Schiffsprovisionsliste nicht. [338]

§. 79. Verbot des Verkehrs mit dem Lande oder anderen Schiffen. Bearbeiten

Bevor die vorläufige Revision des Schiffes (§. 80,) seitens der Zollbehörde stattgefunden hat, darf dasselbe ohne Erlaubniß der Zollbehörde weder am Ufer anlegen, noch irgend einen Verkehr mit dem Lande oder mit anderen Schiffen unterhalten.
Die Zollbehörde ist befugt, das Schiff sofort nach der Ankunft durch ihre Beamten besetzen zu lassen.

§. 80. Vorläufige Revision des Schiffes. Bearbeiten

Nachdem die generelle Deklaration, sowie die Deklaration der Zugänge zum Schiffsraum und die Schiffsprovisionsliste übergeben ist, erfolgt die vorläufige Revision des Schiffes. Zugleich findet die spezielle Revision des Proviants, der Schiffsvorräthe, der Utensilien und Inventarienstücke, ferner der Effekten der Schiffsmannschaft und des Reisegepäckes der Passagiere statt, sofern nicht etwa für das letztere Abfertigung unter Begleitscheinkontrole beantragt wird.
Demnächst werden die Waarenräume des Schiffes und die etwa die Verdeck- oder Kajütfracht bildenden Waaren unter amtlichen Verschluß gesetzt (§§. 94. bis 96.), oder das Schiff bleibt unter amtlicher Bewachung.
Der Schiffsproviant wird insoweit zollfrei und außer weiterer Kontrole gelassen, als derselbe den muthmaßlichen Bedarf der Schiffsmannschaft während der Dauer des Aufenthaltes des Schiffes im Lande nicht übersteigt. Dagegen werden die diesen Bedarf übersteigenden Mengen zur Verzollung gezogen oder auf den Antrag des Schiffsführers unter amtlichen Verschluß gesetzt.

§. 81. Spezielle Deklaration, Revision und weitere Abfertigung. Bearbeiten

Binnen einer von der Zollbehörde örtlich zu bestimmenden Frist hat demnächst der Waarenführer oder der Waarenempfänger die eingegangenen Waaren dem Grenzzollamte speziell (§§. 22. ff.) zu deklariren, sofern nicht nach §. 27. der Antrag auf Vornahme der amtlichen Revision gestellt wird.
Hinsichtlich der Deklaration, Revision und weiteren Abfertigung der Waaren kommen die Bestimmungen der §§. 29. und 39. bis 51. zur Anwendung.
Abweichungen von dem deklarirten Gewicht können nach den von der obersten Landes-Finanzbehörde zu treffenden näheren Anordnungen bis zu 20 Prozent von dem deklarirten Gewicht der einzelnen Kolli oder einer zusammen abgefertigten gleichnamigen Waarenpost straffrei gelassen werden.

§. 82. Beschädigte Strandgüter. Bearbeiten

Für beschädigte Güter, welche aus den an den Küsten von Zollvereinsstaaten gestrandeten Schiffen geborgen sind und im Wege öffentlichen Ausgebotes zum Verkauf gelangen, ist auf den Antrag der Betheiligten ein Eingangszoll von 10 Prozent des Bruttoertrages des Auktionserlöses zu erheben, wenn sowohl die Behörde, welche die Auktion abhält, als die Zollbehörde die stattgehabte Beschädigung der Waare bescheinigt. [339]

§. 83. Ansageverfahren. Bearbeiten

Auf den Antrag des Schiffsführers können die Schiffe von dem Grenzzollamte im Ansageverfahren nach dem Bestimmungsorte abgelassen werden. Zu diesem Ende hat der Schiffsführer sogleich nach seinem Eintreffen, falls es nicht bereits bei einem Ansageposten geschehen ist, dem Grenzzollamte sämmtliche über seine Ladung sprechenden Papiere zu übergeben.
Das Schiff wird in der Regel mit zwei Beamten besetzt, welche dasselbe zu beaufsichtigen und nach dem Bestimmungsorte zu begleiten haben. Die Ladungspapiere werden amtlich abgestempelt, versiegelt und mit einem über das Schiff ausgefertigten Ansagezettel den Begleitungsbeamten zur Ablieferung an das Amt am Bestimmungsorte übergeben.

§. 84. Umladung in Leichterschiffe. Bearbeiten

Die Ablassung im Ansageverfahren kann auch stattfinden, nachdem ein Theil der Ladung bei dem Grenzzollamte entlöscht oder die Ladung ganz oder theilweise in Leichterschiffe übergeladen worden ist. Es muß jedoch, wenn das Schiff seine Ladung ganz an Leichterfahrzeuge abgegeben hat und im Eingangshafen zurückbleibt, der Schiffsführer für die Berichtigung des Deklarationspunktes am Bestimmungsorte (§. 86.) persönlich oder durch einen Bevollmächtigten Sorge tragen. Die zollamtliche Abfertigung der beim Grenzeingangsamte entlöschten Waaren erfolgt nach Maaßgabe der Bestimmungen in den §§. 89. bis 51.

§. 85. Verpflichtung des Schiffsführers auf der Fahrt zum Bestimmungsorte. Bearbeiten

Die Schiffsführer müssen ihre Fahrt zum Bestimmungsorte unverweilt ohne weiteren Aufenthalt, als durch natürliche Hindernisse unvermeidlich wird , fortsetzen, auch während derselben die Ladung unberührt lassen. Die Schiffe dürfen ohne Erlaubniß der Zollbehörde auf der Fahrt weder am Ufer anlegen, mit dem Ufer oder mit anderen Schiffen Verkehr treiben.

§. 86. Abfertigung am Bestimmungsorte. Bearbeiten

Hinsichtlich der Deklaration, Revision und weiteren Abfertigung am Bestimmungsorte gelten die Bestimmungen der §§. 75. bis 81.
Sollen die Waaren unverzollt auf einer Eisenbahn weiter versendet werden, so kann die Abfertigung mittelst Ladungsverzeichnisses nach Maaßgabe der Bestimmungen in dem §. 69. erfolgen.

§. 87. Bearbeiten

Soll die Ladung des Schiffes von dem Grenzzollamte unter Begleitscheinkontrole abgelassen werden, so kommen die Vorschriften in den §§.41. bis 51. zur Anwendung.

§. 88. B. Waaren-Ausgang. Bearbeiten

Ueber die zur Ausfuhr seewärts bestimmten Güter, welche ausgangszollpflichtig sind oder deren Ausfuhr nachgewiesen werden muß, hat der Schiffsführer der Zoll- oder Steuerstelle am Orte der Einladung eine Ausgangsdeklaration zu übergeben, welche den Namen des Schiffes und des Schiffsführers, die Nationalität und Tragfähigkeit des Schiffes, die Zahl, Verpackungsart, Zeichen und Nummern der Kolli, die Gattung der Waaren, die Namen der Versender und den Bestimmungsort, sowie die Bezeichnung der über die geladenen Waaren ertheilten amtlichen Bezettelungen enthalten muß. [340]
Einer Anmeldung der zur Ausfuhr seewärts bestimmten Güter des freien Verkehrs, welche keinem Ausgangszolle unterliegen, bedarf es nicht.
Die Verladung erfolgt unter amtlicher Aufsicht. Ausgangszollpflichtige Gegenstände müssen vor der Verladung vorschriftsmäßig angemeldet und verzollt sein.

§. 89. C. Lösch- und Ladeplätze. Bearbeiten

Die Löschung, sowie die Einnahme von Ladungen darf nur an den von der Zollbehörde dazu bestimmten Stellen erfolgen.

§. 90. D. Hafen-Regulativ. Bearbeiten

Die näheren Bestimmungen über das beim Eingange und Ausgange seewärts zu beobachtende Verfahren enthalten die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu erlassenden Hafenregulative.

IX. Behandlung des Verkehrs mit den Staatsposten. Bearbeiten

§. 91. Bearbeiten

Die mittelst der Posten eingehenden zollpflichtigen Waaren müssen mit einer Inhaltserklärung in Deutscher oder Französischer Sprache versehen sein; den oberen Zollbehörden bleibt vorbehalten, auf einzelnen Grenzstrecken im Falle des Bedürfnisses auch Inhaltserklärungen in anderen Sprachen zuzulassen. Die Waaren werden von der Zollstelle an der Grenze entweder schließlich abgefertigt oder an eine andere Zoll- oder Steuerstelle zur weiteren zollamtlichen Behandlung beziehungsweise zur Ausgangsabfertigung abgelassen.
Die Entrichtung des Eingangszolles von den zum Verbleib im Vereinsgebiet bestimmten Postgütern erfolgt im Wohnorte des Empfängers, oder, wenn keine Zoll- oder Steuerstelle daselbst vorhanden ist, bei einer geeignet gelegenen Hebestelle, deren Wahl der Postbehörde überlassen bleibt.
Bei den durchgehenden Poststücken findet seitens des Grenzausgangsamtes eine Vergleichung mit den Inhaltserklärungen und, wenn es für nöthig erachtet wird, den Postkarten oder den Begleitbriefen statt. Nach dem Ermessen der Zollbehörde kann die Durchführung der Poststücke durch das Vereinsgebiet auch unter Gesammtverschluß oder statt dessen unter amtlicher Begleitung erfolgen.
Sollen Gegenstände mit der Post nach dem Auslande versendet werden, welche einem Ausgangszolle unterliegen, so muß dieser vorher entrichtet werden.
Die näheren Bestimmungen wegen der Behandlung des Verkehrs mit den Posten sind in einem besonderen Regulativ enthalten. [341]

X. Behandlung der Reisenden. Bearbeiten

§. 92. Bearbeiten

Die vom Auslande eingehenden Reisenden, welche zollpflichtige Waaren bei sich führen, brauchen dieselben, wenn sie nicht zum Handel bestimmt sind, nur mündlich anzumelden. Auch steht es solchen Reisenden frei, statt einer bestimmten Antwort auf die Frage der Zollbeamten nach verbotenen oder zollpflichtigen Waaren, sich sogleich der Revision zu unterwerfen. In diesem Falle sind sie nur für die Waaren verantwortlich, welche sie durch die getroffenen Anstalten zu verheimlichen bemüht gewesen sind.
Einer Anmeldung bei dem Ansageposten (§. 38.) bedarf es nicht. Der Ansageposten kann, wenn er es für nöthig erachtet, die Reisenden bis zum Grenzzollamte begleiten lassen.
Die Effekten der Reisenden werden in der Regel sogleich beim Grenz-Eingangsamte schließlich abgefertigt. Beim Ausgange sind dieselben nur aus besonderen Verdachtsgründen einer Revision unterworfen.

