Actenstücke in Sachen der Stadt Schlitz wider den Grafen zu Schlitz gen. Görz und dessen Rath Bingel

Textdaten
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Autor: Anonym
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Titel: Actenstücke in Sachen der Stadt Schlitz wider den Grafen zu Schlitz gen[annt] Görz und dessen Rath Bingel
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 3, S. 631–638
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1791
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Originalherkunft:
Quelle: UB Bielefeld, Commons
Kurzbeschreibung:
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VI.
Actenstücke in Sachen der Stadt Schlitz wider den Grafen zu Schlitz gen. Görz und dessen Rath Bingel.
Commissio Caesarea ut intus in Sachen des von Amtswegen excitirten kaiserlichen Fiscalis Generalis ad causam Burgermeister und Rath, wie auch gesammter Burgerschaft der Stadt Schlitz wider den Grafen zu Schlitz genannt Görz, und dessen Rath Bingel.

Taxa Cancellariae cum adjunctis dreyzehn Rthlr. 69 Kr. Insinuirt durch mich Matthäus Holzenthal des Kais. Cammergerichts geschwornen Boten den 6 October 1791.

Wir Leopold der Zweyte von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kaiser zu allen Zeiten Mehrer des Reichs etc. etc.

 Entbieten dem Ehrsamen, Unserem, und des Reichs lieben Getreuen dem zum Ritterort Rhön-| und Werra gehörigen Buchischen Quartier verordneten Consulenten Schäfer Unsere Gnad und alles Guts.


Ehrsamer, lieber Getreuer! 

 In Sachen Burgermeister und Rath, wie auch gesammter Burgerschaft der Stadt Schlitz wider den Grafen zu Schlitz genannt Görz, und dessen Rath Bingel ist unterm 27ten d. M. September nachstehendes Decret ergangen, und Inhalts desselben nebst den erkannten völligen Appellations-Proceßen und dabey erlassenen Pönal-Verordnung, dies Unsere Kaiserliche Commissio an dich, Obbenannten, auf Kosten des beklagten Grafen erkannt worden.

 Tenor Decreti.

