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Autor: Robert Davidsohn
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Titel: Entstehung des Consulats
Untertitel: Mit besonderer Berücksichtigung des Comitat Florenz-Fiesole
aus: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft Bd. 6 (1891), S. 22–39.
Herausgeber: Ludwig Quidde
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Erscheinungsdatum: 1891
Verlag: Akademische Verlagsbuchhandlung J.C.B. Mohr
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Erscheinungsort: Freiburg i. Br
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Quelle: Scans auf Commons
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[22]
Entstehung des Consulats.
Mit besonderer Berücksichtigung des Comitat Florenz-Fiesole.
Von
Robert Davidsohn.


Von der Entwicklung der Italienischen Städte ging ein Glanz aus, in dessen Strahlen das moderne Culturleben seine frühesten und einige seiner schönsten Blüthen gezeitigt hat. In dem Trotz, welchen die äusseren Kämpfe erforderten, in Grimm und Leidenschaft des inneren Haders erschöpfte die reiche Volkskraft sich nicht und die Gläubigkeit der Gemüther schwächte weder die Kraft des Gedankens, noch verminderte sie die Schärfe der Kritik; wohl aber gab sie dem Empfinden einen bestimmten Gehalt und dem künstlerischen, dem dichterischen Schaffen Stoff und Schwung. Dieses Zeitalter voll tragischer Momente, voll wilden Streites, das kommenden Geschlechtern gleichwohl ein unvergängliches Erbe zu hinterlassen vermochte, musste immer einen Gegenstand liebevoller Betrachtung bilden. Doch hat man sich mehr darin gefallen die glänzenden Erscheinungen in Cultur und Kunst, die wechselvollen und spannenden Kämpfe zu beobachten, als den im tiefen Grunde der Zeiten ruhenden Wurzeln nachzugraben, aus welchen die Selbständigkeit der Städte – Vorbedingung und Nährboden dieser wundervollen Cultur – erwuchs. Dem Verfasser dieser Erörterung, der mit den Vorarbeiten zu einer Geschichte von Florenz und zwar zunächst der Zeiten bis Anfang des 13. Jahrhunderts beschäftigt ist, musste sich als eines der schwierigsten Probleme dieses entgegenstellen: wie die Selbständigkeit der Stadt sich entwickelt habe, denn von dessen [23] Lösung hängt das Verständniss der politischen und bürgerlichen Verhältnisse in älteren Zeiten ab. Längst hat man versucht, dieses Dunkel zu erhellen. Aber nachdem die Illusionen Savigny’s von der Fortdauer Römischer Städteverfassung vor der Kritik zerrinnen mussten, ist wenig Positives für Beantwortung der Frage nach dem Entstehen der Italienischen „Städtefreiheit“, wie die Forscher vor 50 Jahren sich auszudrücken pflegten, beigebracht worden; wenig, und für Florenz, dessen innere Entwicklung später doch die Aufmerksamkeit am meisten auf sich lenkt, nichts.

Für Pisa ist von Pawinski[1] nachgewiesen, wann das Consulat sich entwickelte, dass dasselbe nach langen inneren Kämpfen in die Erscheinung trat, und dass die Consuln dem Stadtadel angehörten. Aber aus welchen Wurzeln entstand das Consulat, aus welchen Keimen entwickelte sich die Selbständigkeit der Stadt? Die verdienstvolle Forschung bleibt uns die Antwort auf diesen Kern der Frage schuldig. Und ist das Entstehen der Selbständigkeit der Städte mit dem Auftreten des Consulates zu identificiren? Es wird meist angenommen, während doch innere Kämpfe um das Stadtregiment bereits eine mindestens relative Unabhängigkeit voraussetzen. Aus den folgenden Erörterungen wird hervorgehen, dass, als der Name der Consuln auftritt, derselbe wohl ein erhöhtes Mass an Selbstgefühl der Gemeinden zum Ausdruck bringen mochte, dass aber die Stellung, welche das Wort später bezeichnet, weit früher vorhanden zu sein scheint. In dem angedeuteten grösseren Zusammenhang soll dann für Florenz auch urkundlich nachgewiesen werden, dass die Stadt sehr lange vor dem Auftreten von Consuln auf weite Entfernung innerhalb der Grafschaft Gerechtsame ausübte, mithin ein in gewissen Grenzen selbständiges Glied der damals kraftvoll regierten Markgrafschaft Tuscien war.

Ficker ist in seinen bedeutsamen Forschungen zur Reichs- und Rechtsgeschichte Italiens der Frage über das Entstehen des Consulats aus dem Wege gegangen. Neuerdings hat in diesen Blättern Kap-herr dieselbe betreffs der Süditalienischen Seestädte behandelt. Er leitet für sie die Entwicklung des Consulats aus den Organisationen der Kaufleute her. Wenn er der Annahme [24] Ausdruck gibt, in Tuscien hätten sich die Dinge ähnlich vollzogen, so kann der Verf. dieser Erörterung ihm für das nächste Gebiet seiner Forschung durchaus nicht zustimmen. Abgesehen davon, dass die consules mercatorum erst viele Jahrzehnte später als die Consuln der Stadt nachweisbar sind, – wie liesse sich von jenem Ausgangspunkt her erklären, dass Consuln in den kleinsten ländlichen Kreisen des Comitat Florenz und seiner Nachbarschaft frühzeitig begegnen[2], in Orten, wo von einem Vorwalten kaufmännischer oder gewerblicher Elemente nicht die Rede sein kann?

Für die Entstehung des Consulats in der Stadt Florenz, wie in Orten der Grafschaft geben uns chronistische Aufzeichnungen nicht den geringsten Anhalt. Wohl sind wir durch sie für jene Zeiten, in welche nach herkömmlicher Annahme das Entstehen städtischer Selbständigkeit gesetzt wird, darüber unterrichtet, wie die Florentiner diesem oder jenem Feudalherrn die Burg brachen, oder dass ein Brand in der Stadt wüthete. Aber von einem Ereigniss, das doch seine tiefe Bedeutung nicht erst in der Zukunft offenbaren konnte, von dem plötzlichen Hervortreten städtischer Autonomie schweigen diese Quellen hier, wie in anderen Städten! Sollte nicht auch ex silentio sich schliessen lassen, dass nicht an ein plötzliches Entstehen zu denken sei, sondern an ein allmähliges Werden, an eine den Zeitgenossen unmerkbare langsame Entwicklung? Die erzählenden Quellen schweigen, aber die Urkunden sprechen; sie sind für den besonderen Zweck bisher nicht genügend ausgenützt. Die folgende Darlegung fusst auf einer Zahl von 280 Urkunden, welche, in überwiegender Zahl freilich nur sehr indirect, zur Aufklärung der Frage beizutragen vermögen; nur die eine oder die andere derselben ist gedruckt und keine von denen, welche ein etwas helleres Licht verbreiten. Vielleicht dass es gelingt auf diesem [25] Wege, zunächst für einen räumlich begrenzten Bezirk zu einer klareren Auffassung von der Entstehung des Consulats zu gelangen.