XI. Behandlung der einem Werthzolle unterliegenden Gegenstände. Bearbeiten

§. 93. Bearbeiten

Die in dem Vereinszolltarif festgesetzten Werthzölle sollen nach dem Werthe am Orte des Ursprungs oder der Fabrikation des eingeführten Gegenstandes, mit Hinzurechnung der bis zum Orte der Eingangsabfertigung erforderlichen Transport-, Versicherungs- und Kommissionskosten, berechnet werden.
Wer einen solchen Gegenstand einführt, hat dessen Werth schriftlich zu deklariren.
Wenn die Zollbehörde den deklarirten Werth für unzulänglich erachtet, so soll sie berechtigt sein, die Waaren zu behalten, gegen Zahlung des deklarirten Werthes mit einem Zuschlage von fünf vom Hundert an denjenigen, welcher dieselben eingeführt hat.
Diese Zahlung muß innerhalb der auf die Deklaration folgenden vierzehn Tage erfolgen, und es müssen die etwa erhobenen Zölle gleichzeitig erstattet werden.
Wenn die Zollbehörde das Vorkaufsrecht ausüben will, so kann derjenige, gegen welchen dasselbe ausgeübt werden soll, sofern er es vorzieht, die Abschätzung, der Waare durch Sachverständige verlangen. Dieselbe Befugniß steht der Zollbehörde zu, wenn sie es nicht für angemessen erachtet, sofort von dem Vorkaufsrechte Gebrauch zu machen.
Wenn die Schätzung durch Sachverständige ergiebt, daß der Werth der Waare den bei der Einfuhr deklarirten nicht um fünf vom Hundert übersteigt, so soll der Zoll nach dem in der Deklaration angegebenen Betrage erhoben werden. [342]
Wenn der Werth den deklarirten um fünf vom Hundert übersteigt, so kann die Zollbehörde nach ihrer Wahl das Vorkaufsrecht ausüben oder den Zoll nach dem durch die Sachverständigen ermittelten Werth erheben.
Dieser Zoll soll zur Strafe um die Hälfte seines Betrages erhöht werden, wenn der von den Sachverständigen ermittelte Werth um zehn vom Hundert höher ist, als der deklarirte.
Die Kosten der Untersuchung sind von dem Deklaranten zu tragen, wenn der durch die schiedsrichterliche Entscheidung ermittelte Werth den deklarirten Werth um fünf vom Hundert übersteigt; im entgegengesetzten Falle sind dieselben von der Zollbehörde zu tragen.
Im Falle einer Abschätzung der Waare wird der eine der beiden sachverständigen Schiedsrichter von den Deklaranten, der andere von dem Vorstande der Lokal-Zollbehörde ernannt. Bei einer Meinungsverschiedenheit oder, wenn der Deklarant es verlangt, schon bei der Niedersetzung des Schiedsgerichts, wird ein Obmann von den Sachverständigen gewählt, oder sofern sich die letzteren über die Wahl nicht verständigen, von dem Präsidenten des zuständigen Handelsgerichts oder, wo ein solches nicht vorhanden ist, von dem Vorsitzenden des Civilgerichts erster Instanz ernannt.
Die schiedsrichterliche Entscheidung muß innerhalb der auf die Niedersetzung des Schiedsgerichts folgenden vierzehn Tage abgegeben werden.

XII. Waarenverschluß. Bearbeiten

§. 94. Bearbeiten

Der zollamtliche Verschluß erfolgt durch Kunstschlösser, Bleie oder Siegel.
Das abfertigende Amt hat zu bestimmen, ob Verschluß eintreten, welche Art desselben angewendet und welche Zahl von Schlössern, Bleien u. s. w. angelegt werden soll. Es kann verlangen, daß derjenige, welcher die Abfertigung begehrt, die Vorrichtungen treffe, welche es für nöthig hält, um den Verschluß anzubringen.

§. 95. Bearbeiten

Das erforderliche Material an Blei, Lack, Licht und Versicherungsschnur, sowie die fortan erforderlichen Schlösser beschafft die Zollverwaltung, vorbehaltlich des Anspruchs auf Ersatz der Kosten für verloren gegangene oder beschädigte Schlösser gegen diejenigen, welche die Schuld des Verlustes oder der Beschädigung trifft. Eisenbahnverwaltungen haben in dieser Beziehung für ihre Angestellten zu haften.
Das übrige zu der Verschlußvorrichtung nöthige Material muß von den Betheiligten besorgt werden.

§. 96. Bearbeiten

Bei eingetretener Verletzung des Waarenverschlusses kann in Folge der im Begleitschein u. s. w. von den Extrahenten übernommenen Verpflichtung für die Waaren, je nachdem ihre Gattung ermittelt ist oder nicht, die Entrichtung des tarifmäßigen oder des höchsten Eingangszolles verlangt werden. [343]
Wird der Verschluß nur durch zufällige Umstände verletzt, so kann der Inhaber der Waaren bei dem nächsten zur Verschlußanlegung befugten Zoll- oder Steueramte auf genaue Untersuchung des Thatbestandes, Revision der Waaren und neuen Verschluß antragen. Er läßt sich die darüber aufgenommenen Verhandlungen aushändigen und giebt sie an dasjenige Amt, welchem die Waaren zu stellen sind, ab. Der Zollbehörde bleibt die Entscheidung überlassen, ob nach den obwaltenden Umständen von den oben angegebenen Folgen der Verschlußverletzung abgesehen werden kann.

XIII. Von den Niederlagen unverzollter Waaren. Bearbeiten

§. 97. A. Oeffentliche Niederlagen. Bearbeiten

Zur Beförderung des mittelbaren Durchfuhrhandels und des inneren Verkehrs werden in den wichtigeren Handelsplätzen des Vereinsgebiets, sowie bei den Hauptzollämtern an der Grenze, wo ein Bedürfniß dazu sich zeigt, unter amtlicher Aufsicht stehende öffentliche Niederlagen eingerichtet, in welchen Waaren bis zu ihrer weiteren Bestimmung unverzollt gelagert werden können.
Die öffentlichen Niederlagen sind entweder:
allgemeine Niederlagen (Packhöfe, Hallen, Lagerhäuser, Freihäfen §§. 98. bis 104.), oder
beschränkte Niederlagen (§. 105.),
oder freie Niederlagen (Freiläger §. 107.).
An Orten, wo keine dem Staate gehörigen Gebäude, welche als Niederlage benutzt werden können, oder dergleichen Gebäude nicht in dem nöthigen Umfange vorhanden sind, ist es Sache der Kaufmannschaft oder der Kommune, welche eine solche Anlage oder deren Erweiterung wünschen, den erforderlichen sicheren Raum zur Benutzung des Staates zu stellen.

§. 98. 1) Allgemeine Niederlagen. Niederlagsrecht – Lagerfrist. Bearbeiten

Das Niederlagerecht wird der Regel nach nur für solche Waaren bewilligt, auf denen noch ein Zollanspruch haftet und welche nicht durch die besonderen Niederlage-Regulative (§. 106.) von der Lagerung ausgeschlossen sind.
Die Lagerfrist soll in der Regel einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten.

§. 99. Lagergeld. Bearbeiten

Wo Lagergeld erhoben wird, soll dasselbe für jede Niederlage nach dem örtlichen Bedarf zur Deckung der Kosten festgestellt werden, jedoch, sofern die Niederlagen für Rechnung des Staates verwaltet werden, die folgenden Sätze nicht überschreiten: [344]
für das Lagern monatlich
a) von trockenen Waaren vom Zentner 1/36 Thaler (3 Kreuzer),
b) von flüssigen Waaren vom Zentner 1/24 Thaler (4½ Kreuzer).

§. 100. Haftung der lagernden Waaren. Bearbeiten

Die in der Niederlage befindliche Waare haftet unbedingt für den darauf ruhenden Zoll.
Wird die Verabfolgung der Waaren aus der Niederlage vom Niederleger oder einer dritten Person verlangt, so ist diesem Verlangen nur unter den im §. 14. enthaltenen Beschränkungen zu willfahren.

§. 101. Gestattung der Umpackung. Bearbeiten

Den Eigenthümern und Disponenten der lagernden Güter steht es frei, in der Niederlage, unter Aufsicht der Beamten, die Waaren Behufs der Theilung, Sortirung, Reinigung, Erhaltung und sonstiger mit dem Zweck der Niederlage zu vereinbarenden Behandlung umzupacken, sofern geeignete Räumlichkeiten dazu vorhanden sind.
Zur Ergänzung, Auffüllung etc. der lagernden Waaren können Waaren aus dem freien Verkehr in die Niederlage eingebracht werden. Dieselben nehmen damit die Eigenschaft fremder unverzollter Waaren an.

