30) Titius Homullus (das Cognomen meist so, selten in der Form Homvllus, das Nomen gentilicium nur in zwei älteren Hss. von Plin. epist. IV 9, 15 erhalten [Schuster Plin.-Ausg. 116], sonst epist. V 20, 6. VI 19, 3 nur das Cognomen). Über die Abkunft des Homullus und sein Leben vor dem J. 104 n. Chr. ist uns nichts bekannt. In diesem Jahre, vielleicht schon Ende 103 (Hanslik Wien. Stud. L 198, nach Mommsen Ges. Schr. IV 380 im J. 103/04), scheint er Plinius mit einer Rede im Prozesse des Iulius Bassus (Plin. epist. IV 9, 15) unterstützt zu haben, im folgenden (spätestens Mai 105 nach Hanslik, nach Mommsen Ges. Schr. IV 383f. im J. 105/06) übernahm er dieselbe Aufgabe bei dem gleichfalls angeklagten Varenus Rufus. In beiden Fällen hebt Plinius die glänzende Darstellung des T. rühmend hervor (IV 9, 15 mirifice, V 20, 6 callide, acriter, culte; vgl. Schanz II 2, 536). Scharfe Beobachtungsgabe (VI 19, 3 vigilanter usus) bekundete T. einmal auch in einer Senatssitzung: er griff nämlich den Wunsch des Senates, gewissen Unzukömmlichkeiten bei der Bewerbung um Ämter zu steuern (Veranstaltung von Schmausereien, Geschenke, Hinterlegung von Geld) auf, setzte ihre Mitteilung an den Kaiser durch, damit dieser die Mißbräuche beseitige, und erzielte auch einen Erfolg. Über das spätere Leben des T. wissen wir nichts. Vgl. Stech 10. Beih. Klio 85. 95. 115 nr. 1087. 1367. 1657.