Orbinia. Ὀρβινία heißt bei Dionys. IX 40, 3 die Vestalin, die 282 = 472 wegen Unkeuschheit verurteilt wurde, und deren Name bei Euseb. chron. II 102f. Schöne vielmehr Sunia lautet (o. Bd. X S. 1109f. Nr 189. u. Bd. IV A S 909, 53ff.). Der Bericht über diesen zweiten Fall solcher Art erinnert stark an den über den ersten von 271 = 483 (Dionys. VIII 89, 4f. vgl. Liv. II 42, 11. Euseb. o. S. 680f). Vermutlich war in beiden Fällen zunächst überhaupt kein Name überliefert; daraus erkärt sich, daß so verschiedene und sonst gar nicht vorkommende Namen genannt werden. Orbinia könnte allenfalls mit Urbinia gleichgesetzt werden, doch auch dieser Gentilname begegnet erst am Ende der republikanischen Zeit; und daß gerade für die frühesten Verurteilungen von Vestalinnen so widerspruchsvolle und unglaubwürdige Angaben über die Persönlichkeiten gemacht werden, legt den Verdacht nahe, daß alle diese Namen gefälscht sind S. Philol. XCII 213f. 216ff.