§. 102. Verpflichtungen der Niederlageverwaltung rücksichtlich der lagernden Waaren. Bearbeiten

Die Niederlageverwaltung muß für die wirthschaftliche Erhaltung der Niederlageräume in Dach und Fach, für sichern Verschluß derselben, für Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung unter den in der Niederlage beschäftigten Personen, sowie für Abwendung von Feuersgefahr im Innern des Gebäudes und dem dazu gehörigen umschlossenen Raum sorgen und haftet für Beschädigungen der lagernden Waaren, welche aus einer ihr zur Last fallenden Unterlassung oder Vernachlässigung dieser Fürsorge entstehen. Diese Verpflichtung tritt erst ein, nachdem die Waare in die Niederlage aufgenommen und die amtliche Bescheinigung hierüber ertheilt worden ist.
Andere Beschädigungen der lagernden Waaren und Unglücksfälle, welche dieselben treffen, hat die Niederlageverwaltung nicht zu vertreten.

§. 103. Abmeldung von der Niederlage. Bearbeiten

Die Verzollung oder weitere Abfertigung der von den Niederlagen abgemeldeten Waaren erfolgt nach Maaßgabe der bei der Einlagerung festgestellten Menge und Beschaffenheit derselben.
In Fällen, in welchen das Gewicht der Waaren während der Lagerung durch Umpacken (§. 101.) oder durch zufällige Ereignisse eine Verminderung erfahren hat, oder in denen anzunehmen ist, daß eine bei der Abmeldung wahrgenommene Gewichtsverminderung lediglich durch Eintrocknen, Einzehren, Verstauben, Verdunsten, oder gewöhnliche Lekkage entstanden ist, bildet das Auslagerungsgewicht der Waaren die Grundlage der Abfertigung, sofern nicht von den Betheiligten die Verzollung oder Abfertigung nach dem Einlagerungsgewicht verlangt wird. Liegt der Verdacht vor, daß ein Theil der Waaren heimlich aus der Niederlage entfernt worden, so ist stets das Einlagerungsgewicht der Verzollung zu Grunde zu legen. [345]
Das Gewicht der etwa von den Waaren entnommenen Proben wird besonders zur Verzollung gezogen.
Von den auf der Niederlage gänzlich verdorbenen und unbrauchbar gewordenen Waaren wird, nachdem dieselben unter amtlicher Aufsicht vernichtet worden sind, ein Zoll nicht erhoben.

§. 104. Verfahren mit Waaren: a) deren Eingenthümer unbekannt ist; Bearbeiten

Sind Güter, deren Eigenthümer und Disponenten unbekannt sind, ein Jahr in der Niederlage geblieben, so soll dies unter genauer Bezeichnung derselben zu zwei verschiedenen Malen mit einem Zwischenraum von mindestens vier Wochen durch öffentliche Blätter bekannt gemacht werden, und wenn sich hierauf binnen sechs Monaten nach der letzten Bekanntmachung Niemand meldet, die Niederlageverwaltung berechtigt sein, die Güter öffentlich meistbietend zu verkaufen. Der Erlös bleibt nach Abzug der Bekanntmachungs- und Verkaufskosten, der Abgaben, sowie der etwa auf die Erhaltung der Waaren verwandten Kosten und des Lagergeldes sechs Monate hindurch aufbewahrt und fällt, wenn er bis zu deren Ablauf von Niemand in Anspruch genommen wird, der Staatskasse anheim.
Sind dergleichen Waaren einem schnellen Verderben ausgesetzt, so kann ein früherer Verkauf mit Genehmigung der dem Hauptamte vorgesetzten Behörde in der Art geschehen, daß der Lizitationstermin im Orte zu zwei verschiedenen Malen innerhalb acht Tagen öffentlich bekannt gemacht wird.

b) welche binnen fünf Jahren aus der Niederlage nicht abgeholt werden. Bearbeiten

Haben Güter, deren Eigenthümer oder Disponent bekannt ist, länger als fünf Jahre gelagert, so ist derselbe, sofern nicht auf seinen Antrag ausnahmsweise eine längere Lagerung bewilligt ist, aufzufordern, die Güter binnen einer Frist, welche vier Wochen nicht überschreiten darf, von der Niederlage zu nehmen. Genügt er dieser Aufforderung nicht, so wird zum öffentlichen Verkauf der Waaren geschritten und der Erlös nach Abzug der Kosten und Abgaben dem Eigenthümer oder Disponeten zugestellt.

§. 105. 2) Beschränkte Niederlagen. Bearbeiten

Bei den Aemtern an solchen Orten, welche nicht im Genuß des Niederlagerechts sind, können, wo sich ein Bedürfniß dazu ergiebt und geeignete Räume vorhanden sind, Waaren unverzollt mit der Maaßgabe niedergelegt werden, daß die Lagerfrist in der Regel nicht über sechs Monate dauern darf. Nach Ablauf derselben treten die im §. 104. enthaltenen Bestimmungen ein.
Wegen des Lagergeldes, der Gestattung von Umpackungen und der Behandlung des während der Lagerung entstandenen Mindergewichts kommen die Bestimmungen für allgemeine Niederlagen in den §§. 99. 101. und 103. in Anwendung.

§. 106. 3) Regulative für die Niederlagen. Bearbeiten

Die näheren Bedingungen für die Benutzung der einzelnen Niederlagen, sowie die speziellen Vorschriften über die Abfertigung der zu denselben gelangenden und aus ihnen zu entnehmenden Waaren enthalten die zu erlassenden Regulative. [346]

§. 107. 4) Freie Niederlagen. Bearbeiten

In den wichtigeren Seeplätzen des Vereinsgebiets können örtlich mit dem Hafen in Verbindung stehende freie Niederlageanstalten (Freilager) errichtet werden.
Derartige Niederlagen werden mit den Maaßgaben, welche die für die einzelnen Niederlagen zu erlassenden Regulative enthalten, zollgesetzlich als Ausland behandelt. Die zur Ein- und Ausladung, sowie zur Lagerung bestimmten Räume sind durch sichernde Umschließung von dem umgebenden Gebiete abzuschließen.

§. 108. B. Privatläger. Bearbeiten

Waaren, auf denen ein Zollanspruch haftet, können auch in Privaträumen unter oder ohne Mitverschluß der Zollbehörden niedergelegt werden. Sind die Waaren zum Absatz im Vereinsgebiete bestimmt und nur zur Sicherung des darauf ruhenden, aber kreditirten Eingangszolles niedergelegt (Privat-Kreditläger), so darf die Lagerungsfrist sich der Regel nach nicht über sechs Monate und – bei längerer Lagerung – wenigstens nicht über das Kalenderjahr des Eingangs hinaus erstrecken.
Sind die zu lagernden Waaren zugleich oder ausschließlich zum Absatz nach dem Auslande bestimmt (Privat-Transitläger), so finden auf diese Läger, wenn sie unter amtlichem Mitverschluß stehen, die Bestimmungen in den §§. 101. und 103. Anwendung; rücksichtlich der Lagerfrist gilt die Vorschrift des §. 98. Dagegen haftet der Inhaber eines Privat-Transitlagers, welches sich nicht unter amtlichem Mitverschluß befindet, unbedingt für die Entrichtung des Eingangszolles von den zum Privatlager verabfolgten Waaren nach Maaßgabe des bei der Verabfolgung festgestellten Gewichts, insofern er nicht die Entrichtung der Abgaben an anderen Orten oder die Ausfuhr der Waaren in vorgeschriebener Art nachweist.
Für die Bewachung der unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privat-Transitläger während ihrer Oeffnung bleibt der Zollverwaltung vorbehalten, die Entrichtung von Gebühren zu fordern.

§. 109. Bearbeiten

Die näheren Bestimmungen darüber, für welche Gegenstände und unter welchen Bedingungen Privatlager zu bewilligen sind, wird der Bundesrath des Zollvereins treffen.

§. 110. C. Fortlaufende Konten. Bearbeiten

Zur Erleichterung des Vertriebes ausländischer Waaren nach dem Auslande können an Großhandlungen unverzollte fremde Waaren unter Eintragung in ein fortlaufendes Konto mit der Maaßgabe verabfolgt werden, daß die Wiederausfuhr derselben nach dem Auslande nachgewiesen oder die Verzollung zum Eingange bewirkt werden muß.
Die Bedingungen, unter denen derartige Konten zu bewilligen sind, und die Verpflichtungen der Konteninhaber werden durch ein besonderes Regulativ bestimmt. [347]

XlV. Verkehrserleichterungen und Befreiungen. Bearbeiten

§. 111. 1) Versendungen aus dem Vereinsgebiet durch das Ausland nach dem Vereinsgebiet. Bearbeiten

Bei Versendungen der im freien Verkehr stehenden Gegenstände aus dem Vereinsgebiete durch das Ausland nach dem Vereinsgebiete ist dem Ausgangs-Zollamte oder einem zu dieser Abfertigung befugten Amte im Innern eine Deklaration vorzulegen, worin die Art und Menge der zu versendenden Waaren mit ihrer sprachgebräuchlichen oder handelsüblichen Benennung und deren Bestimmungsort anzugeben ist. Einer Angabe des Nettogewichts der in einem Kollo zusammen verpackten, verschieden tarifirten Waaren bedarf es nicht.
Es tritt sodann die Revision und der Regel nach, der amtliche Verschluß der Waaren ein. Dem Abfertigungsamte bleibt es überlassen, auch andere Maaßregeln zur Sicherung gegen eine Vertauschung der Waaren zu treffen. Bei Versendung von Wein können Proben entnommen werden, welche verschlossen der Sendung beizufügen sind.
Der Absender erhält demnächst die hiernach bescheinigte Deklaration zurück, auf welcher zugleich die zum Eintreffen beim Wiedereingangsamte verstattete Frist bemerkt wird.
Hat die Ausgangsabfertigung bereits bei einem Amte im Innern stattgefunden, so bedarf es bei dem Grenzausgangsamte nur der Rekognition des Verschlusses.
Bei derartigen Versendungen von ausgangszollpflichtigen Waaren kann Sicherstellung des Ausgangszolles verlangt werden
Bei dem Wiedereingangsamte werden die Gegenstände auf den Grund der zu übergebenden Deklaration revidirt und nach richtigem Befund ohne Zollerhebung abgelassen. Sind die Waaren unter Kollo- beziehungsweise Wagen- oder Schiffsverschluß abgefertigt, so beschränkt sich die Revision beim Wiedereingangsamte in der Regel auf die Prüfung und Lösung des angelegten Verschluss. Auf den Antrag des Waarenführers können auch die Waaren von dem Grenzzollamte unter Belassung des amtlichen Verschlusses auf ein Amt im Innern zur schließlichen Abfertigung abgelassen werden.
Wird bei dem Transport von Waaren, welche unter Zollkontrole stehen, zwischenliegendes Ausland berührt, so muß die Waare dem Ausgangs- und dem Wiedereingangsamte zur Revision gestellt und der richtige Ausgang, beziehungsweise der Wiedereingang auf der die Sendung begleitenden Bezettelung bescheinigt werden.
Nach örtlichem Bedürfnisse können von der obersten Landes-Finanzbehörde für den Verkehr aus dem Vereinsgebiete durch das Ausland nach dem Vereinsgebiete Erleichterungen zugestanden werden.

