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in einem Cap. 7 noch Fragen von Culm nach Magdeburg in 15 Dist. hinzu, handelt im B. IX C. 9 vom Leibgeding statt vom Heergewäte, Cap. 10 von der Ehescheidung statt von der Gerade, im letzten Cap. von der Verwirkung des Lehns.

7. Wurms Stadtrechtsbuch.

Es ist beschrieben in Böhme, Dipl. Beitr. III. S. 63 ff. und beginnt: „Rex pacificus pia miseracione disposuit sibi subditos fore pudicos, pacificos et modestos etc. Der fredesame konig gesatzt hat“ etc. Im Verfolg des Vorworts wird der Herzog Ruprecht von Liegnitz als Beförderer des Werks genannt. Dann ein Register der 66 Artikel und ihrer Paragraphen, an dessen Schluss (in Hdschr. 27) der Dienstag nach St. Georgen im J. 1399 als Beginn des Buches, und Nicolaus Worm von „newen Reppin des grafen von lindau“ als Verfasser angegeben ist. Der erste Artikel handelt von dem „heiligen cristen glouben“, der letzte, dem Register zufolge, „von peyn eynes itlichen ungerichtes.“ Der Text beider bis jetzt bekannter Codices Nr. 27, 409 bricht aber gleichmäßig im Art. 30 § 4 mit „Nota. Des wist ouch sundirlichen“ ab. In dem Register ist der letzte § (C. 66 § 11) überschrieben von den die leip ere u. gut verlisen.

Finden sich Abweichungen von dem Obstehenden; wie lautet im Art. 17 § 4 die Stelle: zo nympt ir swester tochter bis seit halben und spilhalben, zo nympt etc.?

(Verschieden und fremdrechtlichen Inhalts ist der Rex pacificus cunctorum etc. beginnende Processus iudiciarius cum formis a. D. 1453 in der Hdschr. Nr. 70 der Chorherren zu Vorau in Steyermark, s. Archiv X. 627).

8. Mährisches Stadtrechtsbuch,

kurz erwähnt in Rössler, Rechtsdenkmäler aus Böhmen II. 433 unter „Gerichtshegung“. Von den beiden hdss. Texten in Nr. 68, 568 zählt die erste 40, die zweite 34 Capp., welche in den ersten 30 Nummern stimmen. Cap. 1 beginnt unter Wie man gericht hegen sol: Eyn ordentlich gerichte in einer stat schol haben einen richter, schephen, einen geswornen schreiber. Cap. 2 handelt vom Gericht von der halben Mark, Cap. 3 vom Recht um Wein, Bier etc. Späterhin ist auch vom materiellen Recht die Rede. Eine Beziehung zu einer bestimmten Stadt erhellt nicht, obwohl in der Hdschr. 68 unpassenderweise die Vorrede und der Art. 1 des

Brünner Stadtrechts von 1243 (Rössler II. 341) vorangeschickt

Empfohlene Zitierweise:
Carl Gustav Homeyer: Die deutschen Rechtsbücher des Mittelalters und ihre Handschriften. Berlin: Ferdinand Dümmlers Verlagsbuchhandlung, 1856, Seite 37. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsche_Rechtsb%C3%BCcher_des_Mittelalters_045.jpg&oldid=- (Version vom 7.1.2017)