RE:usuarius 2
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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Person, welcher das Recht des usus zusteht, s. usus Nr. 4 | |||
Band IX A,1 (1961) S. 1094 | |||
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2) (Subst.) Eine Person, welcher das Recht des usus (s. Art. usus 4) zusteht.
[Gunter Wesener. ]