§. 112. 2) Meß- und Marktverkehr. Bearbeiten

Zur Erleichterung des Besuchs auswärtiger Messen und Märkte kann die zollfreie Rückbringung der unverkauft gebliebenen, aus dem freien Verkehr des Zollvereins stammenden Waare verstattet werden. [348]
Nicht minder wird dem fremden Handel- und Gewerbetreibenden, welche vereinsländische Messen und Märkte besuchen, von ihren unverkauften Waaren Erlaß des Eingangszolles bei der Wiederausfuhr gewährt.

§. 113. 3) Retourwaaren. Bearbeiten

Vereinsländische Erzeugnisse oder Fabrikate, welche, außer dem Meß- und Marktverkehr, auf Bestellung, zum Kommissionsverkauf, zur Ansicht, zu öffentlichen Ausstellungen oder zum vorübergehenden Gebrauch nach dem Auslande gesandt sind und von dort zurückkommen, können vom Eingangszolle frei gelassen werden, sofern kein Zweifel dawider besteht, daß dieselben Waaren wieder eingehen, welche ausgegangen sind.

§. 114. Bearbeiten

Die Freilassung vom Eingangszolle kann auch erfolgen, wenn Gegenstände aus dem Auslande zu öffentlichen Ausstellungen oder zum vorübergehenden Gebrauche eingehen, und demnächst wieder ausgeführt werden.

§. 115. 4) Veredelungsverkehr. Bearbeiten

Gegenstände, welche zur Verarbeitung, zur Vervollkommnung oder zur Reparatur mit der Bestimmung zur Wiederausfuhr eingehen, können vom Eingangszolle befreit werden.
In besonderen Fällen kann dies auch geschehen, wenn Gegenstände zu einem der bezeichneten Zwecke nach dem Auslande gehen und im vervollkommneten Zustande zurückkommen.

§. 116. 5) Grenzverkehr. Bearbeiten

In Bezug auf den kleinen Grenzverkehr können nach Maaßgabe des örtlichen Bedürfnisses besondere Erleichterungen angeordnet werden.

§. 117. 6) Strandgüter. Bearbeiten

Inländische Strandgüter von Schiffen, welche nach dem Auslaufen verunglücken, bleiben, wenn die Thatsache vollständig nachgewiesen ist, frei vom Eingangszolle.

§. 118. 7) Bedingungen der vorstehenden Erleichterungen – anderweite Zollerlasse aus Billigkeitsrücksichten. Bearbeiten

Die allgemeinen Bedingungen und Kontrolen, unter denen die in den §§. 111. bis 117. erwähnten Erleichterungen und Befreiungen eintreten, werden von dem Bundesrathe des Zollvereins vorgeschrieben werden.
Der Bundesrath wird ferner darüber Bestimmung treffen, ob und unter welchen Bedingungen auch in anderen als den oben erwähnten Fällen für die aus dem freien Verkehr des Zollvereins nach dem Auslande gesandten Gegenstände beim Wiedereingange, oder für die vom Auslande eingegangenen Gegenstände beim Wiederausgange aus Billigkeitsrücksichten ein Zollerlaß gewährt werden darf. [349]

XV. Kontrolen im Grenzbezirke. Bearbeiten

§. 119. Transportkontrole. Bearbeiten

Innerhalb des Grenzbezirks unterliegen, nach Maaßgabe der von der obersten Landes-Finanzbehörde zu treffenden Anordnungen, solche Waaren, bei welchen es nach den örtlichen Verhältnissen zur Sicherung gegen heimliche Einfuhr oder Ausfuhr nothwendig erscheint, einer Transportkontrole. Zu diesem Zweck hat Jeder, welcher Waaren dieser Art im Grenzbezirke transportirt, sich durch eine amtliche Bescheinigung (Legitimationsschein) darüber auszuweisen, daß er zum Transporte der gehörig bezeichneten Waaren in einer gewissen Frist und auf den vorgeschriebenen Wegen befugt sei.
Beim Eingange aus dem Auslande und in der Richtung von der Grenze nach der Zollstelle bedarf es auf der Zollstraße keines Transportausweises. Von der Zollstelle bis zur Binnenlinie haben sich diese Transporte durch die bei ersterer erhaltene Bezettelung zu legitimiren.

§. 120. Allgemeine Befreiung von der Legitimationsschein-Pflichtigkeit. Bearbeiten

Von der Verpflichtung zur Legitimation im Grenzbezirke sind allgemein befreit:
a) rohe Erzeugnisse des Bodens und der Viehzucht eines inländischen Landguts für den Verkehr innerhalb des Gutsbezirks. Wird das Landgut von der Grenzlinie durchschnitten, so sind nach der Oertlichkeit besondere Aufsichtsmaaßregeln vorzuschreiben;
b) der Transport auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen aus dem Binnenlande in den Grenzbezirk;
c) Gegenstände, die innerhalb einer Stadt, eines Dorfes oder einer geschlossenen Ortschaft des Grenzbezirks von Haus zu Haus gesendet werden, vorbehaltlich der auch über solche Transporte, sofern dieselben die im Eingänge des §. 119. gedachten Waaren zum Gegenstande haben, auf Verlangen der Zollbeamten zu liefernden Nachweisung der Verzollung oder zollfreien Abstammung der letzteren;
d) der Gütertransport mit den Posten. Die Postanstalten im Grenzbezirke dürfen jedoch, wenn es für nöthig erachtet und ihnen bekannt gemacht wird, entweder allgemein oder von gewissen Personen Päckereien zur Beförderung landeinwärts nur gegen eine, für jeden einzelnen Fall zu ertheilende schriftliche Erlaubniß des betreffenden Zollamts annehmen, welche dann das Poststück zum Bestimmungsorte begleitet.

§. 121. Waarentransport auf Gewässern. Bearbeiten

An den Ufern der Gewässer im Grenzbezirk und auf den in diesen Gewässern gelegenen Inseln dürfen zollfreie Gegenstände im verpackten Zustande oder zollpflichtige Gegenstände ohne besondere Erlaubniß nur an solchen stellen aus- und eingeladen werden, welche zu Landungsplätzen (§. 17.) bestimmt und als solche bezeichnet sind. [350]
Für Gewässer, welche längs der Zollgrenze sich erstrecken, bleibt es der obersten Landes-Finanzbehörde überlassen, nach dem örtlichen Bedürfniß eine Entfernung zu bestimmen, bis auf welche beladene Fahrzeuge ohne Erlaubniß des nächsten Zollamtes sich dem Ufer nur nähern dürfen. Unverdeckte Nachen, welche zollfreie Gegenstände geladen haben, unterliegen dieser Beschränkung nicht.

§. 122. Beschränkung des Transports in Bezug auf die Zeit. Bearbeiten

Der Transport der der Legitimationsschein-Kontrole unterliegenden Waaren im Grenzbezirke ist nur innerhalb der im §. 21. bezeichneten Tageszeit gestattet, sofern nicht der Transport auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen stattfindet oder in besonderen Fällen von dem zuständigen Haupt- oder Nebenzollamte vor dem Beginne des Transportes eine Ausnahme nachgelassen ist.

§. 123. Ausstellung eines Transportausweises. Bearbeiten

Der zum Transport erforderliche Ausweis wird ausgestellt:
a) beim Eingange aus dem Auslande von demjenigen Grenzzollamte, bei welchem die Anmeldung und Abfertigung geschieht;
b) beim Uebergange aus dem Binnenlande in den Grenzbezirk von denjenigen Aemtern und Expeditionsstellen in der Nähe der Binnenlinie, welche zur Ausfertigung von Legitimationsscheinen ermächtigt sind;
c) bei Versendungen aus Orten des Grenzbezirks von der nächsten Zoll- oder Expeditionsstelle;
d) auch können Ortsbehörden oder andere dazu geeignete Personen zur Ausstellung von Versendungsscheinen ausnahmsweise ermächtigt werden.

