Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Brutus, P. Praetor 190 v. Chr.
Band X,1 (1918) S. 1020
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54) P. Iunius Brutus. Beim J. 559 = 195 bietet Liv. XXXIV 1, 4 nach der Bamberger Hs. M. et T. Iuni Bruti tribuni plebis legem Oppiam tuebantur und nach der Mainzer Hs. M. et P. Iuni Bruti. Beide Vornamen P. und T. sind bei den Iuniern sehr selten, aber nach vorausgehendem et dürfte eher T. verderbt sein, und ein P. Brutus kommt in dieser Zeit vor; daß er die curulische Aedilität erst später bekleidete, ist nicht mit Weissenborn z. d. St. als Bedenken geltend zu machen, sondern entspricht der Regel (vgl. Mommsen St.-R. I 551, 5). Der Volkstribun P. Brutus von 559 = 195 war gewiß Bruder (oder Vetter) seines Amtsgenossen M. 48|Nr. 48 (beide zusammengefaßt Bruti Val. Mai. IX 1, 3) und hat die beiden folgenden Ämter stets ein Jahr nach ihm bekleidet, die Aedilität, und zwar die curulische 562 = 192 (Liv. XXXV 41, 9) und die Praetur 564 = 190 (Liv. XXXVI 45, 9). Als Aedil leitete er mit seinem Amtsgenossen M. Tuccius, das Strafverfahren gegen zahlreiche Wucherer mit großer Strenge ein; deswegen ist er vielleicht der I., der in jener Zeit, etwa während seines Tribunates unter dem Consulat des Cato, ein Wuchergesetz beantragte, das Cato in einer Rede bekämpfte (angeführt als Cato de feneratione legis Iuniae von Fest. 234 und als Cato … in dissuasione de feneratione von Non. 64, 21) und anscheinend mit Erfolg bekämpfte. Als Praetor wurde I. mit einer Legion und starken bundesgenössischen Kontingenten nach Etrurien gegen die Ligurer geschickt und sollte auch im J. 565 = 189 als Propraetor dort bleiben (Liv. XXXVI 2, 1. 8. 50, 13), mußte dann aber an Stelle des auf der Reise in die Provinz verstorbenen L. Baebius eilends Hispania ulterior übernehmen (ebd. 57, 3f.).