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solche mit Rechten und Pflichten. Ein Henrigus marchionem[1] und sein Sohn sichert den Leuten zu, über gewisse jährliche Abgaben an Geld und Naturalien hinaus nichts von ihnen zu erheben, auch die Dörfer nicht zu verpfänden, noch sie zu Lehen zu geben. Fanden nun sonst Investitionen aller Art, wie wir bemerkten, fast stets vor boni homines statt, so heisst es hier, ganz im Rahmen des sonst üblichen Formulars[2]: „Scriptum recordationis pro futuris temporibus ha memoriam habendum vel retinendum qualiter factum fuit infra burgo S. Geminiani in presentia bonorum hominum scilicet Quartarii f. Pagani et Signoritti f. Rainerii et Riccardini f. Gregorii et Pazonis de Florentia, qui tunc erant consules et aliqui plures.“

Wir sehen die Consuln aus den Reihen der boni homines hervorgegangen und wir finden sie als b. h. „qui tunc erant consules“ für eine gewisse Zeit ihr Amt üben. Wir sehen sie zugleich bei einem Act freiwilliger Gerichtsbarkeit in derselben Art thätig, wie in hunderten früherer Fälle die nicht als Consuln bezeichneten boni homines: wir werden auf Grund dieser Urkunde die Consuln als einen Ausschuss der boni homines bezeichnen dürfen.

Vermittelst der einmal gewonnenen Erkenntniss werden sich andere Beweise zur Unterstützung dieser Auffassung, die in nicht geringer Zahl vorhanden sind, würdigen lassen. Es gehört hierher, wenn eine Streitbeilegung vor sieben Benannten und anderen, bezeichnet wird als geschehen, „sup tutela et cura et defensione consulum et omnium bonorum ominum ibi astantium[3]; oder wenn eine andere Finition in Florenz an dem Ort, an dem vorzugsweise die Rechtsprechung der Consuln vollzogen wird, in der curia S. Michaelis i. J. 1183[4] in der altüblichen Form vor dem consul civitatis Gianni de la Filippola und anderen Benannten erfolgt, und diese sämmtlich ganz wie bei den Streitbeilegungen, von denen früher die Rede war, im Eschatokoll als „predicti homines[5] ibid. rogati testes“ bezeichnet werden. Es

  1. So in den Urkunden.
  2. Nur „scriptum“ statt des sonst üblichen „breve“.
  3. Ganghereto 1159 Dec. ind. 9 [!] (Arch. dipl. Flor., Acq. Mariotti).
  4. Flor., Or S. Michele 1183 März 15 (Arch. dipl. Flor., Proven. Olivetani).
  5. Vgl. das S. 28 Anm. 2 Bemerkte.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 35. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_035.jpg&oldid=- (Version vom 16.10.2022)