§. 124. Kontrole der Gewerbetreibenden. Bearbeiten

Hausirgewerbe, zu welchen auch das Halten von Wanderlagern gehört, dürfen im Grenzbezirke nur mit besonderer Erlaubniß und unter den zum Zwecke des Zollschutzes erforderlichen, von der obersten Landes-Finanzbehörde anzuordnenden Beschränkungen betrieben werden.
Auf Material- und Spezereiwaaren, auf Wein, Branntwein und Liqueure, sowie auf Zeuge, ganz oder theilweise aus Baumwolle, Wolle oder Seide, soll sich der Regel nach die Erlaubniß nicht erstrecken. Es können indeß von der obersten Landes-Finanzbehörde für einzelne Grenzstrecken in Bezug auf solche Waaren, welche dort keinen Gegenstand des Schleichhandels bilden, Ausnahmen zugelassen werden.
Soweit es zur Sicherung des Zollinteresses für nöthig erachtet wird, ist auch der Marktbesuch, sowie der stehende Gewerbebetrieb im Grenzbezirke den nach den örtlichen Verhältnissen von der obersten Landes-Finanzbehörde vorzuschreibenden Kontrolen unterworfen. Insbesondere hat Jeder, welcher mit Waaren einen Handel treibt, auf die sich die angeordnete spezielle Kontrole erstreckt, ein Buch zu führen, worin rücksichtlich der unmittelbar aus dem Auslande bezogenen Waaren beim Empfang derselben der Tag und Ort, an und in welchem die Verzollung stattgefunden hat, bemerkt, und rücksichtlich der aus dem Inlande empfangenen Waaren der Nachweis hierüber enthalten sein muß. [351]

XVI. Kontrolen im Binnenlande. Bearbeiten

§. 125. Bearbeiten

Ueber den Grenzbezirk hinaus sind im Innern des Vereinsgebiets nach Maaßgabe der von der obersten Landes-Finanzbehörde nach den örtlichen Verhältnissen zu treffenden Anordnungen nur solche Waaren, welche einen Gegenstand des Schleichhandels bilden, und nur insoweit einer Kontrole unterworfen, daß
1) die aus dem Auslande oder aus dem Grenzbezirke in das Innere des Landes übergehenden Waaren mit den im Grenzbezirke empfangenen Bezettelungen bis zum Bestimmungsorte begleitet sein müssen, und
2) von den Handeltreibenden, welche dergleichen Waaren unmittelbar aus dem Auslande beziehen, über den Handel mit denselben Buch zu führen und darin der Tag und der Ort der Verzollung jedesmal beim Empfang der Waare anzumerken ist.

XVII. Haussuchungen und körperliche Visitationen. Bearbeiten

§. 126. Bearbeiten

Sind Gründe vorhanden, zu vermuthen, daß irgend Jemand im Grenzbezirke sich einer Uebertretung der Zollgesetze schuldig gemacht habe, oder zu einer solchen Uebertretung durch Bergung verbotener oder zollpflichtiger Waaren mitwirke, so können zur Ermittelung derartiger Kontraventionen Nachsuchungen nach solchen Vorräthen unter Erforderung des Ausweises über die geschehene Verzollung oder den inländischen Ursprung der vorgefundenen Waaren, auch Haussuchungen von Zollbeamten unter Leitung eines Oberkontroleurs oder eines anderen Beamten gleichen oder Höheren Ranges vorgenommen werden. Haussuchungen dürfen jedoch nur unter Beachtung der nach den Landesgesetzen für Haussuchungen im Allgemeinen vorgeschriebenen Förmlichkeiten stattfinden. Der Beobachtung dieser Förmlichkeiten bedarf es nicht, wenn auf der That betroffene, von den Zollbeamten verfolgte Schleichhändler in Häusern, Scheunen u. s. w. einen Zufluchtsort suchen. In solchen Fällen müssen die verdächtigen Räume den verfolgenden Zollbeamten auf Verlangen sofort und zu jeder Zeit geöffnet, und es dürfen letztere in Ausübung ihrer Dienstpflicht gegen die Flüchtigen auf keine Weise gehindert werden.
Auch sind unter den vorgedachten Nachsuchungen die Revisionen bei den auf den Grund des §. 124. dieses Gesetzes unter Kontrole stehenden Gewerbtreibenden nicht begriffen.
Haussuchungen außerhalb des Grenzbezirks zum Zwecke der Verfolgung einer Uebertretung der Zollgesetze können nur von den zur Untersuchung solcher Uebertretungen kompetenten Behörden angeordnet und unter deren Leitung vorgenommen werden. [352]

§. 127. Bearbeiten

Personen, gegen welche der Augenschein den Verdacht erregt, daß sie Waaren unter den Kleidern verborgen haben und welche der Aufforderung der Zollbeamten, sich dieser Gegenstände freiwillig zu entledigen, nicht sogleich vollständig genügen, können der körperlichen Visitation unterworfen werden. Sie müssen jedoch, wenn sie die Visitation nicht bei der nächsten Zollstelle oder Ortsbehörde wollen geschehen lassen, deshalb vor die zur Untersuchung der Zollstraffälle kompetente Behörde geführt werden.

XVIII. Von den Dienststellen und Beamten und deren amtlichen Befugnissen. Bearbeiten

§. 128. A. Im Grenzbezirk. Bearbeiten

Jede Erhebungs- oder Abfertigungsstelle im Grenzbezirke soll durch ein Schild mit einer Inschrift bezeichnet werden, aus welcher hervorgeht, welche Behörde daselbst ihren Sitz hat. Die Zollämter sind entweder Hauptzollämter oder Nebenzollämter erster oder zweiter Klasse.
Bei den Hauptzollämtern ist jede Zollentrichtung und jede durch dieses Gesetz vorgeschriebene Abfertigung ohne Einschränkung sowohl bei der Einfuhr als bei der Ausfuhr und Durchfuhr zulässig.
Bei Nebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Gefälle nicht über zehn Thaler vom Zentner betragen, oder welche nach der Stückzahl zu verzollen sind, in unbeschränkter Menge eingehen.
Höher belegte oder nach dem Werthe zu verzollende Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag von Einhundert Thalern nicht übersteigen.
Zur Abfertigung der auf den Eisenbahnen eingehenden Waaren mit Ladungsverzeichniß (§§. 63. und 69.) sind Nebenzollämter erster Klasse ohne Einschränkung befugt.
Ueber Nebenzollämter zweiter Klasse können Waaren, welche nicht höher als mit fünf Thalern für den Zentner belegt sind, oder welche nach der Stückzahl oder nach dem Werthe zu verzollen sind, in Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung den Betrag von fünf und zwanzig Thalern nicht übersteigen. Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist nur in Mengen von höchstens fünfzig Pfund zulässig. Vieh kann über Nebenzollämter zweiter Klasse in unbeschränkter Menge eingehen.
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster und zweiter Klasse in unbeschränktem Betrage erheben.
Dieselben sind ferner zur Abfertigung der mit der Post eingehenden Gegenstände ohne Einschränkung befugt.
Innerhalb der vorstehend bezeichneten Befugnisse können Nebenzollämter erster und zweiter Klasse Waaren, welche mit Berührung des Auslandes aus einem Theile des Vereinsgebiets in den anderen versendet werden (§. 111.), bei dem Aus- und Wiedereingange abfertigen. [353]
Insoweit das Bedürfniß des Verkehrs es erfordert, werden einzelne Nebenzollämter von der obersten Landes-Finanzbehörde mit erweiterter Abfertigungsbefugniß, auch mit der Ermächtigung zur Ausstellung und Erledigung von Begleitscheinen I. versehen werden.

§. 129. Bearbeiten

Die Führer von Fuhrwerk oder Schiffen, sowie alle Personen, welche Waaren transportiren, sind verpflichtet, den Anordnungen der Grenzaufsichtsbeamten Folge zu leisten und dasjenige zu unterlassen, wodurch dieselben in Ausübung ihres Amtes gehindert werden würden.
Kiepen-, Korb- und Packträger, Fuhrwerke und beladene Lastthiere, welche nicht verpackte Waaren führen, sowie als leer angegebenes Fuhrwerk können von den Grenzaufsehern auf der Stelle revidirt werden.
Verpackte Waaren können die Grenzaufseher, wenn sie nicht durch äußere Besichtigung davon Ueberzeugung erlangen, daß solche keiner Transportkontrole im Grenzbezirke unterworfen sind, in der Richtung, in welcher sich die Transporte bewegen, zur nächsten Dienststelle begleiten oder solche zur Obrigkeit des nächsten Ortes führen, um mit dieser eine Nachsuchung vorzunehmen. Bei Personen, gegen welche der Augenschein den Verdacht erregt, daß sie Waaren unter den Kleidern verborgen haben, ist nach §. 127. zu verfahren.
Führer von Schiffsgefäßen von weniger als fünf Lasten Tragfähigkeit müssen auf den Anruf der Grenzaufseher so bald wie möglich anhalten und, je nachdem es verlangt wird, entweder dem Ufer zusteuern und dort an schicklichen Stellen anlegen oder die Ankunft der Grenzaufseher abwarten.
Wer Gegenstände führt, welche zwar im Allgemeinen der Legitimationsscheins-Kontrole unterliegen, aber unter gewissen Umständen von dem Transport-Ausweise befreit sind (§. 120.), ist verbunden, den Grenzaufsehern zur Stelle die nöthige Auskunft zu geben, um sie zu überzeugen, daß die transportirten Gegenstände eines Ausweises nicht bedürfen. Kann dies nicht sofort genügend geschehen, so sind die Grenzaufseher befugt, den Transport dahin zu führen, wo die verlangte Auskunft mit Sicherheit zu erlangen ist.
Reisende, welche sich auf einer Zollstraße in der unbezweifelten Richtung nach dem Grenzzollamte befinden, dürfen von den Grenzaufsehern nicht angehalten werden.

§. 130. Bearbeiten

Die im §. 20. bezeichneten Beamten haben, um der ihnen dort aufgelegten Verpflichtung genügen zu können, bei vorhandenem Verdachte, daß eine Verletzung der Zollgesetze beabsichtigt werde, die Befugniß, Personen und Waaren soweit anzuhalten, als solches den Grenzaufsehern selbst verstattet ist.

