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Umsturz des Evangelischen Kirchenwesens pro futuro zu besorgen ist, und welche ohne Consens der hochfürstl. Agnaten, denen er doch eben so gut Eid und Pflicht geschworen hat, geschiehet. Und ob nicht gar ein allgemeines Religions-Gravamen bey dem Corp. Evangel. daraus erwachsen könne; überlässet man dem Urtheil solcher Staatsmänner, die eine tiefere Einsicht haben.

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2) Ist notorisch, daß die allermeisten Pf. G. von Stiftungen und Gelübden der gottsel. Vorfahren und a potiori von Privatpersonen herrühren, welche insgemein unter schweren Bedrohungen, Fluch und Unsegen, wo sie entzogen würden, gestiftet worden sind. Gesetzt nun, daß manche Stiftung im vormahligen Pabstthum aus dem falschen principio eines meriti vor Gott geschehen ist, so war doch der Stifter ihr Eifer und Intention, den zerstreuten Gemeinden, Hirten und Lehrer, und diesen den nothdürftigen Unterhalt zu verschaffen, gut und unverwerflich. Wer wollte sich aber nicht ein Gewissen machen, solcherley Flüche und Unsegen auf sich zu laden? Die Verbindlichkeit der göttlichen Gesetze im alten Testament, dasjenige, was man gelobet und zum Gottesdienst gewidmet hatte, nicht wieder zurück zu nehmen, hat in dem N. T. nicht aufgehöret. Denn es gehöret zu dem Moral- und nicht Ceremonialgesetze. Der Apostel Paulus beweisets klar mit seinem eigenen Exempel. Es wurde demjenigen zu einer schweren Sünde gerechnet,