Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 427.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Artic.
Register
Pag.
46 Straffe der jenigen / die die Todten ihrer Bekleidung berauben. 382
47 Wie in beschehener Beymässigung eines Todtschlags zuverfahren. Ibid.
48 Welchen Personen mässige Züchtigung sey erlaubt. 383
49 Wie es mit dem Gastgeber / wann ein Gast wird Entleibet und der Thäter davon läufft / sey zu halten. 384
50 Daß die Flucht den Todtschlägern sol mügliches Fleisses werden gewehret. Ibid.
51 Straffe der Freveler. 385
52 Straffe der jenigen / die mit gewehrter Hand auff freyer Strasse einen andern vorsetzlich Uberfallen. 386
53 Straffe der jenigen / die ungefehrlich in Zanck gerathen / und dem Flüchtigen in ein Hauß nacheilen / und daselbst Beleidigen. 387
54 Straffe der Backenschneider. Ibid.
55 Straffe der jenigen / die aus bösem Vorsatz auff einen die Wehre blössen / und gleichwol keinen Schaden damit anfügen. 388
56 Straffe der jenigen / die einen andern Braun oder Blau schlagen. 389
57 Von gefährlicher Bedrauung. Ibid.
58 Straffe der Injurianten, Calumnianten, Lästermäuler und Ehrenschänder. 390
59 Straffe der jenigen / die jemand in offenem Gerichte schmähen. 391
60 Straffe der jenigen / die jemand auff offenem Marckt und gemeinen Plätzen / oder vor dem Rath schmähen. Ibid.
61 Straffe der jenigen / denen durch einen oder zwey Rathsverwandte Friede geboten / und denselben nicht halten. 392
62 Straffe der jenigen / die den Friede / welchen Bürgere ausserhalb der Stadt / in wehrendem Unwillen ankündigen / verächtlich nicht halten wollen. 394
63 Die Verbrecher müssen die Atzungen und Unkosten der Gefängnüß selbst abtragen. Ibid.
64 Wie es mit denen zu halten / die ihrer Verbrechung halben in Hafft genommen / aber die Atzung und Unkosten nicht zahlen können. 395
65 Von der jenigen Verhafftung / die bey Nächtlicher Weile ihres Muthwillens halben billich einzuziehen seyn. 396