§. 131. B. Im Innern des Vereinsgebiets. Bearbeiten

Im Innern des Vereinsgebiets bestehen zur Erhebung der Eingangs- und Ausgangszölle Hauptzoll- oder Hauptsteuerämter und Zoll- oder Steuerämter. [354]
Hauptzoll- und Hauptsteuerämter, mit denen eine Niederlage für Waaren verbunden ist, auf denen noch ein Zollanspruch haftet (§. 97.), sind zu jeder Zollerhebung oder sonstigen zollamtlichen Abfertigung, soweit sie nach dem Gesetze im Innern stattfinden darf, ermächtigt.
Hauptsteuerämter ohne Niederlage können die ihnen durch Begleitschein II. überwiesenen Zollbeträge erheben. Zur Ertheilung von Begleitscheinen I. sind dieselben, soweit es sich nicht um Ausstellung neuer Begleitscheine in Folge der Theilung von Waarentransporten (§. 50.) handelt, nur auf Grund besonderer Genehmigung befugt. Der obersten Landes-Finanzbehörde bleibt es vorbehalten, ausnahmsweise diese Aemter auch zur Erledigung von Begleitscheinen I. zu ermächtigen.
Den Eingangszoll von den mit der Post eingehenden Gegenständen dürfen alle Zoll- und Steuerämter ohne Unterschied erheben. Welche Zoll- und Steuerämter im Innern zur Erhebung des Ausgangszolles befugt sind (§. 34.), ferner welche Aemter Abfertigungen nach Maaßgabe des §. 111. vornehmen, auf welche Aemter Abfertigungen nach Maaßgabe der §§. 63. und 66. bis 71., und bei welchen Aus- und Umladungen der auf den Eisenbahnen unter Wagenverschluß beförderten Güter (§. 65.) stattfinden können, bestimmt die oberste Landes-Finanzbehörde. Der letzteren bleibt es auch vorbehalten, nach Bedürfniß einzelnen Zoll- oder Steuerämtern im Innern die Befugniß zur Ertheilung und zur Erledigung von Begleitscheinen beizulegen.

§. 132. Bearbeiten

Steueraufseher und andere Beamte im Innern, welche mit der Handhabung der Waarenkontrole im Binnenlande (§. 125.) beauftragt sind, müssen, wenn sie sich in Dienstausübung befinden, entweder in Uniform gekleidet oder mit einer vom Oberinspektor des Bezirks oder dessen vorgesetzter Behörde ausgestellten und untersiegelten Legitimationskarte versehen sein.
Sie sind befugt, Fuhrwerke und Packenträger, welche dem Anscheine nach kontrolpflichtige Waaren führen und aus dem Grenzbezirke kommen, während des Transportes anzuhalten und die Waarenführer zur Auskunft über die geladenen Waaren, sowie in geeigneten Fällen zur Vorzeigung der im Grenzbezirke erhaltenen Bezettelungen aufzufordern und durch äußere Besichtigung der Ladung, wobei eine Veränderung in der Lage der geladenen Kolli und eine Eröffnung der Verpackung nicht stattfinden darf, sich von der Uebereinstimmung der Ladung mit der erhaltenen Auskunft zu unterrichten.
Findet sich hierbei, daß über eine kontrolpflichtige Ladung die erforderliche Bezettelung fehlt, oder ergiebt sich ein Verdacht, daß andere, als die angegebenen Waaren geladen sind, oder daß die Ladung in der Menge von der vorgezeigten Bezettelung erheblich abweicht, so müssen die Aufsichtsbeamten die Ladung zu der auf dem Wege zum Bestimmungsorte zunächst gelegenen Steuerstelle oder, wenn solche über eine halbe Meile von dein Orte entfernt liegt, wo der verdächtige Transport angetroffen worden, zu der nächsten in dieser Richtung vorhandenen Polizeibehörde begleiten, um daselbst die nähere Untersuchung der Ladung vorzunehmen. [355]
In Städten, wo zur Erhebung und Beaufsichtigung innerer Steuern besondere Beamte an den Thoren stationirt sind, haben auch diese die Befugniß zur Nachfrage über die geladenen aus dem Grenzbezirke kommenden Gegenstände und, sofern sich darunter kontrolpflichtige Artikel befinden, zur Besichtigung der Ladung.

XIX. Geschäftsstunden bei den Zoll- und Steuerstellen. Bearbeiten

§. 133. Bearbeiten

Bei sämmtlichen Grenzzollämtern und sonstigen im Grenzbezirke vorhandenen Abfertigungsstellen sollen, soweit nicht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse eine andere Regelung stattgefunden hat, an den Wochentagen in folgenden Stunden die Geschäftslokale geöffnet und die Beamten zur Abfertigung der Zollpflichtigen daselbst gegenwärtig sein, nämlich:
in den Monaten Oktober bis Februar einschließlich:
Vormittags von 7½ bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5½ Uhr;
in den übrigen Monaten:
Vormittags von 7 bis 12 Uhr und Nachmittags von 2 bis 8 Uhr.
Bei den Hauptzoll- und Hauptsteuerämtern im Innern sollen die Dienststunden folgende sein:
in den Monaten Oktober bis einschließlich Februar:
Vormittags von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr;
in den übrigen Monaten:
von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr.
Die Abfertigung der Reisenden, welche keine zum Handel bestimmten Waaren mit sich führen, bei den Grenzzollämtern muß zu jeder Zeit ohne Ausnahme geschehen. Die Effekten der auf Eisenbahnen eingehenden Passagiere, sowie die auf den Eisenbahnen ankommenden, sofort unter Wagenverschluß weiter gehenden Frachtgüter (§. 63.) sind sowohl bei den Grenzämtern, als bei Aemtern im Innern zu jeder Zeit, auch an Sonn- und Festtagen, abzufertigen.
Wo es außerdem das Bedürfniß des Verkehrs erfordert, werden auch andere Abfertigungen zu anderen, als den oben festgesetzten Stunden, sowie an Sonn- und Festtagen, außerhalb der Zeit des Gottesdienstes, ertheilt werden. Es werden in dieser Beziehung die näheren Vorschriften von den Zolldirektivbehörden getroffen werden.

XX. Strafbestimmungen. Bearbeiten

§. 134. Begriff und Strafe der Kontrebande. Bearbeiten

Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein-, Aus- oder Durchfuhr verboten ist, diesem Verbote zuwider ein-, aus- oder durchzuführen, macht sich [356] einer Kontrebande schuldig und hat die Konfiskation der Gegenstände, in Bezug auf welche das Vergehen verübt worden ist, und, insofern nicht in besonderen Gesetzen eine höhere Strafe festgesetzt ist, zugleich eine Geldbuße verwirkt, welche dem doppelten Werthe jener Gegenstände, und wenn solcher nicht zehn Thaler beträgt, dieser Summe gleichkommen soll.

§. 135. Begriff und Strafe der Defraudation. Bearbeiten

Wer es unternimmt, die Ein- oder Ausgangsabgaben (§§. 3. und 5.) zu hinterziehen, macht sich einer Defraudation schuldig und hat die Konfiskation der Gegenstände, in Bezug auf welche das Vergehen verübt worden ist, und zugleich eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgaben gleichkommende Geldbuße verwirkt. Diese Abgaben sind außerdem zu entrichten.

§. 136. Thatbestand der Kontrebande und der Defraudation. Bearbeiten

Die Kontrebande, beziehungsweise Zolldefraudation, wird insbesondere dann als vollbracht angenommen:
1)   a) wenn verbotene Gegenstände von Frachtführern, Spediteuren oder anderen Gewerbetreibenden – von letzteren, insofern die Gegenstände zu ihrem Gewerbe in Bezug stehen – unrichtig oder gar nicht deklarirt, oder
b) von anderen Personen wider besseres Wissen unrichtig deklarirt oder bei der Revision verheimlicht werden;
c) wenn in Fällen der speziellen Deklaration (§§. 39. 41. 55. 66. 81. 88.) zollpflichtige Gegenstände von den unter a. bezeichneten Personen gar nicht oder in zu geringer Menge oder in einer Beschaffenheit, welche eine geringere Abgabe würde begründet haben, deklarirt werden;
d) wenn in anderen Fällen (§§. 63. 69. 73. 78.) von den unter a. bezeichneten Personen Kolli, welche zollpflichtige Gegenstände enthalten, oder dergleichen unverpackte Gegenstände überhaupt nicht deklarirt werden;
e) wenn von anderen als den unter a. bezeichneten Personen wider besseres Wissen zollpflichtige Gegenstände unrichtig deklarirt oder bei der Revision verschwiegen werden.
Inwieweit Abweichungen, welche sich gegen das deklarirte Gewicht herausstellen, straffrei zu lassen sind, bestimmen die §§. 39. 66. und 81.);
2) wenn bei einer Revision ohne vorherige Deklaration verbotene oder zollpflichtige Gegenstände
a) im Falle des §. 27. nicht zur Revision gestellt, oder
b) im Falle des §. 92. durch getroffene Anstalten verheimlicht werden;
3) wenn beim Eingange mittelst der Eisenbahn (§. 61.)
a)verbotene oder zollpflichtige Gegenstände vorbehaltlich der im §. 61. [357] bestimmten Ausnahmen in den Personenwagen, oder sonst anderswo als in den Güterwagen, oder
b) andere zollpflichtige Gegenstände, als solche, welche die Angestellten oder Arbeiter der Eisenbahnverwaltung auf der Fahrt selbst zum eigenen Gebrauch oder zu dienstlichen Zwecken nöthig haben, auf den Lokomotiven oder in den dazu gehörigen Tendern sich befinden,
c) verbotene oder zollpflichtige Gegenstände vor der Ankunft des Zuges am Grenzzollamte ausgeladen oder ausgeworfen werden;
4) wenn ausgangszollpflichtige Gegenstände ohne vorherige Anmeldung und Entrichtung oder Sicherstellung des Ausgangszolles entgegen den Bestimmungen in den §§. 71. und 88. zur Beförderung nach dem Auslande verladen worden sind;
5) wenn beim Transport verbotener oder zollpflichtiger Gegenstände im Grenzbezirke
a) die Zollstätte, bei welcher dieselben bei dem Ein- oder Ausgange hätten angemeldet oder gestellt werden sollen, ohne solche Anmeldung überschritten oder umgangen,
b) die vorgeschriebene Zollstraße oder der im Zollausweis (§§ 21. und 119.) bezeichnete Weg nicht inne gehalten,
c) der Transport ohne Erlaubniß der Behörde außer der gesetzlichen Tageszeit (§. 21.) bewirkt wird, oder
d) Gegenstände ohne den vorschriftsmäßigen Zollausweis (§. 119.) betroffen werden, oder mit diesem nicht übereinstimmen;
6) wenn über verbotene oder zollpflichtige Gegenstände, welche aus dem Auslande eingehen, vor der Anmeldung und Revision bei der Zollstätte, oder wenn über derartige zur Durchfuhr oder zur Versendung nach einer öffentlichen Niederlage deklarirte oder sonst unter Zollkontrole befindliche Gegenstände auf dem Transporte eigenmächtig verfügt wird;
7) wenn Gewerbtreibende im Grenzbezirke sich nicht in Gemäßheit der nach §. 124.[1] getroffenen Anordnungen über die erfolgte Verzollung oder die zollfreie Abstammung der bezogenen Gegenstände ausweisen können;
8) wenn unverzollte Waaren aus einer Niederlage ohne vorschriftsmäßige Deklaration (Abmeldung) entfernt werden;
9) wenn Gewerbtreibende, denen zur Beförderung ihres Gewerbes und unter der Bedingung der Verwendung zu diesem Zwecke der Bezug zollpflichtiger Gegenstände ganz frei oder gegen eine geringere Abgabe verwilligt wurde, dieselben ohne vorherige Nachzahlung der vollen Abgabe anderweit verwenden oder veräußern; oder wenn Personen, denen Waaren von der Zollverwaltung unverzollt anvertraut wurden, über dieselben zur Verkürzung der Zollgefälle gegen die Zollgesetze oder Verordnungen verfügen. [358]

