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von Gönnern und Freunden, denen ich hiemit den herzlichsten Dank wiederhole.

So hat denn unter andern die Zahl der mir bekannten Handschriften sich um 291 erhöht.

Es fragte sich nun, ob der neu gewonnene Stoff nebst demjenigen, der schon im J. 1836 in meinen Händen war, ganz und gar in ausführlicher Beschreibung der Handschriften ans Licht gestellt werden solle. Doch zeigte sich die Vollendung eines solchen Vorhabens für mich je länger desto unabsehbarer. Nicht nur wegen der breiten und oft verworrnen Fülle des Gesammelten, sondern auch weil eine Reihe von Ungewissheiten über Vorhandensein und Beschaffenheit einzelner Handschriften noch ungelöst blieb, weil selbst mit jenem Zuwachse eine Vollständigkeit kaum annähernd erreicht sein wird. So beschränke ich mich auch jetzt darauf, den gegenwärtigen Stand der Kunde von den Rechtsbüchern und ihrer Handschriften in Kürze darzulegen, und dadurch zum Berichtigen und Mehren dieser Kunde einen neuen und allgemeineren Antrieb zu geben.

Indem diesmal das Werk dem gewöhnlichen literarischen Verkehr überlassen worden, ist zur Unterscheidung von der früheren Gestalt der Titel um ein weniges geändert, ohne dass damit grössere Ansprüche bezeichnet sein sollen.

Ueber die Ausführung bemerke ich noch.

Von den früher aufgenommenen Rechtsdenkmälern ist das Baiersche Landrecht oder K. Ludwigs Rechtsbuch fortgelassen, weil Auers Forschungen ergeben, dass wir diese Quelle doch nur in der Gestalt eines Landesgesetzes besitzen. Es fällt das schwäbische Rechtsgangbuch s. S. 176, und das „Patriarchenrecht“, weil es sich, s. S. 38, als ein Stück des Buches der Könige erwiesen. Dagegen ist die Zahl der Rechtsbücher durch den Aufsatz von der Beweisung, die Sippzahlregeln, die Weise des Lehnrechts, die Blume des Magdeburger Rechts, die Vemrechtsbücher, die informatio ex speculo Saxonum, das Eisenacher und Mährische Rechtsbuch und den lateinischen Schwabenspiegel vermehrt worden. Auch haben die Angaben über die Gestalten

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Carl Gustav Homeyer: Die deutschen Rechtsbücher des Mittelalters und ihre Handschriften. Berlin: Ferdinand Dümmlers Verlagsbuchhandlung, 1856, Seite V. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsche_Rechtsb%C3%BCcher_des_Mittelalters_005.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)