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den Schutz vom Teutschen Orden hat. Die Gerechtsamen in Wachbach werden, wie schon oben bemerket worden, vom Teutschen Orden gemeinschaftlich mit Adelsheim


    [335] in einer Provinz gehet, weit mehr Enkel an, als bey den Christen. Die Verheyrathung und Ertheilung des Schutzes wird besonders in den edelmännischen Ortschaften, oder solchen, wo der Beamte viel zu sagen hat, etwas zu sehr begünstiget, weil jene bey dem lockern Beamten alles mit Gelde durchsetzen können, dieser aber sich dabey wenig um das Wohl des Staates bekümmert, und nichts darnach fraget, wenn auch die ganze umliegende Gegend in Contribution gesetzt, und mancher arme Taglöhner schändlich geprellt wird. Anders verhält es sich bey uns Christen und besonders mit unsern Staatsbedienten, die nur selten vor dem 36sten Jahre sich verheyrathen können und dürfen. Bey manchen dauert es noch länger, welches etwa nur den Hagestolzen angemessen seyn kann. Bald entkräftet sich nun der Mann durch Arbeit und häusliche Sorgen (wenn er nicht gar schon in der Jugend seine Gesundheit durch mancherley Ausschweifungen zerrüttet hat) unterliegt der schweren Last, noch ehe er das sechzigste Jahr erreichet hat, und hinterläßt dem Staate eine trostlose Wittwe, und ein halbes Dutzend um Brod weinender Kinder. Wenn irgend jemand tolerant ist, so bin ich es, glaube aber nie, daß der Staat durch die Vervielfältigung der Juden gewinnen kann, sondern halte vielmehr dafür, daß es nothwendig sey, daß man in Rücksicht der Aufnahme der Juden, und der denselben zu ertheilenden Erlaubniß zum Heyrathen, ein allgemeines Regulativ gebe, wornach sich jedes große oder kleine Mitglied des Fränkischen Kreises,