Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Rechtsstreit
Band X,1 (1918) S. 11461147
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Iurgium bedeutet nach Vaniçek (Griech.-lateinisches Wörterbuch II 762) ,Wortwechsel, Hader, Zank‘. Zweifelhaft ist das Verhältnis zu lis, d. h. Rechtsstreit, Dig. V 1. 10. 2, 15, 1, oder auch, namentlich bei der aestimatio litis, Gegenstand eines Rechtsstreites, Dig. X 2, 16, 6. 25, 10. 29 (vgl. Mitteis Röm. Rechtsg. 31, 7 und die dort Angeführten, v. Mayr Röm. Rechtsgesch. in der Göschenschen Sammlung 1912, I 1, 107). I. ist einfach der weitere Begriff von lis als Rechtsstreit. Daher kann es ebensowohl mit lis identisch, als von ihm verschieden sein. Ersteres Dig. X 2, 57. Cod. II 6, 6, 4. IV 39, 5, wohl auch Cod. II 12, 23. Letzteres bei Streitigkeiten vor der lis inchoata, bei den Kontroversen der Schriftsteller, Cod. VI 2, 22, 4 b oder einem Streit der Ehegatten, Dig. XXIII 3, 23. XXIII 4, 27, der zur Scheidung oder bloß tatsächlichen Trennung führte. [1147] Letztere kam namentlich dann vor, wenn bei wirklicher Scheidung eine Einziehung der väterlichen dos erfolgt sein würde, Dig. XXIII 4, 27.