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Mit dem Bürger- oder Nachbarrecht sind mancherley Befugnisse und Emolumente verbunden, daran der Schutzverwandte keinen Theil hat.

Sowohl zu Gochsheim als zu Sennfeld bestehet die Obrigkeit aus einem Reichsschultheissen und sieben Gerichtsbeysitzern. Aus diesen wird der Reichsschultheiß als die erste Person im Ort gewählt,[1] und zwar in Gochsheim erwählt ihn das Gericht mit Zuziehung des Stuhls; in Sennfeld hingegen das Gericht und die Gemeinde zusammen, wobey jeder Nachbar eine Stimme hat.

Der Stuhl ist ein aus acht Personen bestehendes Collegium ohne dessen Mitwissen, in Sachen, die in das gemeine Wesen einschlagen, als bey Besteurung der Einwohner, Verpachtung der gemeinen Güter und dergleichen, nichts geschehen darf, und sie repräsentiren hiebey die gesammte Nachbarschaft.


  1. Vergleiche den Schutzvertrag vom J. 1575. „Es soll auch, von Alters herkommen, in zutragenden Todesfällen und Veränderungen der Reichsschultheissen jedesmal ein Reichsschultheiß aus den sieben Gerichtspersohnen erwählt und genommen werden.“