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nostro Christiano, sacri palatii cancellario, während zugleich unter den Zeugen der Kanzler nur den Bischöfen nachsteht, ihm dagegen der Fürstabt von Hersfeld folgt.[1]

Wird zuweilen auch der Reichsnotar oder Reichsprotonotar unter den Fürsten aufgezählt[2], so geschieht das doch vorzugsweise in Stellen, bei welchen auch der niedere Rang mancher anderer Genannter uns auf die mehrfach berührte Dehnbarkeit des Ausdruckes hinweisen muss.

47 Gehen wir auf die weltlichen Fürsten über, so fanden wir bereits früher, dass der Edele oder freie Herr als solcher nicht zu den Fürsten zählt, wo diese überhaupt scharf von den Nichtfürsten unterschieden werden.[3] Da ein höherer Geburtsstand überhaupt nicht nachweisbar ist, so werden wir uns zunächst nur an die Amtstitel der Herzoge, Markgrafen, Pfalzgrafen, Landgrafen und Grafen halten können, um für die einzelnen Klassen zu untersuchen, ob sie ganz oder theilweise zu den Principes gerechnet wurden. Können wir nun von vornherein nach den Urkunden die Rangordnung dieser weltlichen Grossen dahin feststellen, dass alle andern den Grafen vorangehen, so wird sich der Fürstenstand der andern schon mittelbar ergeben, wenn wir denselben für die unterste Stufe, für die Grafen, erweisen können.

48 Werden die einzelnen Klassen weltlicher Grossen aufgezählt, so nehmen die Herzoge immer den ersten Platz ein; so in der unzähligemal wiederkehrenden Formel: ut nullus dux, marchio, comes u. s. w. Es kommen aber noch Umstände hinzu, welche den Rangunterschied zwischen ihnen und allen andern Klassen weltlicher Grossen bedeutend schärfer erscheinen lassen, als den dieser unter sich.

Werden neben den weltlichen auch Klassen geistlicher Grossen aufgezählt, so gebührt diesen in der Regel der Vorzug. Aber wenigstens in älterer Zeit finden wir nicht selten den Herzog auch vor diesen den Vorrang behaupten; so in der Formel: nullus dux, episcopus, marchio, comes u. s. w.[4], auch nullus dux, archiepiscopus, episcopus u. s. w.[5], sogar nullus dux, patriarcha, archiepiscopus u. s. w.[6], oder 1005: consensu principum, ducum videlicet, episcoporum et comitum.[7] Dabei ist freilich nicht zu verschweigen, dass mehrfach auch der Marchio[8], hie und da selbst der Comes[9] und der Vicecomes[10] mit dem Dux den geistlichen Fürsten vortritt.

  1. Muratori ant. 4, 258.
  2. 1122: Günther 1, 195. 1151: M. G. 4, 87. 1158:: Lindenbrog 1, 163. 1177: M. G. 4, 159. Fantuzzi 6, 275.
  3. Vgl. § 37.
  4. z. B. 983–1018: Ughelli 5, 747. 327. M. Patr. 1, 315. M. B. 28, 481.
  5. 999-1077: Hund, 3, 345. M. Patr. 1, 357. Muratori ant. 1, 348. 2, 948.
  6. 983-1031: Ughelli 5, 400. 1040. 149.
  7. Quix 14.
  8. 972-1147: Muratori ant. 6, 216. 5, 240. 2, 36. 88. Ughelli 5, 502. 752. Affo 2, 344. M. B. 28, 418.
  9. 962–1001: Muratori ant. 5, 236. 4, 200. Ughelli 5, 506.
  10. 1124: Mittarelli 3, 305.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 72. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_100.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)