Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Unwissenheit
Band IX,1 (1914) S. 968
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Ignoratio (oder ignorantia) bedeutet die Unwissenheit, Unkunde, Unkenntnis über einen Gegenstand. In den Quellen des römischen Rechts, und zwar in denjenigen der klassischen (vgl. Dig. XXII 6) wie der nachklassischen Periode (vgl. Cod. Iust. I 18) wird zwischen i. iuris, d. h, über Rechtssätze, und i. facti, d. h. über Tatsachen, unterschieden, und da der Mangel einer richtigen Vorstellung von einem Gegenstande nicht bloß auf dem Fehlen des Bewußtseins, sondern auch auf einer falschen Vorstellung vom Wirklichen beruhen kann, wird der I. sehr häufig der error, besonders auch in den rechtlichen Folgen, gleichgestellt. Paul. Dig. h. t. 9 pr. teilt die alte regula iuris mit: tum quidem ignorantiam cuique nocere, facti vero ignorantiam non nocere. Offensichtlich sind aber später die Mängel der Regularjurisprudenz auch bei diesem wenig elastischen Rechtssatze mit seiner sehr äußerlichen Unterscheidung empfunden worden, sodaß man mit fortschreitender Ausbildung der Irrtumslehre die Regel dem entscheidenden Kriterium der Entschuldbarkeit unterstellte: i. (sive error) facti ist unentschuldbar, wenn das Nichtwissen oder der Irrtum auf grober Nachlässigkeit beruhte (Cass. Dig. h. t. 3, 1. Venul. Dig. XLIII 24, 4. Nerat. Dig. XLI 10, 5, 1. Ulp. Dig. h. t. 6 und XIV 6, 3 pr. Paul. Dig. h. t. 9, 2); die i. (sive error) iuris ist entschuldbar, wenn die Gelegenheit zur Einziehung der nötigen Rechtsbelehrung fehlte (Lab. Dig. h. t. 9, 3. Pomp. Dig. XXXVIII 15, 2, 5. Paul. Dig. XXXVII 1, 10). Darüber hinaus aber wurde die alte Rechtsregel noch insofern außer Kraft gesetzt, als bestimmten Personen die i. iuris überhaupt nachgesehen wurde, so den Minderjährigen ohne weiteres (Dig. h. t. 9 pr.; C. h. t. 11), und unter besonderen Voraussetzungen den Frauen, den Soldaten und den Ungebildeten (Dig. h. t. 8. 9 pr.; C. h. t. 3. 11. 13. – Dig. h. t. 9, 1; C. II 50, 1. VI 30, 22 pr. IX 23, 5. – Dig. II 13, 1, 5. II 5, 2, 1; C. VI 9, 8).

Literatur: Savigny Syst. d. heut. röm. Rechts III 111 u. 326ff. Windscheid Lehrb. d. Pand.-Rechts I § 79a. Dernburg-Sokolowski Syst. des röm. Rechts I § 75.