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Sowohl Gochsheim als Sennfeld hat seinen eigenen Pfarrer. Der Gochsheimer Pfarrdienst ist sehr gut dotirt; der Sennfelder zwar weniger, doch auch nicht ganz gering.

Das Recht den Pfarrer zu wählen, (Ius vocandi, nominandi) hat zu Gochsheim Reichsschultheiß, Gericht und Stuhl; zu Sennfeld Reichsschultheiß, Gericht und sämmtliche Nachbarn.

Ist nun nach der Mehrheit der Stimmen der Pfarrer berufen, so wird er dem Dom-Capitul zu Wirzburg ad praesentandum sistirt, und dieses schlägt ihn alsdann dem Fürsten als Collatori zur Confirmation vor.

Hierauf wird ein Tag anberaumt, der Pfarrer vorbeschieden, und in Gegenwart einer gemischten Comission von Seiten der weltlichen und geistlichen Regierung, dann des Domcapitels, nach protestantischen Grundsätzen examinirt, wo auch aus guten Willen die Abgeordnete der Gemeinde mit zugelassen werden, um Zeugen von ihres Pfarrers Geschicklichkeit zu seyn.

Ist nun derselbe in der Prüfung bestanden, und findet sich sonst an ihm keine Ausstellung zu machen, so wird ihm der