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Mergentheim liegt, und worüber das Amt Neuhaus die Centgerechtigkeit hat. Sie sind durchgehends wohl bemittelt, und haben in ihrem Charakter eine gewisse Eigenheit vor allen ihren Gränznachbarn. Dieses Dorf ward ehedem unter die Reichsdörfer gezählt,[1] und führte deshalb lange mit dem Teutschen Orden Proceß, nachdem es zuvor unter Pfälzischem, dann unter Anspachischem Schutze gestanden, bis es endlich 1545 zwischen den Einwohnern und dem Teutschen Orden zum Vergleich kam, wo demselben verschiedene Freyheiten gelassen wurden. So nimmt das Gericht alle Nachsteuer und Handlohn im Dorfe ein, und hat ein eignes Ruggericht; die Einwohner frohnen nicht. Das Gericht besteht aus 24 Personen, wovon die zwey Burgermeister Heimburger genannt werden, 12 den innern und 10 den äussern Rath ausmachen. Der Schultheiß, welcher


  1. Siehe Kahlens Corpus Iuris publici S. I. R. G. part. I. pag. 868. verbis: Reichsdorf Althausen contra teutschen Orden wegen angeblicher Turbation in ecclesiasticis et politicis. – Fabers europäische Staatskanzley. Th. 58. S. 253–55. Mosers Grundriß der heutigen Verfassung des Teutschen Reiches im 5 B. 1. Cap. §. 5. S. 616. – Struv Corp. Iur. publ. Cap. 32. §. 25. 26. S. 1245–47.