Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Cicero, L. Sohn von Nr. 25
Band VII A,1 (1939) S. 823824
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26) L. Tullius Cicero war Sohn von Nr. 25 und Vetter des M., der ihn liebevoll einführt (fin. V 1) als frater noster cognatione patruelis, amore germanus und gewöhnlich kurz als frater bezeichnet (frater meus Verr. III 170. IV 25. 137. Lucius frater IV 145; Lucius frater noster ad Att. I 5, 1. Vom Standpunkt des L. aus M. als frater fin. V 75. 86. Dazu Ps.-Ascon. Verr. 125 Or. = 205 Stangl: Cicero ... cum filio patrui sui Tullii). Er war 675 = 79 mit seinen beiden Vettern, dem 648 = 106 geborenen M. und dem gegen 652 = 102 geborenen Q. zu seiner Ausbildung in Athen und erscheint neben ihnen und ihren zwei Freunden, dem 644 = 110 geborenen T. Pomponius Atticus und dem noch etwas älteren M. Pupius Piso, als der jüngste des Kreises, der von den anderen als der gemeinsame Liebling behandelt und geleitet wird, in dem letzten Buche de finibus, worin ihm Cicero 709 = 45, viele Jahre nach seinem Tode, ein Denkmal gesetzt hat (Betonung seines jugendlichen Alters fin. V 6. 8. 27. 76, seiner bescheidenen Zurückhaltung 5 [cum erubuisset]. 6 [timide vel potius verecunde], seiner Begabung 6 [currentem quidem, ut spero], seiner Wißbegier 5. 6. 15 u. ö., seiner allgemeinen Beliebtheit im Munde Pisos 5. 15. 71. 75 [Lucius noster] und Ciceros selbst 8. 95 [meus Cicero]). Er wird demnach damals erst etwa 18–20 Jahre alt gewesen sein (s. Nr. 25) und bereitete sich im Anschluß an den älteren Vetter M. auf die Laufbahn eines Anwalts vor, indem er im Frühjahr 684 = 70 ihn nach Sicilien begleitete und bei den Untersuchungen und Ermittlungen der Vergehen des Verres in Halaesa (Cic. Verr. III 170), in Syrakus (IV 137f. 145), in Messana (IV 25) und sonst (Ps.-Ascon.) unterstützte. In Syrakus wurde er deswegen zum Proxenos gemacht, was M. Cicero von seiner Quaestur her bereits war, und empfing den darauf bezüglichen Ratsbeschluß auf einer Erztafel; ob aber die an diese Tatsache angeknüpften Folgerungen auf die enge Verbindung der Syrakusaner mit dem Ankläger des Verres (IV 145) dazu berechtigen, den L. Cicero für den subscriptor des M. zu halten (so Halm-Laubmann in der Ausg. von Cic. Ausgew. Reden II10 6f. trotz Drumann GR² V 329, 13), und nicht doch nur auf M. selbst gehen, ist sehr zweifelhaft. Im Dezember 686 = 68 teilte Cicero dem Atticus in tiefer Ergriffenheit den frühen Tod des Vetters mit, der für ihn selbst einen schmerzlichen Verlust bedeute und auch jenem als Freunde und Verwandten nahe gehen werde (ad Att. I 5, 1, u. a.: quanto fructu sim privatum et forensi et domestico ... mihi omnia, quae iucunda ex humanitate [vgl. das Lob des Vaters L. Nr. 25] et moribus homini accidere possunt, ex illo accidebant). Es ist eine beachtenswerte Vermutung Sternkopfs (Wochenschr. f. klass. Philol. XXXVI 114–120), daß Cicero sich wenige Tage später auf diese Mitteilung zurückbeziehe und nach einer Erwähnung seines Bruders Quintus, die ein Mißverständnis [824] der folgenden Angabe verhindert, schreibe (ad Att. I 6, 2): Frater (Hs.: pater) nobis decessit a. d. IV Kal. Dec. (s. Nr. 28); zu der einfachen Bezeichnung frater für L. s. o.