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erhielte sich das fürstliche Hochstift Wirzburg in seiner freylich oft zu weit ausgedehnten Schutzgerechtigkeit und Reichsvogtey, die beyden Reichsdörfer aber in ihrer erst neuerlich von Wirzburg anerkannten und Reichs-Obristrichterlich bestättigten Unmittelbarkeit, zwar verkürzt an ihren Gerechtsamen durch Wirzburgs Übermacht, Fahrläßigkeit ihrer Gerichte und pflichtwidrige Denkungsart einzelner Gemeindeglieder, aber doch vorzüglich vor andern noch existirenden bis zu dieser Stunde.

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Gochsheim und Sennfeld sind also reichsfreye Ortschaften, bloße Mitglieder, nicht Stände des Teutschen Reichs, wegen Mangel des Sitz- und Stimmrechts auf Reichs- und Kreistagen, und ihre Immedietät ist durch verschiedene reichsgerichtliche Erkenntnisse nachdrücklich gerettet worden. Ich würde zu weitläuftig werden, und die Gränzen einer kurzen für dieses Journal gewidmeten Erzählung überschreiten, wenn ich sie alle anführen wollte; daher werden sich meine Leser hoffentlich daran begnügen, nur mit etlichen derselben bekannt, und auf die Anlagen A. und B. verwiesen zu werden.