Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 074.jpg

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seinen Brieffen zuvor allbereit ein gnügen geschehen / oder das die Sache / darümb er beklagt wird / durch Urtheil und Recht hiebevor erörtert / oder die Sache verglichen und vertragen / oder eine novation auffgerichtet / oder die Forderung / nach Inhalt des nechstfolgenden Tituls / vorjähret / oder aber / das von einem hundert Marck Lübisch Jährlich über sechs Marck zu Zinse verschrieben / oder genommen / dann auff solchen Fall der vierdte Theil an der Häuptsumma / inmassen dann auch hiebevor in des Reichs Policey Ordnung versehen / verwirckt seyn / dem gemeinen Gut allhie zugeeignet / und allein auff das übrige die Execution verstattet und vorgenommen werden sol.

3.

Solche Verweisung aber sol alsbald / und zum nechsten Gerichts-Tage und innerhalb der Zeit / da dem Debitori die Bezahlung zuthunde ist auferlegt / mit ergangenen Urtheilen / briefflichen Uhrkunden / und glaubwürdigen Documenten geschehen / und gnugsam bescheiniget werden / das es ferner Zeugnüß nicht bedörffte / da es aber auff ferner Ausführung stehen wil / sol mit der Execution verfahren / und dem Beklagten diese und andere Exceptiones, nach ergangener Hülff / und beschehener wircklicher Bezahlung / gegen den Kläger vorbehalten werden.