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Ehebetheidigungen, Einkindschaftsverträgen u. dgl. nach dem Fränkischen Landrecht, in andern Materien nach dem gemeinen Recht.

Die Wirzburgischen Landes-Mandate haben sie, ausser denjenigen, welche von Kreises wegen erlassen worden, bisher nie publicirt, sie nehmen aber zu Aufrechthaltung des wechselseitigen Verkehrs diejenigen stillschweigend an, die in Viehhandelschaften und etlichen andern Contracten Ziel und Maaß geben.

Darneben üben auch Reichsschultheiß und Gericht alle Handlungen der willkürlichen Gerichtbarkeit aus. Solchemnach bestellen und verpflichten sie Vormünder und Curatoren, nehmen ihnen die Vormunds-Rechnungen ab, bestättigen gerichtliche Hypotheken und Unterpfänder, confirmiren Ehepacten, Einkindschafts- und Theilungsverträge, auch überhaupt Contracte jeder Art, und lassen Testamente vor sich erzeugen.

Dem Reichsschultheiß und Gericht muß auch, wer in Gochsheim oder Sennfeld das Nachbarrecht erlangt hat, die Homagialpflicht leisten, welche also lautet:

„Ihr sollet geloben und schwöhren, der Römisch-Kaiserlichen Majestät, unserm allergnädigsten