Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Hielt d. Waage bei Geldgeschäften vor Einführung d. geprägten Münzen
Band XIII,1 (1926) S. 140141
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Libripens. Bevor die Römer gemünztes Geld als Zahlungsmittel einführten, wurde das Metall, das als Kaufpreis oder Äquivalent bei andern Rechtsgeschäften hingegeben wurde, zugewogen. Gai. I 122. Plin. n. h. XXXIII 42. 43. Varro de l. l. V 182. 183. Isid. orig. XVI 18, 5. 8. 25, 3. X 67. Schol. Pers. II 59. Fest. s. pendere p. 208. Die erste Münzprägung erfolgte in Rom nach jetzt herrschender Ansicht um 335 v. Chr. Häberlin Zum Corpus nummorum aeris gravis, die Systematik des ältesten Münzwesens 1905; Numism. Ztschr. 1919, 85ff. Willers Gesch. d. Kupferprägung 1909. Kubitschek Numism. Ztschr. XLIV 1911, 63f. LI 1919, 216ff. Soutzo Numism. Ztschr. XLV 1913, 249ff. Grueber Coins of the Roman Republic in the Brit. Mus. I 1910 p. Lf. Doch bedienten sich die Römer bereits vorher kampanischer Münzen. Bevor aber geprägtes Geld in Gebrauch kam, mußte bei den solennen Rechtsgeschäften des Mancipium, Nexum und des Mancipationstestamentes oder Testamentum per aes et libram außer fünf Zeugen noch ein L., d. h. ein Mann, der die Wage hielt, hinzugezogen werden. Gai. I 113. 119. II 104. 107. 108. III 174. Ulp. reg. XIX 3. XX 3. 6. 7. Inst. II 10, 1. Plin. n. h. XXXIII 43. Porph. ad Hor. ep. II 2, 158. Priscian. VI 96 p. 282. Pap. Hamb. Invent. nr. 311, herausgeg. v. Meyer Ztschr. f. vergl. Rechtswissensch. XXXV 81. CIL II 5042 (Bruns Font. I⁷ 135) l. 4. VI 10 241 (Bruns I⁷ 136. Wilmanns 310. Dessau 7912) l. 15. 10 274 (Bruns I⁷ 137. Wilmanns 311) l. 11. 10239 (Henzen 7321. Wilmanns 363. Bruns 139) l. 22. Pompeianische Fiduziarurkunde, Bruns I⁷ 134 A l. 9. Dieser Gebrauch erhielt sich auch als man vom Wägegeld zum Zählgeld (pecunia numerata) übergegangen war. Die zu übereignende Summe wurde dann nicht mehr zugewogen (adpendebatur), sondern hingezählt (numerabatur); es wurde aber als Symbol der einstigen Wägung mit einem kleinen Erzstück (raudusculum) von dem Zahlenden an die Wage, die der L. hielt, geschlagen. Auf griechisch hieß der L. ζυγοστάτης oder ζυγοστατῶν. Das wußten wir schon aus Theoph. paraphr. Inst. II 10, 1. Es wird neuerdings bestätigt durch das Testament des C. Longinus Castor, BGU 326 l. 5 [141] (Bruns Font. I⁷ 311. Mommsen Ges. Schr. I 429ff. Mitteis Chrestom. 316. Meyer Jur. pap. 25 u. andere). Daß ein besonderer Mann, um die Wagschale zu halten, zu den Rechtsgeschäften hinzugezogen wurde, hatte seinen Grund offenbar darin, daß Wage und Gewichte genau sein mußten. Hätte einer der am Geschäft Beteiligten Wage und Gewichte mitgebracht, so würde der Gegner Übervorteilung befürchtet haben. Der L. fungierte als Unparteiischer. Vielleicht gab es in den Gemeinden Leute, denen das Amt des Wägemeisters übertragen war. In Nola kommen duoviri libripendes vor, CIL X 1277 (Dessau 6346. Wilmanns 1895). Mommsen CIL X p. 142 hält sie für die Aedilen der Stadt, was Dessau billigt. Da die Aedilen den Marktverkehr zu überwachen hatten, so entbehrt die Vermutung nicht der Wahrscheinlichkeit. Forcellini-de Vit und Georges behaupten in ihren Lexicis s. libripens , daß in älteren Zeiten die Zahlmeister beim Militär libripendes geheißen hätten, indem sie sich auf Plin. n. h. XXXIII 43 berufen. Aber Plinius sagt nichts davon, und die Behauptung der Lexikographen beruht nur auf einer falschen Interpunktion der Pliniusstelle (s. Forcellini). In Wahrheit sagt Plinius nur, daß von pendere abgeleitet ist expensa, inpendia, dependere, stipendia, dispensator, libripendes. — S. die Art. Mancipatio, Nexum.