Jene kleinen und kleinsten Bezirke, sie eben mögen den Ausgangspunkt der Erörterung bilden.




Die Grafschafts-Gerichte sind Gegenstand umfassender und scharfsinniger Forschung gewesen. Doch ist derjenige, dem wir für Italien das Beste darüber verdanken[3], auf Ermittlung kleiner Gerichtssprengel innerhalb der Grafschaftsjudicarien nicht eingegangen, und soweit der Verf. sieht, ist von jenen nirgendwo, die Rede.

Wie sich der Grafen-Gerichtsbezirk mit dem Umkreis der bischöflichen Diöcese zu decken pflegte[4], so deckte sich der Umfang jener kleinen Gerichtsbezirke mit dem des Pfarrsprengels[5]. Wir finden in dem Bereich unserer Forschung die „judicaria de plebe“ sechs Mal und für fünf verschiedene Ortschaften erwähnt[6]. Im Allgemeinen waltet allerdings der Ausdruck „territorium plebis“ vor, wie das Wort „territorium“ ja auch für den Sprengel des Grafengerichts sehr häufig an Stelle der Bezeichnung „judicaria“, oder „comitatus“ tritt.

Das Zusammenfallen von kleinsten Gerichtsbezirken und Pfarrsprengeln wird von selbst auf die Erklärung des sonst [26] schwer verständlichen Namens „plebs“ (ital. „pieve“) für den Pfarrsprengel führen. Die „plebs“ ist zunächst kein kirchlicher, sondern ein bürgerlicher Begriff. Es ist nicht nur ein Anknüpfen an alte Verhältnisse, sondern wahrscheinlicher eine Fortdauer derselben, wenn später, i. J. 1250, die Grafschaft von Florenz nach 96 „pivieri“ kriegerisch organisirt wurde[7]. Denn auch in der Stadt selbst wird die militärische Organisation nach „populi“ – städtischen Kirchensprengeln – i. J. 1178 als etwas Gewohntes bezeugt[8].

In Langobardischer Zeit mögen vielleicht Centenare in diesen Pfarrsprengeln des richterlichen Amtes gewaltet und Verwaltungsbefugnisse geübt haben. Wir finden solche i. J. 746 an der Spitze einer plebs der Ordination eines Presbiter zustimmen[9]. Aber die Stellung der Centenarien sank zu der von Bagatellrichtern herab[10]. Die judices dieser Bezirke werden später vielmehr Königsrichter gewesen sein und es finden sich einzelne Urkunden solcher in diesen Kreisen, ohne dass sich indess die Beziehung zu einem bestimmten Sprengel feststellen liesse. Die Fortdauer von „Dorfgerichten“ wird jedenfalls für das erste Viertel des 12. Jahrhunderts ausdrücklich bekundet, hier im Gegensatz zum Gericht in der Stadt, oder „in castello“[11].

[27] Die Urkunden, in welchen Berufsrichter Recht sprechen, sind für unseren Bezirk überaus selten. Um so zahlreicher aber ist eine andere Kategorie von Urkunden, welche sich auf Entscheidung oder Beilegung von Rechtsstreitigkeiten beziehen. Statt des Urtheils von Richtern erfolgt ein Schiedsspruch durch boni homines. Bei Verletzung desselben hat der verletzende Theil gewöhnlich das Doppelte des Streitobjects zu vergüten und überdies Geldstrafe zu zahlen. Später pflegt ausdrücklich erwähnt zu werden, dass der nicht vertragstreue Theil vor den jeweiligen ordentlichen Gerichten für jene Bussen zu belangen ist.

In etwas kann der Zufall dabei mitwirken, dass auf eine sehr grosse Zahl vorhandener Urkunden, welche die von boni homines gefällte Entscheidung oder die unter ihrer Theilnahme erfolgende friedliche Beilegung (oft nach bewaffneten Zwistigkeiten) bezeugen, bis zur Entwicklung der Consulargerichtsbarkeit nur vereinzelt der Rechtsspruch eines judex kommt. Der Hauptsache nach wird man bei diesem Verhältniss schliessen müssen, dass der Austrag von Rechtsstreit auf diesem schiedsrichterlichen Wege geradezu die Regel, die Anrufung des ordentlichen Gerichts die Ausnahme bildete.

Als „breve recordationis et diffinitionis, securitatis ac firmitatis pro futura ostensione“, oder „… refutationis“, oder, wenn Gewaltthätigkeiten vorgekommen, auch „… perdonationis“ sind diese Urkunden gewöhnlich gefasst und die perdonatio erstreckt sich unter Umständen selbst auf den Mord eines angesehenen Mannes. Gegen Zahlung einer hohen Summe an den Bruder des Getödteten soll keine weitere Belästigung eintreten[12]. Die, sagen wir friedensrichterliche, Thätigkeit der boni homines – die in späterer Zeit gelegentlich boni viri genannt werden – wird in dem Prooemium einer Urkunde[13] einmal dem richterlichen Wirken gleichgestellt. Es heisst da: „Ideo judiciarius rigor sive et quinque compromissum bonorum virorum arbitratu tractandum in medio posita sunt, ne quis sibi ulctionem permittat et ne populares furore vel iracundi provocati ad bella vel rixas temere [28] vel injuste prorumpat“[14]. In der That geht die Thätigkeit der judices in einzelnen Fällen in die schiedsrichterliche der boni homines über; so wenn von 5 „homines“[15] „et alii plures“, vor denen ein Streit geschlichtet wird („finitio“) einer judex ist[16], oder wenn der judex ordinarius Inghilbertus in Florenz in einer Streitsache vor „homines“ als cognitor et mediator controversie entscheidet[17]. Andererseits kommt auch die Entscheidung eines judex cum acordamento eines anderen judex in Gegenwart von 16 „homines“ vor, wo die letzteren mehr als Beisitzer im Gericht zu betrachten sind, wovon später die Rede sein wird. Ihre Stellung an der Spitze der Urkunde weist ihnen aber doch eine erhebliche Bedeutung zu[18].

