Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
korrigiert  
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Titinia, von Ser. Naevius vor Gericht gezogen und von Cicero verteidigt
Band VI A,2 (1937) S. 1553
Bildergalerie im Original
Register VI A,2 Alle Register
Linkvorlage für WP   
* {{RE|VI A,2|1553||Titinius 26|[[REAutor]]|RE:Titinius 26}}        

26) Titinia wurde von Ser. Naevius vor Gericht gezogen, als dessen Anwalt C. Curio der Vater auftrat, und von Cicero verteidigt; Ciceros Worte (Brut. 217, vgl. or. 129): cum ego pro Titinia Cottae peroravissem, ille (scil. Curio pater) contra me pro Ser. Naevio diceret, sind verschiedener Auslegung fähig: Unwahrscheinlich ist die Auffassung von Cottae als Genitiv, wonach T. Gattin eines Cotta wäre; bei der richtigeren Auffassung als Dativ wird gewöhnlich angenommen, daß Cicero für (C. Aurelius) Cotta die Schlußrede gehalten habe (so Jahn-Kroll zu d. St.), also beide Verteidiger der T. waren; doch vielleicht darf die o. Bd. II A S. 863 aufgeworfene Frage wiederholt werden, ob nicht auch Cotta auf der Gegenseite gestanden haben könnte, und dann der Prozeß der T. mit dem einer ungenannten Frau aus Arretium (Cic. Caec. 97) gleichgesetzt werden dürfte. Zu der a. O. angeführten Zeitbestimmung des einen wie des andern auf 675 = 79 sei als ein weiteres, wenn auch sehr schwaches Argument hinzugefügt, daß der Name Titinius in Etrurien sehr verbreitet war (s. W. Schulze Zur Gesch. lat. Eigennamen 242f. Inschriften republikanischer Zeit aus Caere CIL I2 2570.[1] 2618–2620 und aus Luna 2093f.).

Anmerkungen (Wikisource)

Bearbeiten
  1. Corpus Inscriptionum Latinarum I, 2570.