§. 137. Bearbeiten

Das Dasein der in Rede stehenden Vergehen und die Anwendung der Strafe derselben wird in den im §. 136. angeführten Fällen lediglich durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet.
Kann jedoch in den im §. 136. unter 1. a. c. und d., 3. 4. 5. 6. 7. und 8. angeführten Fällen der Angeschuldigte nachweisen, daß er eine Kontrebande oder Defraudation nicht habe verüben können, oder eine solche nicht beabsichtigt gewesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des §. 152. statt.

§. 138. Bearbeiten

Wenn in den im §. 125. bezeichneten Fällen der zollordnungsmäßige Ausweis über die im Binnenlande transportirten Waaren nicht zur Stelle ertheilt werden kann, oder der dort vorgeschriebene Vermerk in den Handelsbüchern fehlt, so wird zwar hierdurch die Vermuthung einer begangenen Defraudation und dem Befinden nach die vorläufige Beschlagnahme der ohne die vorgeschriebene Bezettelung oder Vermerkung in den Handelsbüchern vorgefundenen Waaren begründet. Widerlegt sich aber diese Vermuthung bei näherer Untersuchung, so tritt nur eine Ordnungsstrafe nach §. 152. ein.

§. 139. Bearbeiten

Werden Gegenstände, deren Ein-, Durch- oder Ausfuhr verboten ist,
1) bei dem Grenzzollamte von Gewerbtreibenden ausdrücklich angezeigt, oder von anderen Personen vorschriftsmäßig zur Revision gestellt, oder
2) kommen solche Gegenstände mit der Post an, und kann derjenige, an welchen sie gesendet sind, einer beabsichtigten Kontrebande nicht überführt werden,
so findet keine Strafe, sondern nur die Zurückschaffung der Gegenstände statt.
Im ersten Falle geschieht die Zurückschaffung auf Kosten desjenigen, welcher die verbotenen Gegenstände bei sich geführt hat, im zweiten Falle haften für die etwa dem Staate verursachten Kosten die Gegenstände selbst.

§. 140. Strafe des ersten Rückfalls. Bearbeiten

Im Wiederholungsfalle der Kontrebande oder Defraudation, nach vorhergegangener rechtskräftiger Verurtheilung, wird außer der Konfiskation der Gegenstände des Vergehens die nach §§. 134. und 135. eintretende Geldbuße verdoppelt.

§. 141. Strafe des ferneren Rückfalls. Bearbeiten

Jeder fernere Rückfall zieht neben der Konfiskation der Gegenstände des Vergehens in der Regel eine Freiheitsstrafe nach sich, welche nach dem Doppelten der im §. 140. bestimmten Geldbuße zu bemessen ist (§. 162.), jedoch zwei Jahre nicht überschreiten darf.
Doch kann ausnahmsweise nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Vergehens und der vorausgegangenen [359] Fälle auf das Doppelte der im §. 140. bestimmten Geldbuße erkannt werden, wenn der Angeklagte das Kontrebandiren oder Defraudiren nicht gewerbsmäßig betreibt.

§. 142. Bearbeiten

Die Strafen des Rückfalls (§§. 140. und 141.) treten ein, ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Verurtheilung in demselben Zollvereinsstaate, in welchem das neue Vergehen begangen ist, oder in einem anderen Vereinsstaate erfolgt ist.
Bei Beurtheilung der Frage, ob ein Rückfall vorliegt, sind die Kontrebande und die Defraudation als gleichartige Vergehen zu betrachten.
Die Straferhöhung wegen Rückfalls findet jedoch nicht statt, wenn, seit dem Zeitpunkte, in welchem die Freiheitsstrafe oder Geldbuße des zuletzt begangenen früheren Vergehens abgebüßt oder erlassen worden ist, drei Jahre verflossen sind.
Der rechtskräftigen Verurtheilung wird die Erledigung des Straffalles durch freiwillige Unterwerfung gleichgestellt

§. 143. Bearbeiten

Wenn ein Frachtführer oder Spediteur nach Vorschrift des §. 136. Nr. 1. Litt. c. und d. wegen unrichtiger Deklaration verurtheilt, derselbe jedoch durch die ihm von dem Befrachter mitgegebenen Deklarationen, Frachtbriefe oder anderen schriftlichen Notizen über den Inhalt der Kolli zu der unrichtigen Deklaration veranlaßt worden, oder wenn in den §. 136. Nr. 7. angeführten Fällen die Verurtheilung lediglich auf den Grund der daselbst bezeichneten Thatsachen erfolgt ist, ohne daß die Defraudation selbst weiter nachgewiesen worden, so findet im Wiederholungsfalle die Strafe des Rückfalls nicht statt; auch soll eine solche Verurtheilung diese Strafe bei einem nachfolgenden Zollvergehen nicht begründen.

§. 144. Kontrebande oder Zolldefraudation unter erschwerenden Umständen. Bearbeiten

Die Strafe der Kontrebande oder Defraudation wird um die Hälfte geschärft:
1) wenn die Gegenstände beim Transport in geheimen Behältnissen, oder sonst auf künstliche oder schwer zu entdeckende Art verborgen,
2) wenn unter Zollkontrole gehende Gegenstände auf dem Transporte vertauscht oder in ihren Bestandtheilen verändert worden sind,
3) wenn die Kontrebande oder Defraudation mittelst Abnahme, Verletzung oder sonstiger Unbrauchbarmachung eines amtlichen Waarenverschlusses verübt wird,
wobei jedoch das im §. 162. festgesetzte höchste Maaß der Freiheitsstrafe nicht überschritten werden darf.

§. 145. Bearbeiten

Diese Strafverschärfung tritt in den Fällen des §. 136. Ziff. 9. gleichfalls ein. Außerdem gehen die Schuldigen der ihnen gewährten Begünstigung verlustig. [360]

§. 146. Bearbeiten

Wenn drei oder mehrere Personen zur gemeinschaftlichen Ausübung einer Kontrebande oder Defraudation sich verbunden haben, so wird die Strafe für die gemeinschaftlich ausgeführten Vergehen gegen den Anführer durch eine drei- bis sechsmonatliche, gegen jeden der übrigen Theilnehmer aber durch ein- bis dreimonatliche Freiheitsstrafe geschärft.
Werden drei oder mehrere Personen zusammen in Ausübung eines Vergehens betroffen, so wird angenommen, daß sie sich zur gemeinschaftlichen Ausübung verbunden haben, wenn sie nicht nachweisen können oder aus den Umständen hervorgeht, daß ihr Zusammentreffen nur ein zufälliges gewesen sei.
Wird das Vergehen nach vorhergegangener rechtskräftiger Verurtheilung wiederholt, oder ist eine derartige Verbindung für die Dauer eingegangen worden, so trifft den Anführer ein- bis zweijährige, die übrigen Theilnehmer sechsmonatliche bis einjährige Freiheitsstrafe, neben der verwirkten Defraudations- oder Kontrebandestrafe.

§. 147. Bearbeiten

a) Wer Kontrebande oder Defraudation unter dem Schutze einer Versicherung verübt, verfällt neben der auf das Vergehen selbst gesetzten Strafe in eine zwei- bis dreimonatliche Freiheitsstrafe,
b) Wird die Kontrebande oder Defraudation von drei oder mehreren zu diesem Zwecke verbundenen Personen unter dem Schutze einer Versicherung verübt, so ist die nach §. 146. verwirkte Strafe gegen den Anführer mit achtmonatlicher bis einjähriger und gegen die übrigen Theilnehmer mit vier- bis sechsmonatlicher Freiheitsstrafe zu schärfen,
c) Der Versichernde, sowie der Vorsteher einer Versicherungsgesellschaft verfällt in den Fällen a. und b. in eine Freiheitsstrafe von Ein- und einhalb bis zwei Jahren, der Rechnungsführer der Versicherungsgesellschaft in eine solche von sechs Monaten bis zu zwei Jahren, jedes der übrigen Mitglieder der Gesellschaft in eine solche von sechs Monaten bis zu Einem Jahre.
Außerdem unterliegen die zum Zwecke der Versicherung angelegten Fonds der Versicherungsgesellschaft der Konfiskation. Kann die Konfiskation nicht vollstreckt werden, so ist an deren Stelle auf Erlegung einer Geldsumme von fünfhundert bis fünftausend Thalern zu erkennen, für welche sämmtliche Theilnehmer solidarisch verhaftet sind.