Doch sind dies eben Ausnahmen. Gewöhnlich befindet sich kein judex unter den streitschlichtenden boni homines und überhaupt kein Rechtskundiger von Beruf[19]. Es lässt sich keine Regel dahin aufstellen, dass der Spruch etwa von einem der [29] boni homines unter blosser Zustimmung der anderen, oder von allen gemeinsam gefällt sei. In den wenigen Fällen, in welchen überhaupt klar hervortritt, wer die Entscheidung abgibt, begegnet sowohl diejenige eines einzelnen, wie auch der gemeinsame Spruch aller[20]. Auch entscheidet wohl ein einzelner, der in der Reihe der übrigen boni homines nicht genannt ist, mit diesen gemeinsam[21]. Bei solcher Mannigfaltigkeit ist somit nicht von feststehendem Brauch zu sprechen.

Die boni homines werden zur Streitschlichtung für den einzelnen Fall von den Parteien erwählt[22].

Für unseren nächsten Zweck genügte es festzustellen, dass die überwiegende Mehrzahl der Streiterledigungen durch ein schiedsrichterliches Verfahren erfolgte, und dass das schiedsrichterliche Amt von boni homines geübt wurde.




Auf die Frage, wen denn der Ausdruck „boni homines“ bezeichnen mochte, hatte man früher ohne Zögern die Antwort bereit: dies seien freie Langobarden, Arimannen. Dass dieser Bescheid für die Zeit von 3 oder 4 Jahrhunderten nach dem Sturz der Langobardischen Herrschaft nicht befriedigen kann, liegt auf der Hand. Bald werden wir finden, dass die Bezeichnung späterhin in Wahrheit überhaupt keine Beziehung auf die Nationalität, noch auch auf das Recht hatte, nach welchem der Betreffende lebte.

Boni homines werden uns zuerst im Merovingerreich bekannt. Wir finden sie dort Anfang des 6. Jahrhunderts erwähnt[23] [30] und lernen sie in Ausübung schiedsrichterlicher Thätigkeit im 7. Jahrhundert kennen[24]. Es sind die ringsumher wohnenden Nachbarn, die Angehörigen derselben Pfarrei[25], oder es werden die Gaugenossen[26] darunter verstanden. Immer hat der Ausdruck Bezug auf nachbarlichen Zusammenhang. Sie geben durch ihre Unterschrift gültiges Zeugniss, und ihr Urtheilsspruch wird einmal neben dem des Königs, wie es scheint als von gleicher Verbindlichkeit, genannt[27], wie wir ihn so viele Jahrhunderte später und in anderem Lande dem des Richters gleichgestellt sahen. Wir finden im Frankenreich um die Mitte des 8. Jahrhunderts[28] erwähnt, dass dem Bruder eines Ermordeten von dem Mörder Wergeld gezahlt wird, wogegen der Empfänger vor boni homines verspricht, jenen nicht weiter zu belangen, und wir lernten eben 400 Jahre später das gleiche Versprechen, in dem gleichen Falle ebenfalls vor boni homines gegeben, in der Grafschaft Florenz kennen[29]. Die Germanische Einrichtung dieser friedens- und schiedsrichterlichen Thätigkeit der boni homines hat eine ausserordentliche Langlebigkeit bewährt.

In den Gesetzen Langobardischer Könige (Ed. Roth. 146 „de incendio“) sind vicini bone fidei homines einmal erwähnt. In dem engeren Bezirk unserer Forschung finden wir boni homines zuerst im Jahre 790 genannt[30]. Vor judices und boni homines sollen die Aussteller der Urkunde, wenn sie die übernommene Verpflichtung nicht innehalten, drei- oder viermal zur Entschädigung aufgefordert werden. Wenn sie dieselbe nicht leisten, verfallen sie in Geldstrafe.

Das Vorkommen von boni homines in anderen Theilen Italiens als Beisitzer im Gericht des Kaisers soll nur flüchtig erwähnt [31] werden[31]. Wir lernen sie, was für unsere Zwecke wesentlicher, auch aus Kaiserurkunden des 9. und 10. Jahrhunderts als „circumquaque manentes“, als Nachbarn, Ortsgenossen kennen[32].

Vor diesen in sehr vielen Fällen Recht zu suchen, Streitigkeiten nach gemeinsamem Uebereinkommen ihrer Entscheidung anheimzustellen, war, wie wir sehen, alter Brauch, der neben dem Walten des Gesetzes einherging. Je weniger gesichert das Rechtsleben war, um so wichtiger erschien dieser bequeme Behelf, um so lebhafter wurde er benutzt.

Dass Unterschiede der Nationalität hierbei nicht mitsprachen, dass die Bezeichnung boni homines neben Langobardisch Lebenden auch solche umfasst, die nach Römischem Recht leben, ist schon angedeutet. So gut Geistliche[33] wie Laien werden uns als boni homines genannt und die Geistlichen lebten nach Römischem Gesetz; doch auch von als boni homines bezeichneten Laien lässt sich nachweisen, dass sie Römisch lebten[34]. Nicht nur vollziehen ferner Römisch Lebende häufig vor boni homines Rechtshandlungen, sondern es ist (mindestens im Florentiner Comitat) Regel, dass Schenkungen Römisch Lebender durch mündliche Erklärung vor Zeugen und boni homines erfolgen[35].

[32] Konnten als boni homines Geistliche oder Weltliche, Langobardisch oder Römisch Lebende bezeichnet werden, so schloss auch die Ausübung eines Handwerks den Betreffenden von dieser Bezeichnung keineswegs aus. Wir finden als bonus homo in den Jahren 1089, 1098 und 1117 je einen faber, im Jahr 1134 einen Schneider, und einen Glockengiesser in einer Urkunde von 1141[36]. Einen Ministerialen, wohl des Grafen Guido Guerra, sehen wir 1132 als bonus homo genannt[37].