 Sind die gebettene Pleni Appellationis Processus cum prorogatione fatalium ad duos menses erkannt, dabey dem Grafen von Schlitz, genannt Görz, seinen Rath und Amtmann Bingel sofort von aller Justitz-Pflege, so wohl in der Stadt als auf dem Land, zu entfernen, und die Gerichte einem dazu qualificirten Mann anzuvertrauen, bey zehen Mark Goldes anbefohlen, und gegen gedachten Grafen, weilen derselbe solches nicht sogleich nach der von der Juristen-Facultaet zu Jena gefällten – den 30ten August 1788 publicirten Urthel,[1] und nach der ihm darinnen gegebenen Anleitung gethan, vielmehr den Rath Bingel durch das ihm nach dem 1ten Febr. a. c. ertheilte ganz unstatthafte Absolutorium und die verweigerte Annehmung der – von den Appellanten| so oft wiederholten, bestens gegründeten Recusation, dem ausdrücklichen Inhalt der §§ 108 et 109 des jüngsten Reichs-Abschieds zuwider, bey seinen den Unterthanen äusserst gefährlichen Amts-Verrichtungen zu schützen, sich hat angelegen seyn lassen, der Kaiserliche Fiscal seines Amts sich zu gebrauchen, nachdrucksamst erinnert, zugleich dem Consulenten des zu dem Ritterort Rhön-Werra gehörigen Buchischen Quartiers, Schäfer den Inhalt des obenerwähnten Absolutorii, als wovon dem Commissario eine Abschrift beyzulegen ist, und dabey, ob die in der Facultäts-Urthel benannte – wegen Diebstahls unschuldig condemnirte Leute in die Königlich Preußische Kriegsdienste unentgeltlich, oder gegen einige Vergeltung abgegeben worden, wer letztere empfangen, auch ob, und wer sich dem angeführten Rechtsspruch gemäs für ihre Befreyung verwendet habe, worinnen die in dem Absolutorio angezeigte Abfindung bestehe, wer solche erhalten und ob sie aus Vollmacht, und mit Wissen der Damnificatorum geschehen sey, gleich nach Insinuation des Commissorii auf das genaueste und nach seiner bereits in der andern Untersuchungs Sache bewiesenen Legalitaet auf Kosten des Grafen zu untersuchen, hiermit auctoritate Caesarea aufgetragen, und ihm darüber sowohl, als in wie weit das Judicatum wegen der – nach dem absolutorio noch nicht abgefundenen, und warum solches etwann noch nicht vollstrecket worden sey, mit Anschließung der abgehaltenen Commissions-Protokollen und der Rationum| decidendi von mehr gedachter Urthel, längstens binnen sechs Wochen an dieses Kaiserliche Cammergericht zu weiterer Obristrichterlicher Verfügung zu berichten aufgegeben. Dann ist dieses Kayserlichen Cammergerichts Canzley dem Kaiserlichen Fiscal sofort, auch ohne Abwartung der Expedition der Appellations-Proceße, Copiam huius decreti, nebst der Abschrift der Jenenser Urthel und des Absolutorii zuzustellen, dieser aber für die unaufhaltliche Ausfertigung, Insinuation, auch Vollstreckung des Commissorii, auf Kosten des Grafen zu sorgen, ernstlich angewiesen.
In consilio 27ma Septembris 1791.
 Solchem nach geben Wir dir Eingangs ernannten Consulenten hiermit vollkommene Gewalt, von Gerichts- und Rechtswegen ernstlich befehlend, daß du, sogleich nach beschehener Insinuation dieses den Inhalt des oberwähnten Absolutorii (als wovon die Abschrift hiebey folget) und dabey ob die in der Facultäts-Urthel benannte – wegen des Diebstahls unschuldig condemnirte Leute in die Königlich Preußische Dienste unentgeltlich, oder gegen einige Vergeltung abgegeben worden, wer letztere empfangen, auch ob, und wer sich, dem angeführten Rechtsspruch gemäs, für ihre Befreyung verwendet habe, worinnen die in dem Absolutorio angezeigte Abfindung bestehe, wer solche erhalten – und ob sie aus Vollmacht, und mit Wissen der Damnificatorum geschehen sey, auf das genaueste und| nach deiner bereits in der andern Untersuchungs-Sache bewiesenen Legalitaet, auf Kosten des beklagten Grafen authoritate Nostra Caesarea untersuchen, und du darüber sowohl, als in wie weit das Iudicatum, wegen der nach dem Absolutorio noch nicht abgefundenen und warum solches noch nicht vollstrecket worden sey, mit Anschliessung der abgehaltenen Commissions-Protocollen und der rationum decidendi von mehrgedachter Urthel, Unserem Kaiserlichen Kammergericht zu weiterer Obristrichterlicher Verfügung, längstens binnen 6 Wochen berichtlich und verschlossen einsenden sollest.
Daran geschiehet Unsere ernstliche Meinung.

 Gegeben in Unseres und des heiligen Reichs-Stadt Wetzlar, den 28ten Tag Monaths September nach Christi unsers lieben Herrn Geburth im siebenzehnhundert ein und neunzigsten Jahre, Unserer Reiche: des Römischen im ersten etc. etc.

 Ad mandatum Domini electi
 Imperatoris proprium.
 (Aquila Imp.)

Hermann Theodor Moritz Hoscher Kaiserlicher Kammergerichts Canzley-Verwalter.
Georg Matthias von Sachs Kaiserlichen Kammergerichts Protonotarius.


