Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 060.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.


erst zugeschrieben worden / zuforderst gnugsam contentiret und befriediget. Gleicher Gestalt sol es mit andern / so hernacher dasselbe Erbe auch verfolgen wollen / gehalten werden.

6.[1]

Wann nun vorgedachter massen die verfolgung des Erbes geschehen / sol damit ferner verfahren / und gehalten werden / als hernacher sub Titulo 42. Von Feilbieten und subhastation, etc. verordnet ist.


TITULUS XVII.
Von Arresten und Kummern.
ARTICULUS 1.

So jemand ein Verbot oder Arrest gegen den andern / oder desselben Haab und Güter allhie begehren würde / das sol mit Erlaubnüß der Worthaltenden Bürgermeister / oder Richteherrn / geschehen und fürgenommen werden.


  1. Vorlage: 4.