§. 148. Bearbeiten

Wer bei Verübung einer Kontrebande oder Defraudation Waffen zum Widerstände gegen die zur Wahrnehmung des Zollinteresses verpflichteten Beamten mit sich führt, hat neben der ordentlichen Strafe des Vergehens sechsmonatliche bis einjährige Freiheitsstrafe verwirkt.
Gegen denjenigen, welcher im Grenzbezirke auf Nebenwegen oder zur Nachtzeit bei einer Kontrebande oder Defraudation mit Waffen betroffen wird, wird angenommen, daß er die Waffen zum Widerstände gegen die Beamten mit sich geführt habe, sofern nicht aus den Umständen hervorgeht oder der Beweis geführt wird, daß der Zweck der Führung der Waffen mit dem Vergehen in keinem Zusammenhange stehe. [361]
Hat der Angeschuldigte sich der Waffen zum Widerstände gegen die Beamten wirklich bedient, so treten die nach den Landesgesetzen verwirkten Strafen ein.
Den Waffen stehen andere gleich gefährliche Werkzeuge gleich.

§. 149. Strafe der Theilnahme. Bearbeiten

In Betreff der Bestrafung der Miturheber, Gehülfen und Begünstiger einer Kontrebande oder Defraudation sind, soweit nicht die besonderen Vorschriften der §§. 146. und 147. Anwendung finden, die allgemeinen Vorschriften der Landesstrafgesetze maaßgebend.
Die für den Rückfall bestimmte Strafe trifft nur diejenigen Theilnehmer einer Kontrebande oder Defraudation, welche sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht haben.

§. 150. Art der Vollstreckung der Freiheitsstrafe und deren Folgen. Bearbeiten

Rücksichtlich der zu erkennenden Art der Freiheitsstrafe und deren Vollstreckung, sowie rücksichtlich der Folgen, welche außerdem die Verurtheilung nach sich zieht, kommen die Landesgesetze zur Anwendung.

§. 151. Ordnungsstrafen. Bearbeiten

Die Verletzung des amtlichen Waarenverschlusses ohne Beabsichtigung einer Gefälle-Entziehung wird, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß dieselbe durch einen unverschuldeten Zufall entstanden ist, mit einer Geldbuße bis zu dreihundert Thalern geahndet.

§. 152. Bearbeiten

Die Uebertretung der Vorschriften dieses Gesetzes, sowie der in Folge derselben öffentlich bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften wird, sofern keine besondere Strafe angedroht ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu funfzig Thalern geahndet.

§. 153. Subsidiarische Vertretungsverbindlichkeit dritter Personen. Bearbeiten

1) Handel- und Gewerbtreibende haben für ihre Diener, Lehrlinge, Markthelfer, Gewerbsgehülfen, Ehegatten, Kinder, Gesinde, und die sonst in ihrem Dienste oder Tagelohn stehenden oder sich gewöhnlich bei der Familie aufhaltenden Personen,
2) Eisenbahnverwaltungen und Dampfschiffahrtsgesellschaften für ihre Angestellten und Bevollmächtigten,
3) andere nicht zur Handel- und gewerbtreibenden Klasse gehörenden Personen aber nur für ihre Ehegatten und Kinder,
rücksichtlich der Geldbußen, Zollgefälle und Prozeßkosten zu haften, in welche die solchergestalt zu vertretenden Personen wegen Verletzung der zollgesetzlichen oder Zollverwaltungs-Vorschriften verurtheilt worden sind, die sie bei Ausführung der [362] ihnen von den subsidiarisch Verhafteten übertragenen oder ein- für allemal überlassenen Handels-, Gewerbs- und anderen Verrichtungen zu beobachten hatten.
Der Zollverwaltung bleibt in dem Falle, wenn die Geldbuße von dem Angeschuldigten nicht beigetrieben werden kann, vorbehalten, die Geldbuße von dem subsidiarisch Verhafteten einzuziehen, oder statt dessen und mit Verzichtung hierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbuße tretende Freiheitsstrafe sogleich an dem Angeschuldigten vollstrecken zu lassen.
Weisen indessen die unter 1. und 3. bezeichneten subsidiarisch Verhafteten nach, daß das Zollvergehen ohne ihr Wissen verübt worden, so haften sie nur für die Zollgefälle.

§. 154. Bestimmungen wegen der Konfiskation. Bearbeiten

Der in Folge einer Kontrebande oder Defraudation eintretende Verlust der Gegenstände des Vergehens trifft jederzeit den Eigenthümer. Eine Ausnahme findet statt, wenn die Kontrebande oder Defraudation von dem bekannten Frachtfuhrmann oder Schiffer, welchem der Transport allein anvertraut war, ohne Theilnahme oder Mitwissen des Eigenthümers oder des in dessen Namen handelnden Befrachters verübt worden ist, und der Waarenführer nicht zu denjenigen Personen gehört, für welche der Eigenthümer oder der Befrachter nach Vorschrift des §. 153. subsidiarisch verhaftet ist. In diesem Falle tritt statt der Konfiskation die Verpflichtung des Waarenführers ein, den Werth jener Gegenstände zu entrichten.

§. 155. Bearbeiten

In allen Fällen, in denen die Konfiskation selbst nicht vollzogen werden kann, ist statt derselben auf Erlegung des Werths der Gegenstände und, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme von fünf und zwanzig bis Eintausend Thalern zu erkennen.

§. 156. Bearbeiten

Das Eigenthum der Gegenstände, die der Konfiskation unterliegen, geht in dem Augenblick, wo dieselben in Beschlag genommen worden sind, auf den Staat über, und kann nach den Grundsätzen der Civilgesetze über die Vindikation gegen jeden dritten Besitzer verfolgt werden.

§. 157. Bearbeiten

Zollpflichtige Gegenstände, welche im Grenzbezirke gefunden werden, unterliegen, sofern deren Eigenthum von Niemand in Anspruch genommen und der Nachweis ihrer Verzollung oder ihrer Herkunft aus dem freien Verkehr des Zollvereins nicht erbracht wird, der Beschlagnahme durch die Zollverwaltung.
Mit den hiernach in Beschlag genommenen Gegenständen ist weiter nach den Bestimmungen im Absatz 1. und 2. des §. 104. zu verfahren.

§. 158. Zusammentreffen mit anderen strafbaren Handlungen. Bearbeiten

Treffen mit einer Kontrebande oder Defraudation andere strafbare Handlungen zusammen, so kommt die für erstere bestimmte Strafe zugleich mit der für letztere vorgeschriebenen zur Anwendung. [363]

§. 159. Bearbeiten

Wird eine Kontrebande oder Defraudation mittelst Fälschung eines amtlichen Waarenverschlusses verübt, so tritt neben der Strafe des verübten Zollvergehens die durch die Landesgesetze für die Fälschung öffentlicher Urkunden festgesetzte Strafe ein.

§. 160. Strafe der Bestechung. Bearbeiten

Wer einem zur Wahrnehmung des Zollinteresses verpflichteten Beamten oder den Angehörigen desselben wegen einer zu dessen amtlichem Wirkungskreise gehörigen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, wird, wenn solches den gesetzlichen Karakter der Bestechung hat, mit der Strafe der Bestechung, andernfalls mit einer Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Thalern belegt.

§. 161. Strafe der Widersetzlichkeit. Bearbeiten

Wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, wodurch ein solcher Beamter in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes verhindert wird, hat, insofern damit keine Beleidigung oder thätliche Widersetzlichkeit gegen die Person des Beamten verbunden ist, eine Geldbuße bis zu funfzig Thalern verwirkt.
Beleidigungen und thätliche Widersetzungen gegen einen zur Wahrnehmung des Zollinteresses verpflichteten Beamten bei rechtmäßiger Ausübung seines Amtes werden, sofern sie nicht unter die im §. 148. Absatz 1. vorgesehenen gehören, nach den Landesgesetzen bestraft.

§. 162. Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe. Bearbeiten

Im Falle die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, tritt statt derselben verhältnißmäßige Freiheitsstrafe ein, welche im ersten Falle der Kontrebande oder Defraudation die Dauer von einem halben Jahre, beim ersten Rückfall in eines dieser Vergehen die Dauer von Einem und bei jedem ferneren Rückfall die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigen soll.
Das Verhältniß, nach welchem die Freiheitsstrafe abzumessen (§. 141.) oder die Geldbuße in Freiheitsstrafe umzuwandeln ist, wird durch die Landesgesetze bestimmt.

§. 163. Unbekanntschaft mit den Zollgesetzen. Bearbeiten

Unbekanntschaft mit den Vorschriften dieses Gesetzes und der in Folge derselben gehörig bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften soll Niemand, auch nicht den Ausländern, zur Entschuldigung gereichen.

§. 164. Verjährung der Zollvergehen. Bearbeiten

Die Vergehen der Kontrebande und der Defraudation (§§. 134. u. 135.) verjähren in drei Jahren, Ordnungswidrigkeiten (§§. 151. u. 152.) in Einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind. [364]
Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle verjährt in fünf Jahren.

§. 165. Strafverfahren. Bearbeiten

Hinsichtlich des Strafverfahrens verbleibt es bei den Bestimmungen der Landesgesetze.

XXI. Schlußbestimmungen. Bearbeiten

§. 166. Bearbeiten

Dieses Gesetz tritt vom 1. Januar 1870 an in Kraft, und sind von diesem Zeitpunkte ab alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben.

§. 167. Bearbeiten

Bei Verkündung des Gesetzes können solche Aenderungen des Wortlautes vorgenommen werden, welche nach den bestehenden Gesetzen in den einzelnen Vereinsstaaten in der Bezeichnung der Behörden, Beamten, Uebertretungen oder des Münzfußes nöthig sind.
Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Regulative und sonstigen Bestimmungen werden von dem Bundesrathe des Zollvereins festgestellt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juli 1869.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.

Berichtigung Bearbeiten

Die Berichtigung gemäß Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1870, Nr. 36, S. 516 [516] wurde im Text eingearbeitet.

  1. Vorlage: 119.