Auf so weite Lebenskreise sich nun auch die Bezeichnung erstreckt, so vielfältig die Rechtshandlungen sind, bei denen boni homines auftreten, der Kreis dieser Rechtshandlungen erscheint doch fest begrenzt. Ausser in schiedsrichterlicher Thätigkeit und bei Bezeugung von Schenkungen Römisch Lebender finden wir boni homines als Beisitzer im markgräflichen, wie im Missat-Gericht[38], als Schätzer bei Tausch von Gütern[39] und als Schätzer überhaupt, bei Investituren, die regelmässig, auch wo an voraufgegangenen Streit, beziehentlich an Reinvestitur nicht gedacht zu werden braucht, vor boni homines erfolgen, und wir begegnen ihnen endlich als Berathern bei Errichtung von Testamenten[40].

[33] Es sind, wie man bemerken wird, von der Thätigkeit als Beisitzer im Gericht abgesehen, durchweg schiedsrichterliche Handlungen und Acte freiwilliger Gerichtsbarkeit, die unter Theilnahme der boni homines vollzogen werden.

In anderer Hinsicht lernen wir sie in bischöflichen Urkunden kennen. Bei erheblichen Schenkungen von Bischofsgut finden wir in den Diöcesen Florenz und Fiesole die Zustimmung der Laien neben der der Geistlichen regelmässig erwähnt. Und nicht nur bei Veräusserung von Gut erscheint diese Zustimmung erforderlich, sondern bei wichtigen Handlungen der Bischöfe überhaupt, sofern dieselben nicht rein geistlicher Art sind. Als der Bischof v. Fiesole im Jahre 1028 seinen Sitz von weit ausserhalb der Stadt in dieselbe verlegt, erwähnt er in der bezüglichen Urkunde die Billigung der Geistlichen und der Laien[41]. Diese sind nun gelegentlich näher bezeichnet. Eine Schenkung des Bischof Atho v. Florenz erfolgt 1038 mit Zustimmung der Geistlichen und „in praesentia judicum et interventu bonorum hominum“[42]. Fast ein Jahrhundert später gedenkt der Bischof von Fiesole bei einer Schenkung nicht mehr der Zustimmung von Laien im Allgemeinen, sondern an die Stelle der Gesammtheit ist ein Ausschuss getreten. Neben dem Rath der Geistlichen wird der dreier Laien erwähnt, „qui proprii sollertia ingenii sepe consueverant admitti episcopalibus gestis“[43].

Lässt sich hier zwar nicht nachweisen, dass die drei Genannten einen Ausschuss gerade der boni homines bilden, so liegt doch, da früher in dem benachbarten Florenz bei ähnlichem Anlass die Zustimmung derselben besonders erwähnt wird, eine solche Annahme ziemlich nahe.

Aus der urkundlichen Erwähnung der Zustimmung der boni homines bei Veräusserung bischöflichen Gutes erhellt jedenfalls noch eine andere Seite ihres Wirkens als jene, die in ihrer schiedsrichterlichen Thätigkeit und bei Acten der freiwilligen Gerichtsbarkeit hervortritt. Wir lernen dieselbe indess weit besser kennen, wenn wir boni homines an der Spitze des Volkes einer Ortschaft Verträge [34] für die Gesammtbevölkerung abschliessen sehen[44], oder wenn wir finden, dass solche den Abt eines Klosters mit den Leuten ihres borgo investiren[45]. Im ersteren Falle wird in der Urkunde erwähnt, dass sie über die Leute ihres Gebietes Gewalt ausüben, im zweiten ergibt sich dies aus der Rechtshandlung selbst.

Nur eine Verschiedenheit des Namens, nicht mehr ein Unterschied der factischen Gewalt besteht zwischen den hier auftretenden boni homines und den Consuln. Doch verschwindet auch jene und wir finden boni homines als Consuln[WS 1], die Consuln[WS 2] als gegenwärtig dieses Amt übende boni homines bezeichnet.

Eine Urkunde aus Borgo S. Gimignano v. 1147 Juli[46], die von entscheidender Bedeutung für die uns beschäftigende Frage ist, ein „scriptum recordationis“ enthält die Investition eines Geistlichen, der dieselbe Namens aller Leute von 3 benannten Dörfern empfängt; keine Investition mit Land, sondern eine [35] solche mit Rechten und Pflichten. Ein Henrigus marchionem[47] und sein Sohn sichert den Leuten zu, über gewisse jährliche Abgaben an Geld und Naturalien hinaus nichts von ihnen zu erheben, auch die Dörfer nicht zu verpfänden, noch sie zu Lehen zu geben. Fanden nun sonst Investitionen aller Art, wie wir bemerkten, fast stets vor boni homines statt, so heisst es hier, ganz im Rahmen des sonst üblichen Formulars[48]: „Scriptum recordationis pro futuris temporibus ha memoriam habendum vel retinendum qualiter factum fuit infra burgo S. Geminiani in presentia bonorum hominum scilicet Quartarii f. Pagani et Signoritti f. Rainerii et Riccardini f. Gregorii et Pazonis de Florentia, qui tunc erant consules et aliqui plures.“

Wir sehen die Consuln aus den Reihen der boni homines hervorgegangen und wir finden sie als b. h. „qui tunc erant consules“ für eine gewisse Zeit ihr Amt üben. Wir sehen sie zugleich bei einem Act freiwilliger Gerichtsbarkeit in derselben Art thätig, wie in hunderten früherer Fälle die nicht als Consuln bezeichneten boni homines: wir werden auf Grund dieser Urkunde die Consuln als einen Ausschuss der boni homines bezeichnen dürfen.

Vermittelst der einmal gewonnenen Erkenntniss werden sich andere Beweise zur Unterstützung dieser Auffassung, die in nicht geringer Zahl vorhanden sind, würdigen lassen. Es gehört hierher, wenn eine Streitbeilegung vor sieben Benannten und anderen, bezeichnet wird als geschehen, „sup tutela et cura et defensione consulum et omnium bonorum ominum ibi astantium[49]; oder wenn eine andere Finition in Florenz an dem Ort, an dem vorzugsweise die Rechtsprechung der Consuln vollzogen wird, in der curia S. Michaelis i. J. 1183[50] in der altüblichen Form vor dem consul civitatis Gianni de la Filippola und anderen Benannten erfolgt, und diese sämmtlich ganz wie bei den Streitbeilegungen, von denen früher die Rede war, im Eschatokoll als „predicti homines[51] ibid. rogati testes“ bezeichnet werden. Es [36] ergibt sich hieraus der Uebergang der friedensrichterlichen Thätigkeit der boni homines in die Gerichtsbarkeit der Consuln, wie sich aus anderen Urkunden, die einzeln zu besprechen der zugemessene Raum verbietet, das Fortbestehen der ersteren neben der letzteren nachweisen lässt. Allmählich wird diese Art von Streitbeilegungen indess angesichts der strafferen Consulargerichtsbarkeit seltener und seltener. Eine Erwähnung verdient noch eine Urk. v. 1199. Die Consuln und Rectoren von Nipozzano, drei an Zahl, schlichten als Schiedsrichter coram maiori parte bonorum hominum de Nepotiono einen Rechtsstreit zwischen Vater und Sohn[52].




