Artic.
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Register
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Pag.
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46 |
Straffe der jenigen / die die Todten ihrer Bekleidung berauben. |
382
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47 |
Wie in beschehener Beymässigung eines Todtschlags zuverfahren. |
Ibid.
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48 |
Welchen Personen mässige Züchtigung sey erlaubt. |
383
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49 |
Wie es mit dem Gastgeber / wann ein Gast wird Entleibet und der Thäter davon läufft / sey zu halten. |
384
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50 |
Daß die Flucht den Todtschlägern sol mügliches Fleisses werden gewehret. |
Ibid.
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51 |
Straffe der Freveler. |
385
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52 |
Straffe der jenigen / die mit gewehrter Hand auff freyer Strasse einen andern vorsetzlich Uberfallen. |
386
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53 |
Straffe der jenigen / die ungefehrlich in Zanck gerathen / und dem Flüchtigen in ein Hauß nacheilen / und daselbst Beleidigen. |
387
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54 |
Straffe der Backenschneider. |
Ibid.
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55 |
Straffe der jenigen / die aus bösem Vorsatz auff einen die Wehre blössen / und gleichwol keinen Schaden damit anfügen. |
388
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56 |
Straffe der jenigen / die einen andern Braun oder Blau schlagen. |
389
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57 |
Von gefährlicher Bedrauung. |
Ibid.
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58 |
Straffe der Injurianten, Calumnianten, Lästermäuler und Ehrenschänder. |
390
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59 |
Straffe der jenigen / die jemand in offenem Gerichte schmähen. |
391
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60 |
Straffe der jenigen / die jemand auff offenem Marckt und gemeinen Plätzen / oder vor dem Rath schmähen. |
Ibid.
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61 |
Straffe der jenigen / denen durch einen oder zwey Rathsverwandte Friede geboten / und denselben nicht halten. |
392
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62 |
Straffe der jenigen / die den Friede / welchen Bürgere ausserhalb der Stadt / in wehrendem Unwillen ankündigen / verächtlich nicht halten wollen. |
394
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63 |
Die Verbrecher müssen die Atzungen und Unkosten der Gefängnüß selbst abtragen. |
Ibid.
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64 |
Wie es mit denen zu halten / die ihrer Verbrechung halben in Hafft genommen / aber die Atzung und Unkosten nicht zahlen können. |
395
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65 |
Von der jenigen Verhafftung / die bey Nächtlicher Weile ihres Muthwillens halben billich einzuziehen seyn. |
396
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