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zu verhüten, daß sie nicht noch täglich weiter um sich greife. Übelgesinnte Einwohner sind aber an dieser Ausbreitung meistens Schuld; denn es hat nie an Leuten gefehlt, die bey jeder Geringfügigkeit sich an die Cent gehangen haben, und so ist dort mancher zur Vogteylichkeit gehörig gewesene Fall im Stillen abgeurthelt worden. Allein in der Folgezeit werden doch dergleichen Acte gegen die beyden Ortschaften angezogen, und alsdann entsteht die Präsumtion, daß sie wegen Nähe der centamtlichen Wahlstatt mit Wissen und ohne Widerspruch ihrer Ortsvorstände ausgeübt worden seyn müßten.

An Appellationen und Protestationen fehlt es daher von Seiten dieser beyden Ortschaften nicht, und diese verursachen ihnen manche Kosten.

Möchte es daher dem fürstlichen Hochstift gefallen, in ein Regulativ zu willigen, worin die Gränzen der centbarlichen und vogteylichen Jurisdiction bestimmt würden!

Doch gehören diesen beyden Ortschaften zur alleinigen Cognition und Bestrafung noch die einfachen Send- und Hurenbrüche, (casus simplicis fornicationis) wenn selbige