Neben der gerichtlichen Wirksamkeit der Consuln, neben ihren politischen Befugnissen kommt auch ihre administrative Thätigkeit in Betracht. Die letztere scheint in Florenz nicht von den sämmtlichen Consuln der Stadt gemeinsam geübt zu sein, sondern getrennt je von den Consuln eines Stadtbezirks (zunächst nach den vier Thoren der älteren Stadt benannt). 1180 März 31 kaufen die 5 consules portae S. Pancratii Namens und zu Nutzen aller Männer und Frauen ihres Bezirks einen Weg ausserhalb des Thores, der fortan von Menschen, Vieh und Lastthieren soll begangen werden dürfen[53]. Finden wir nun in Florenz, wie in anderen Städten consules portae, so bemerken wir 130 Jahre früher und auch sonst einen bonus homo da porta oder de porta[54]. Lässt sich nichts Näheres über ihn feststellen, so drängt sich doch die Analogie zwischen „consul portae“ und „bonus homo de porta“ von selbst auf, nachdem wir einmal wissen, dass die Consuln aus den Reihen der boni homines hervorgingen. Auch finden wir, dass in älterer Zeit in einer Reihe von boni homines gerade einem die persönliche Bezeichnung „bonus homo“ zu Theil wird[55]. Man darf wohl auch hier annehmen, [37] dass diese besondere Hervorhebung einer besonderen Stellung unter den übrigen entspricht, dass der Betreffende specielle Functionen übte. Hatte die Stadt ein Eigenthum an Mauern[56] und gewiss auch an öffentlichen Strassen und Plätzen, so kann es eben nicht ganz an Verwaltungsorganen gefehlt haben. Die Annahme, diese Verwaltung, die später nach ihrem Stadtbezirk, ihrer „porta“ benannte Consuln führten, hätten früher „boni homines de porta“ besorgt, liegt überaus nahe.

Wir haben aus den im Merovingerreich entstandenen Formeln die „vicini circa manentis seu et universa parocia“ (mithin die zu einer parocia gehörenden Nachbarn) als boni homines bezeichnet gefunden[57]. Consuln einer „vicinanza“ oder „vicinia“ – und zwar eines städtischen Kirchsprengels – kommen in Lucca noch 1153 und 1198 vor[58].

Eine Eintheilung der boni homines oder, wie die Bezeichnung später lautet, boni viri nach einzelnen Bezirken innerhalb der Städte, nach Strassen, Pfarrbezirken oder Stadtgegenden, finden wir auch noch im 13. Jahrh. allgemein vorausgesetzt[59].




Wir haben gesehen, wie boni homines als Schiedsrichter auftreten, wie sie bei Acten freiwilliger Gerichtsbarkeit thätig sind, wie sie dieselben Befugnisse üben, welche später den Consuln zustehen, wie die Consuln gemeinsam mit boni homines erscheinen, wie erstere als Ausschuss der letzteren bezeichnet werden und in den alten Formen bei Handlungen freiwilliger Gerichtsbarkeit [38] thätig sind, ganz wie vorher die boni homines. Aus der auf ältestem Germanischem Brauch beruhenden Uebung schiedsrichterlicher Thätigkeit und freiwilliger Gerichtsbarkeit durch boni homines hat sich die Consulargerichtsbarkeit entwickelt[60].

Die Regierungsbefugnisse (man gestatte den Ausdruck) der Consuln haben indess offenbar einen anderen Ursprung. Die „nobiles“ oder „maiores“ der Stadt werden wir mit den boni homines identificiren dürfen, denn wie die boni homines zur Schlichtung von Rechtsstreit berufen werden, so die nobiles in dem gleichen Sinne[61]. Wie die boni homines für ihren Ort Verträge schliessen, so üben für Florenz „maiores Florentie clerici et laici“ politische Befugnisse, wobei eine Verquickung der Interessen von Stadt und Bisthum sehr bemerkenswerth hervortritt[62]. – „Maiores et minores“, wo sie zusammen genannt werden[63], scheinen dem Begriff „boni homines et populus“[WS 3][64] durchaus zu entsprechen.

[39] Aus jenen herrschenden Kreisen, aus denen der angesehenen Ortsgenossen, als welche wir die boni homines ohne Rücksicht auf Nationalität, Rechtsprofession oder Beruf betrachten müssen, gehen im Sinne unserer Erörterung diejenigen hervor, vor denen die Rechtsstreitigkeiten in überwiegender Mehrzahl geschlichtet werden. Sie sind zugleich die hauptsächlichen Träger der freiwilligen Gerichtsbarkeit und diese Functionen gehen allmählich auf einen Ausschuss der boni homines, auf die Consuln über, in deren Amt dann politische, richterliche und administrative Befugnisse zusammenfliessen, von denen wir theils vollständig klar, theils weniger deutlich fanden, dass sie vorher von boni homines geübt worden sind. Wie die schiedsrichterlichen Functionen zu richterlichen wurden, wie zur freiwilligen die streitige Gerichtsbarkeit, sei es auf Grund von Verleihung oder etwa durch Usurpation hinzutrat, wäre für jeden einzelnen Fall zu untersuchen. Dies berührt mehr die Frage der weiteren Entwicklung des Consulats, als seiner Entstehung. Zur Aufhellung des Dunkels, in welchem die letztere lag, vermochte die Forschung, an deren Abschluss wir stehen, vielleicht beizutragen.




Siehe auch den Artikel Consules und boni homines und den Nachtrag dazu.

