Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 190.jpg

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Pflegkindern zu alle dem jenigen / was er ihnen obbesagter Verwaltungen wegen zu thun verpflichtet / ob er gleich dieselbe anfangs außdrücklich nicht verpfändet hätte / jedoch / vermöge nach gesetzter unserer Ordnung / im 3. Theil / Tit. 6. von Vormund- und Pflegschafften / Art. 13 . so hinfüro beschehen sol / stillschweigend verbunden.

16.

Da jemand in Außzahlung oder Abrichtung einiger Schülde / zu dessen Versicherung er sein Hauß / oder anders / Pfandtsweise verschrieben / säumig seyn würde / also daß deßwegen das Pfand Gerichtlich zu achter folgen nothwendig seyn wolte: So sol darmit / wie hieroben in der Gerichts-Ordnung unter dem Titul: Von Ungehorsam des Beklagten / im 5. Articul zu finden / procedirt und verfahren werden.