Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Kolokynthios, Stadtpraef. von Konstaninopel
Band V A,2 (1934) S. 19601961
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26) Kolokynthios (von κολόκυνθα runder Kürbis: ὅνπερ κολόκυνθα ἐπίκλησιν ἐκάλουν, Procop. anecd. 9, 37ff.) bekleidete die Stadtpräfektur von Konstantinopel seit dem J. 522/23 n. Chr. (Malal. XIV 416) unter der Regierung des Kaisers Iustinos I. Im J. 524 kam es zu argen Ausschreitungen der Blauen Zirkuspartei (für das Datum außer Malal., der die 3. Indiktion angibt, Theoph. a. 6012 im 6. Jahre Iustins). Sie bekämpfte die Grüne Partei durch Mordtaten und Zerstörung ihrer Wohnungen, verübte sogar eine [1961] Bluttat in der Sophienkirche. Von den Beamten, die in den verschiedenen Städten speziell zur Wiederherstellung der Ordnung bestellt wurden, scheint T. besonders scharf in der Hauptstadt vorgegangen zu sein. Nach Malal. a. O. ließ er ohne vorher den Kaiser zu fragen einen reichen Senator (nach Ioh. Nikiu p. 503 war es ein Neffe Iustins) hinrichten. Dies geschah während einer schweren Krankheit Iustinians, der zu dieser Zeit magister militum war. T. soll damals nach dem Purpur gestrebt haben. Iustinian genas unerwartet rasch, und setzte T. sogleich ab. Nach den anecd. gestanden einige Freunde T.’ auf der Folter, daß er über Iustinian illoyal gesprochen habe. Dieser ließ ihn zum Tode verurteilen. Auf Intervention des Quaestors Proklos, der seine Schuldlosigkeit nachwies, wurde das Urteil in Verbannung nach Jerusalem umgewandelt. Für das Datum seiner fluchtartigen Abreise außer Malal., der die 3. Indiktion angibt (Anf. September) Theoph. a. 6012 im 6. Jahre Iustins. Nach Procop. a. O. und Malal. a. O. lebte er dort in Verborgenheit aus Furcht vor einem Attentate. Marc. Com. erwähnt seine Bestrafung zum J. 523. Vgl. Holmes Age of Iust. a. Theod. 309, 4. Bury Hist. II 22. Der Erlaß Cod. Iust. II 7, 26 vom 13. Februar 524 ist demnach richtig an T. adressiert (vgl. Paul Krueger z. St.), vielleicht auch der undatierte Cod. Iust. IV 30, 13, doch mag dieser schon an seinen Nachfolger Theodoros gerichtet sein, dem sicher Cod. Iust. IX 19, 6 vom 1. Dezember 526 zugehört; deshalb ist als Adressat das für diesen in den alten Ausgaben geschriebene Theodoro gegen Krueger (z. St.) festzuhalten.