Anmerkungen

  1. Pawinski, Zur Entstehungs-Gesch. des Consulats in den Comunen Nord- u. Mittelitaliens. Berlin 1867.
  2. Dass die Consuln hier nicht etwa, wie in späteren Zeiten die potestates von der Stadt aus gesetzt waren, könnte im Einzelnen nachgewiesen werden, würde aber an dieser Stelle zu weit führen. – Consuln in Ganghereto 1159 Dec. (Arch. dipl. Flor., Acquisto Mariotti). – In Passignano 1173 Oct. 12. (A. dipl. Flor., Provenienz Passign.). – In Figline vor 1192 Apr. 20. (Zeugenaussagen, die sich auf frühere Zeit beziehen. Der sie enthaltende Rotulus, Proven. Passign. Arch. dipl. Flor., trägt die Arch.-Bezeichnung „sec. XII“.)
  3. Ficker, Forschungen.
  4. Die Grafschaft Florenz war frühzeitig mit der von Fiesole vereint worden. (Erste urkundl. Erwähnung der Vereinigung 854 Aug. 17. Urk. im Spoglio Strozziano d. St.-Arch. Flor. II, 158.) – Sie umfasste somit zwei Diöcesen.
  5. Es sei darauf hingewiesen, dass in dieser Darlegung stets, wo Gegentheiliges nicht bemerkt, von Verhältnissen des Comitat Florenz-Fiesole oder der nächsten Nachbarschaft die Rede ist. Diese Einschränkung kann nicht an jeder Stelle besonders wiederholt werden.
  6. Judicaria de plebe S. Petri sito Sillano. 1018 März und dieselbe 1019 März. – Judicaria de plebe S. Stefani sito Campo Pauli 1021 Juni. Die Orte im Comitat Florenz. Die Urk. Arch. dipl. Flor., Proven. Passignano. – Ferner Judicaria de plebe S. Antonini de Socana 1038 (Spoglio d. Urk. v. S. Flora e Lucilla von Arezzo im St.-Arch. Flor.; Orig. Cap.-Arch. Arezzo). – 1040 Dec. Judicaria de plebe S. Casciani sito Stratiana. (Arch. dipl. Flor., Proven. Camaldoli). Die beiden letztgen. Orte im Comit. Arezzo. – Ferner noch 1107 Apr. 23 judicaria de plebe de Decimo im Luchesischen (Erzbischöfl. Arch. in Lucca A. B. 5).
  7. Villani VI c. 39.
  8. Zeugenaussagen auf 1178 bezüglich bei Cianfogni, Mem. ist. della basil. di S. Lorenzo. Fir. 1804. p. 102 Anm. 2. – Auf den Unterschied zwischen „populus“ (städtischer Kirchsprengel) und „plebs“ (Pfarrsprengel) hier näher einzugehen, verbietet der Raum. Die Stadt (Flor.) ist zunächst für ältere Zeiten als eine plebs zu fassen, anknüpfend an die eine Taufkirche, wie dies aus der Bezeichnung von Ländereien im Territor. der plebs S. Reparatae sich nachweisen lässt. (Auch auf den für die Stadtgeschichte wichtigen Zusammenhang der Taufkirche S. Joh. und der eben genannten Kirche kann hier nicht eingegangen werden.) In diesem Sinne stand die Stadt rechtlich wahrscheinlich jenen ländlichen plebes gleich und erst der Gang der Verhältnisse hat sie zu anderer Stellung emporgehoben. Auf sehr weiter Strecke verläuft die Entwicklung, aber jedenfalls parallel.
  9. Brunetti Cod. dipl. Tosc. I, 518 Nr. XXXV.
  10. In der Lombardahandschrift Cod. Vatic. Lat. 3845 saec. XII mit gleichzeitigen Glossen findet sich f. 89² die folgende: „– – – centenarii erant, qui cognoscebant vilibus rebus, ut de ovis et de gallinis.“
  11. Casignano 1117 Aug. 12 (Arch. dipl. Flor., Cartap. delle Riformag.). Der eine Contrahent verpflichtet sich dem anderen Strafe zu zahlen, wenn er ihn belästige „sive in placito seu extra placitum, sive in civitate, seu in castello, seu in villa.
  12. Buecotto 1193 Juni 30. (Arch. dipl. Flor., Proven. Passign.)
  13. 1186 Apr. 27. (Arch. dipl. Flor., Acquisto di Luco.) – Die Fassung der von einem höher gebildeten Notar geschriebenen Urk. weicht überhaupt von dem herkömmlichen Formular ab.
  14. So in d. Urk. – die Zahl von 5 b. hom. mag als erforderliche Mindestzahl gegolten haben. Genannt sind sehr oft nur 3 „et alii plures“, was freilich zumindest 5 ergibt. Oft ist die Zahl weit grösser. Ein bestimmtes Herkommen hat sich hier nicht feststellen lassen.
  15. Es muss bemerkt werden, dass in den Urkunden, welche hier in Rede stehen, häufig der abgekürzte Ausdruck „homines“ für boni homines gebraucht wird. Ob es heisst „Breve recordationis – – cet. qualiter factum est Florentie (oder in loco – –) in presentia bonorum hominum“, oder nur „hominum“ oder ob es im Eingange von Urkunden dieser Kategorie heisst, „– – – qualiter factum est in presentia – – –“ mit darauf folgenden Namen, und zum Schluss „factum est hoc in presentia de jamdictis hominibus“, oder ob die Bezeichnung nur in der Subscription erscheint („Sign. man. de predictis hominibus“), macht keinen Unterschied. Denn häufig findet sich im Eingang die Formel mit „in presentia bonis hominibus“, oder „bonorum ominum“ und in derselben Urkunde in der Subscription „Sign. man. de suprascriptis hominibus“. Wir verweilten bei diesem Umstande, weil er für die Beurtheilung einiger hier besonders in Frage kommenden Urkunden nicht ohne Bedeutung ist. Als Beispiele für boni hom. im Eingang und „homines“ am Schluss, oder in der Subscription seien unter den vielen vorhandenen angeführt: (sämmtl. Arch. dipl. Flor.) 1033 Dec. und 1080 Oct. 29 (Proven. Passignano). – 1087 Oct. (Prov. S. Lorenzo di Coltibuono).
  16. Catignano 1118 Oct. 30 (Arch. dipl. Flor., Proven. Olivetani).
  17. Flor. 1175 Sept. 2 (Arch. dipl. Flor., Proven. Passignano).
