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so oft wiederholten, bestens gegründeten Recusation, dem ausdrücklichen Inhalt der §§ 108 et 109 des jüngsten Reichs-Abschieds zuwider, bey seinen den Unterthanen äusserst gefährlichen Amts-Verrichtungen zu schützen, sich hat angelegen seyn lassen, der Kaiserliche Fiscal seines Amts sich zu gebrauchen, nachdrucksamst erinnert, zugleich dem Consulenten des zu dem Ritterort Rhön-Werra gehörigen Buchischen Quartiers, Schäfer den Inhalt des obenerwähnten Absolutorii, als wovon dem Commissario eine Abschrift beyzulegen ist, und dabey, ob die in der Facultäts-Urthel benannte – wegen Diebstahls unschuldig condemnirte Leute in die Königlich Preußische Kriegsdienste unentgeltlich, oder gegen einige Vergeltung abgegeben worden, wer letztere empfangen, auch ob, und wer sich dem angeführten Rechtsspruch gemäs für ihre Befreyung verwendet habe, worinnen die in dem Absolutorio angezeigte Abfindung bestehe, wer solche erhalten und ob sie aus Vollmacht, und mit Wissen der Damnificatorum geschehen sey, gleich nach Insinuation des Commissorii auf das genaueste und nach seiner bereits in der andern Untersuchungs Sache bewiesenen Legalitaet auf Kosten des Grafen zu untersuchen, hiermit auctoritate Caesarea aufgetragen, und ihm darüber sowohl, als in wie weit das Judicatum wegen der – nach dem absolutorio noch nicht abgefundenen, und warum solches etwann noch nicht vollstrecket worden sey, mit Anschließung der abgehaltenen Commissions-Protokollen und der Rationum