Simon Friedrich Segnitz: Beytrag zur Geschichte und statistischen Topographie der beyden Reichsdörfer Gochsheim und Sennfeld in einem kurzen Entwurf | |
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5do. – – überhaupt aber wird Impetrantischen Gericht hiermit bedeutet, sich der, salva immedietate, hergebrachten und von ihm selbst anerkannten Jurisdiction des Herrn Bischoffs zu Wirzburg, als ihres Reichsvogtes nicht zu entziehen, sondern solche gehorsamlich zu beobachten.“ –
Gegen dieses Reichshofraths-Conclusum ward aber die Revision ergriffen, die noch in unentschiedenen Rechten schwebt. Die Sündermahlerische Dissertation de advocatia imperiali episcopatus Wirceburgensis in binos pagos immediatos Gochsheim et Sennfeld ist vielleicht keinem Rechtsgelehrten unbekannt. Sie handelt von dem Umfange der reichsvogteylichen Gerechtsame des Hochstiffts Wirzburg über diese beyden Reichsdörfer überhaupt, und von dessen Befugniß auch in Gegenständen, die in die innere Verfassung einschlagen, oder wo die Gerichte der beklagte Theil sind, insbesondere.
Wer sehen will, ob Wirzburg das Recht auf seiner Seite habe, oder nicht, mag die Sündermahlerischen Gründe mit den Gegengründen zusammen halten, welche schon in der angeführten Vera et genuina facti specie und in des von Ludolf Symph. Consult.
Simon Friedrich Segnitz: Beytrag zur Geschichte und statistischen Topographie der beyden Reichsdörfer Gochsheim und Sennfeld in einem kurzen Entwurf in: Journal von und für Franken, Band 4. Raw, Nürnberg 1792, Seite 573. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Beytrag_zur_Geschichte_und_statistischen_Topographie_der_beyden_Reichsdoerfer_Gochsheim_und_Sennfeld_in_einem_kurzen_Entwurf.pdf/45&oldid=- (Version vom 31.7.2018)