  18. Figline 1144 Nov. 9 (ibid).
  19. Einige Male unter den b. h. Notare; einmal Flor. 1117 Mai 24 Bellunzio legis doctor (Arch. dipl. Flor., Proven. Monast. de Rosano).
  20. Von 6 boni omines „et alii plures“ entscheidet der erstgenannte Latoreo 1074 Oct. (Arch. dipl. Flor. – Proven. Vallombrosa). – Bei der Kirche S. Andrea sito Tosi schwören 1181 zwei Benannte vor 5 homines betr. eines Streites mit Vallombrosa zu thun, was die homines vorschreiben würden. Diese entscheiden den Streit als laudatores und legen den Betreffenden einen Eid auf, die Personen jenes Klosters weder durch Brand, noch durch Raub oder Diebstahl zu schädigen.
  21. S. Donato in Poci (Arch. dipl. Flor., Proven. Passign.).
  22. Casignano 1117 Aug. 12 (Arch. dipl. Flor., Cartap. delle Riform.). Bei einer Streitbeilegung vor boni hom. gibt derjenige, dem die streitigen Häuser refutirt werden „quadraginta solid. bon. denarior. Lucensium in laude bonorum hominum quales ipsi (die Streitenden) elegerunt.
  23. Formulae Andegavenses ed. Zeumer, M. G. Leg. sectio V a. 514–15 u. 675–76. (Siehe dort p. 2.)
  24. l. c. form. 39 (p. 17).
  25. l. c. form. 31 (p. 14) „unde necesse fuit advocare vicinis circa manentis seu et universia parocia illa - - Proinde petiit ad ipsos boni hominibus – –“ Cet.
  26. Form. Marculfi 33 u. 34 (l. c. p. 63 seq.) ergeben beim Zusammenhalt die Identität von boni hom. u. pagenses.
  27. Form. Marculfi II, 9. – l. c. p. 80 (Ende 7. Jahrh.).
  28. Form. Turonenses l. c. p. 156.
  29. Vgl. S. 27 Anm. 1.
  30. Flor. 790 Juli 14 (Arch. dipl. Flor., Proven. Vallombrosa. Copie des 11. Jahrh.).
  31. Urkunde Otto’s I. in Marsi 970 Sept. (M. G. Dipl. I).
  32. Otto I. Pavia 962 Apr. 9 für S. Pietro in cielo d’oro dorts. (M. G. Dipl. I.) Die betr. Stelle entspricht der Vorurkunde König Hugo’s. – Ders. Paterno 964 Febr. 18. Die Stelle nach der Vorurkunde Ludwig’s II. von 867.
  33. Der grossen Häufigkeit wegen werden keine Beispiele angeführt.
  34. Flor. 1085 Sept. (Spoglio d. Bibl. Ricardiana 3157 p. 334). Zwei Röm. Lebende machen Schenkung an das Kloster S. Benedict in Bifurco „coram testibus et bonis hominibus“. In der Subscription als Zeugen drei Geistliche und drei nach Röm. Recht lebende Laien, also nur Röm. Lebende. – Castro de Roffiano 1085 Febr. (Arch. dipl., Prov. Passign.) Schenkung eines „ex nazione“ Röm. lebenden Mannes und einer „ex nazione“ Langobardisch, aber „pro ipso viro meo“ Röm. lebenden Frau an das Kloster Passignano. In der Subscription fünf Zeugen, von denen vier Röm., einer Langob. lebend. Mithin mindestens, da mehrere b. h. erwähnt, einer ein Röm. lebender. Einer von den hier als Römisch lebend bezeichneten, kommt aber auch 1086 März (Archl. dipl. Flor., Proven. Passign.) als (bonus) homo bei einer Refutation vor.
  35. „Per vim vocis“. Die Beispiele sind sehr zahlreich, aber die in voriger Anm. angeführten mögen genügen. – In der judic. Senensis finden wir auch eine nach Salischem Recht lebende Frau, die vor judices und boni hom. eine Schenkung macht (1036 Dec. 18. Arch. dipl. Flor., Proven. Badia di Fir.). Auch solcher Beispiele liessen sich mehrere beibringen.
  36. Sämmtliche Urkunden Arch. dipl. Flor. – Passignano 1089 Mai u. 1098 Nov. (Proven. Passign.). – Casignano 1117 Aug. 12 (Cartap. delle Riform.). – Flor. 1134 Sept. 1 (Gleiche Proven.). – Bei Flor. 1141 Juli 8 (Proven. Vallombr.). – Die Frage, ob der b. h. Grundbesitzer sein musste, lässt sich für den Comitat Florenz so wenig beantworten, wie Waitz (Verf.-Gesch. V, 394) sie für Deutschland entscheiden zu können erklärte.
  37. Corella 1132 (Arch. dipl. Flor., Acq. Soderini mit irrthümlichen Arch.-Bezeichn. Mai 10).
  38. Flor. 1077 (Spoglio d. Bibl. Ricardiana 3157 p. 42). Vor Gastalden der Mathilde, die „in mallo residebant“, machen in Anwesenheit von boni homin. und Zeugen nach Ripuar. Recht Lebende eine Schenkung. – Im Modenesischen 1082 Mai 20 b. h. Beisitzer im Gericht eines Mathildischen judex (Ficker „Forsch.“ IV Nr. 84). - Flor. 1038 Mai 11 b. h. Beisitzer im Gericht eines missus Conrad’s. (Arch. dipl. Flor., Proven. Olivetani. Arch.-Bezeichn. irrthüml. März 11.)
  39. Leges Langob. M. G. Leg. IV p. 599 „boni extimatores“; b. hom. hier nicht genannt.
  40. Flor. 1050 März 28. Die Urkunde bei Lami Mon. eccl. Flor. II, 1422 mangelhaft. Hier nach Spoglio 3157 der Bibl. Ricard. p. 297 verwendet. – In castello de monte aureo 1104 Sept. 7 (Arch. dipl. Flor. Proven. Camaldoli.) – Schon in den Form. Senonens. v. 768–775 (l. c. p. 187) wird Errichtung von Testament vor boni hom. erwähnt.
  41. Ughelli-Coletti. „It. sacra“ III, 224.
  42. Lami l. c. II, 1132.
  43. Fiesole 1131 März 24 (Arch. dipl. Flor., Prov. Sma Annunziata). – Ein judex ist nicht unter den genannten.