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Anlage ad causam Burgermeister und Rath, wie auch gesammter Burgerschaft der Stadt Schlitz wider den Grafen zu Schlitz, genannt Görz, und dessen Rath Bingel.
 Die zwischen dem Herrn Rath Bingel und Johann Heinrich Schienbein zu Rimbach und cons. schon geraumer Zeit vorgewaltete Irrungen sind mir bisher äußerst unangenehm gewesen, und aus eben dieser Ursache habe ich ersterm gemeßenst befohlen, diese mir sehr verdriesliche Sache unverlängt mit den Interessenten auf eine gütliche Art beyzulegen und dadurch die weitere Fortsetzung des Prozesses abzuschneiden. Da sich nun gedachter Herr Rath Bingel, in Gemäsheit dies Befehls mit erwähntem Johann Heinrich Schienbein und denen Consorten, Odenhack[WS 1], Vollgrafen und der Kinigelischen Witt. wie die mir vorgelegte Vergleiche und Quittungen ansagen, wirklich abgefunden, und selbige bezahlet hat, sogleich anjetzo nur blos die Abfindung der Eigenäuerischen Kinder noch übrig bleibet, welche bey fehlschlagender Güte zu rechtlicher Entscheidung ausgesetzt wird: als trage ich bey vorliegenden Umständen nunmehr kein weiteres Bedenken, dem Herrn Rath Bingel das dieser Sache halber gebettene Absolutorium zu ertheilen, wie dann auch denselben hiermit absolvire, und ihm zu seiner Sicherheit gegenwärtige| Urkund unter meiner eigenhändigen Unterschrift und angebohrnen Insiegel ausstelle.

 Schlitz den 1ten Febr. 1791.
 (L. S.)

G. Gr. v. Görz G. M.


Beylage a
Unsere freundliche Dienste zuvor, Wohlehrenvester und Wohlgelahrter günstiger Herr und guter Freund!

 Als uns die – wider Johann Heinrich Schienbein, Johann Heinrich Eichenauer, Johann Peter Obenhack und Johann Valentin Vollgrav aus Rimbach pcto. beschuldigter Dieberei, vor dem gräfl. Görtzischen Amte zu Schlitz ergangene Inquisitions Acten, wie auch für einer zur Untersuchung dieses Amts Verfahrens eigends angeordneten Commission zwischen der Inquisiten nächsten Verwandten, Johann Heinrich Schienbein und Cons. Querelanten an einem und dem hochgräfl. Iustitiario Herrn Rath und Amtmann Bingel zu Schlitz Querelat am andern Theil, pcto nullitatum verhandelten Commissions-Acten, zusammen von vier Stücken nebst einer Frage zugeschickt, und darüber unsere rechtliche Erkenntnisse gebetten worden.

Demnach sprechen wir für Recht
Daraus so viel zu vernehmen:
|  Daß das amtliche Verfahren gegen obbenannte 4 Inquisiten null und nichtig und dahero dasselbe zu cassiren und auf zu heben, auch Querelat sothane Inquisiten auf seine Kosten aus Königlich Preußischen Kriegsdiensten wieder frey zu machen, ihnen schriftl. Ehrenerklärung zu thun und alle erlittene Schäden und Kosten zu erstatten, wie nicht weniger die sämmtl. Commissions Kosten zu tragen schuldig. Und wird derselbe hierüber wegen seines tumultuarischen und durchaus Rechts widrigen Verfahrens auch Mißbrauchs der obrigkeitlichen Gewalt nicht unbillig mit Einhundert Reichsthaler in Strafe genommen und bleibt darüber des Herrn Grafen Excellenz unbenommen, durch Querelats Entlassung oder auf sonstige schickliche Weise Dero Unterthanen gegen mehrere dergleichen barbarische Behandlungen in erforderliche Sicherheit zu setzen. V. R. W. Urkundlich mit unserem Insiegel besiegelt

 (L. S.)

Ordinarius Decanus Senior
und andere Doctores der 
Juristen Facultaet in der 
Universität Jena. 



  1. s. die Beyl. a.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Der Mann hieß Obenhack; ob hier ein Druckfehler vorliegt oder eine falsche Schreibung in der gräflichen Kanzlei erfolgte, ist unsicher.