Seite:Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters 011.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
a) Ueberhaupt.

Titel: Sachsenspiegel, spegel der (van) sassen, speculum Saxonicum (Saxonum), sächsisch Land (und Lehn) recht, selten Land (und Lehn) recht schlechtweg, vgl. Nr. 47. Der Text, nach den Vorreden, beginnt: Zwei Schwerter liess Gott auf Erden, zu beschirmen die Christenheit.

Gewöhnliche Vorreden sind 1) die gereimte, (vorspiel oder vurspiegel in Nr. 213, perludium in 495, arenga ad spec. sax. in 83) in der neuern Gestalt beginnend: „Ich zimmere, so man sagt bei dem Wege“, in der ältern erst mit: „Gott hat die Sachsen wohlbedacht“ (V. 97 der neuern); in beiden schliessend: „Grafen Hoyers Bitte“. Bei welchen Versen wird abgesetzt? Hat sie noch als Vorwort: „Da Eike von Repkow durch Graf Hoyers Willen“ etc.? 2) Der prologus: „Des heiligen Geistes Minne, die stärke meine Sinne“. Ist er noch weiter durchgereimt (sehr selten Nr. 413, 702)? 3) Der sogen. textus prologi: „Gott der da ist ein Beginn“. Lautet das Ende von den Königen Constantin und Carl richtig: an den sassen land noch sines rechten tiüt (zieht)? Sind 2) und 3) als Artikel des Textes mitgezählt?

Seltner kommen vor 4) das Stück: „Nun vernehmet von der Herren Geburt“, das auch zuweilen den Epilog bildet. 5) Das Stück: „Fünf Pfalzen“ aus dem Text III. 62, zuweilen mit den Gedächtnissregeln Herschilt, si tvene etc. aus Richtsteig Lehnr. 13 § 4. a. E., die in Nr. 168, 697 besonders stehen. 6) Der gereimte lateinisch-deutsche Prolog: O helion et unitas heli, s. unten bei der Glosse. 7) Nur einmal in Nr. 308: O Paefs geistlicher vader. — Sind diese Vorreden rubricirt?

Ueber einen gereimten Epilog: „Gott gebe seiner Seelen Rath“ vgl. unten Weichbildrecht C. 1 b.

Steht ein Register der Capitel (Artikel) dem Ganzen oder einzelnen Büchern voran oder nach; gehen die Rubriken mit auf die Paragraphen; geben sie die Anfangsworte, oder den Inhalt, oder einen Auszug aus Text und Glosse? Probe einiger Rubriken. — Sind im Texte die Capitel gezählt, rubricirt; stimmen die Zahlen und Rubriken mit denen des Registers?

Finden sich Verweisungen am Rande oder im Texte auf andere Stellen des Werkes oder auf andere Rechtsbücher, z. B. auf das Kaiserrecht Nr. 421, 601?

Ist der Text dann und wann, etwa im Eingange der Hauptabtheilungen, mit Bildern verziert, Nr. 250, 251, 383, 405, 422,

Empfohlene Zitierweise:
Carl Gustav Homeyer: Die deutschen Rechtsbücher des Mittelalters und ihre Handschriften. Berlin: Ferdinand Dümmlers Verlagsbuchhandlung, 1856, Seite 3. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsche_Rechtsb%C3%BCcher_des_Mittelalters_011.jpg&oldid=- (Version vom 3.12.2016)