  44. In eccl. S. Michaelis prope burgum Senensem 1132 März 20 (Arch. dipl. Flor. – Proven. Passignano). Sechszehn benannte versprechen dem Abt von Vallombr. und dem von Passign. das Kloster S. Michaelis in monte S. Donati nebst dessen Besitzungen zu schützen. Es heisst da „Preterea res omnes – – quas prenom. S. Mich. ecclesia nunc habet – – vel – – habuerit ab omnibus hominibus de nostro sfortho et quibus vim verbi vel facti inferre valemus defendere promittimus“. – In einer Urkunde v. 1173 Oct. (gleiche Proven. – Arch.-Bezeichnung irrthümlich 1181) wird jene Urkunde bezeichnet als „facta a bonis hominibus et populo de podio S. Donati“. (Dieser Ort damals ausserhalb Siena’s später zur Stadt gehörig.)
  45. Im Kloster S. Reparata (im Apennin an der Grenze von Toscana und Romagna) 1126 Jan. 22 (Arch. dipl. Flor., Proven. Badia di Ripoli). Ferner zu erwähnen: Zwei benannte boni homines von Petrognano (Grafschaft Arezzo) schliessen mit dem Abt Joh. von S. Flora und Lucilla einen Vertrag für ihren Ort. Zwischen 1127 u. 57. (Zeit, in welcher der Abt in Urkunden. – Das Stück ohne Zeitangabe Spoglio der Urkunden von S. Flora und L. im Staats-Arch. Flor.) Vor denselben beiden und anderen boni homines werden 1135 Zwistigkeiten geschlichtet und die Freilassung des einen Theiles aus der Gefangenschaft des anderen vereinbart – Es mag hier, wo von dem Auftreten von boni hom. in Vertretung der Bevölkerung die Rede ist, noch auf die Stelle Gesta Inn. III, c. 141 hingewiesen sein. Bei den Streitigkeiten zwischen dem Papst und einem Theil der Römer stehen an der Spitze der letzteren „illi qui se nominant boni homines de communi“.
  46. Infra burgo S. Geminiani 1147 Juli ind. 9 (!) (Arch. dipl. Flor., Prov. Badia di Fir.) Borgo S. G. gehörte zum Comitat Volterra, doch hatte die Florentiner Badia (S. Maria) dort Besitzungen.
  47. So in den Urkunden.
  48. Nur „scriptum“ statt des sonst üblichen „breve“.
  49. Ganghereto 1159 Dec. ind. 9 [!] (Arch. dipl. Flor., Acq. Mariotti).
  50. Flor., Or S. Michele 1183 März 15 (Arch. dipl. Flor., Proven. Olivetani).
  51. Vgl. das S. 28 Anm. 2 Bemerkte.
  52. Nipozzano, 1199 Juli 18 (Arch. dipl. Flor., Acq. Passerini). – In den Form. Marculfi, im 7. Jahrh. im Merovingerreich entstanden, finden wir eine Formel, die sich auf Austrag eines Rechtsstreites zwischen Vater und Sohn vor boni homines bezieht.
  53. Flor. 1180 März 30 (Arch. dipl. Flor., Proven. S. Maria nuova).
  54. Flor. 1050 März 14 u. 1076 Apr. 2 (Arch. dipl. Flor., Proven. Badia di Fir.). – Es wird nur Landbesitz des Betreffenden erwähnt.
  55. Flor. 1038 Mai 11 (Spoglio Bibl. Ricard. 3157 p. 246). Unter den neun benannten Beisitzern im Gericht des Bertoldus comes missus Curradi imperat., die als boni homin. bezeichnet werden, „Johannes, qui et bonomo vocatur“. An eine Nebenbezeichnung, die nur durch die Häufigkeit des Taufnamens veranlasst wäre, ist nicht zu denken, weil noch zwei andere Johannes ohne jede Nebenbenennung unter den b. h.
  56. Vgl. Ficker, Forschungen I, 256.
  57. Formulae Andegav. 31.
  58. 1153 Aug. 6 „consules de vicinanza S. Michaelis“ (Urk.-Ausz. des Bern. Baronius. – Lucca Bibl. publ. Nr. 919). – Lucca 1198 Febr. 23 „consules et rectores vicinie S. Marie de via“. (Arch. dei beneficiati della catedrale. C. 45.)
  59. „Liber de regimine civitatum“ verfasst in Flor. 1. Hälfte d. 13. Jahrh. Cod. Laur.-Strozz. 63 f. 31¹: „– – per bonos viros cuiusque contrate vel parochie seu regionis“.
  60. Die consules placiti von Siena lernt man in Ausübung von Acten freiw. Gerichtsbarkeit kennen durch das kürzlich veröffentlichte Statut derselben („Il constituto dei consoli del placito del comune di Siena“ pubblic. da Lodovico Zdekauer. Siena 1890).
  61. Arch. dipl. Flor., Proven. Badia di Fir. – Arch.-Bezeichnungen des undatirten Stücks „sec. XI“. Dasselbe ist wahrscheinlich 1101–3 zu setzen. (Die Erörterung der Zeitbestimmung würde zu weit führen.) Es ist ein Bericht über gewaltsame Wegnahme eines, der Kirche S. Martini in Florenz gehörigen Zehnten durch gewisse Fiesolaner. „Ex hac causa custodes [der genannten Kirche] querimoniam fecerunt. Semel etiam altercatio fuit inter ipsos custodes et episcopum Johannem [v. Fiesole] ante plures nobiles Florentine civitatis [folgen fünf Namen] et alios cives. Der Bischof verhindert eine Entscheidung durch dieses Bürgergericht, indem er erklärt: „modo dimittamus et in proximo tempore simus ante sapientes homines, qui hanc rem audiant et diffiniant.“ Jedenfalls sind unter den letzteren Berufsrichter zu verstehen.
  62. Arch. dipl. Flor., Proven. Bonifazio Nr. 25. Minuta eines Briefes an den (nicht benannten) Papst. Wegen Erwähnung anderweit zu bestimmender Persönlichkeiten gegen 1131 zu setzen. Bezieht sich auf Streitigkeiten wegen einer Kirche in Monte Stipule. Die von Marturi (Poggibonsi) führen dorthin „maiores Florentie clericos et laicos, ut interdicerent illis (denen von M. Stipule) nullo modo signum Vulterrarum ecclesie ibi fieri“. Der Berg liege in der Diöcese Florenz. Die von M. Stipule geben nach, weil sie fürchten, die Florentiner würden gemeinsam mit denen von Poggibonsi Krieg gegen sie anfangen.
  63. So Flor. 1061 Jan. 4. – Ficker, Forschungen IV Nr. 68.
  64. Vgl. S. 34 Anm. 1.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Consulu
  2. Vorlage: Cousuln
  3. Schließendes Anführungszeichen fehlt in Vorlage.