Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Hymnensänger, in römischer Zeit in verschiedenen Kulten Kleinasiens
Band IX,2 (1916) S. 25202522
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Hymnodoi, Hymnensänger, gab es in römischer Zeit in verschiedenen Kulten Kleinasiens. Sie gehören zum festen Bestand des für den Kaiserkult nötigen Personals. Sie bildeten in den einzelnen Städten Kultvereine, die, ursprünglich private Vereine, seit der Organisation des Kaiserkultes in der ganzen Provinz gegen Bezahlung tätig waren und so staatlich unterstützte und anerkannte Vereine wurden. Diese Entwicklung von J. Keil erschlossen aus der Urkunde Forschungen in Ephesos II 115 n. 21. VI 53ff.; vgl. v. 54: πᾶσιν τοῖς πανταχοῦ ὑμνωδοῖς; 55: τοὺς ἐν Περγάμῳ αὐτὸν τὸν Θεὸν Σεβαστὸν ὑμνοῦντας … ὧν ἡ πρώτη σύνοδος οὐκ ἔμμισθος συνήχθη ἀλλὰ ἐθελούσιος καὶ χωρὶς ἀργυρίου. Die Behandlung der ὑμνῳδοί durch Poland Gesch. d. grieoh. Vereinsw. 48. 455 u. a. O. ist damit vollständig überholt. Unter Tiberius schlossen sich die H.-vereine zu einem Provinzialverbande zusammen, der seine Angelegenheiten auf einer Vertreterversammlung (ἱερὰ σύνοδος) beriet und alljährlich am Geburtstag des Kaisers zur gemeinsamen Begehung des Festes zusammentrat, auch vom Iandtag Asiens anerkannt und vielleicht mit Geld unterstützt wurde, wie aus einem Dekret des Landtages, mitgeteilt von Keil Österr. Jahresh. XI 1908, 103, sich ergibt. Doch war diese Blüte der H. von kurzer Dauer, da schon unter Claudius die bezahlte Kaiserhymnodie wegen der hohen Unkosten aufgehoben und ihre kultischen Pflichten in Ephesos auf die Epheben übertragen wurden (Forsch. in Ephesos II 125 n. 21 VI). Bestehen blieb aber, nach ausdrücklicher Bestimmung des Statthalters, der pergamenische H.-Verein mit seinen Privilegien und [2521] Einnahmen. Aus dieser Geschichte der H. erklärt sich ihre Eigenart, uns am besten bekannt aus den Statuten des pergamenischen Vereins, Inschr. v. Perg. II 374. Die pergamenischen ὑμνῳδοί sind von griechischen freien Kultvereinen völlig zu trennen. Ihre Mitgliederzahl (36) war fest bestimmt, nicht durch den Vereinszweck, wie Poland a. a. O. 282 meint, sondern weil der Kaiser ihre von der Provinz Asien festgesetzten Bezüge (φιλάνθρωπα) αὐτοῖς εἰς τὴν διαδοχὴν τῶν ἐξ ἐκείνων γεννωμένων ἐτήρησεν, d. h. als Rente nur für ihre Leibeserben festgelegt hatte. Dieselbe Beschränkung auf die Zahl von 24 γνήσιοι συνυμνῳδοί findet sich bei den H. von Smyrna, welche der Stadt bei Gewährung der zweiten Neokorie im J. 123 n. Chr. bewilligt werden, s. J. Keil a. a. O. XI 110. Anwärter auf die Stellen der ὑμνῳδοί waren zunächst die Söhne, welche deshalb bereits zur Teilnahme an den Festen berechtigt sind und in die durch Tod eines Mitglieds erledigten Stellen aufrücken (ὁ πατρῷον διαδεξάμενος ὕμνον, Inschr. von Perg. 374 D 18), natürlich auch bei ihrer Aufnahme Gebühren zu zahlen haben, z. B. die Kosten für Weihrauch beim Begräbnis des Vorgängers. Der Eintritt eines neuen Mitglieds konnte auch durch Ernennung erfolgen (ὁ κατασταθεὶς ὑμνῳδός 374 D 13). Diese nicht durch Verwandtschaft zum Eintritt berechtigten H. (οἱ καθιστάμενοι ἐξωτικοὶ ὑμνῳδοί) 374 C 11) zahlten höhere Gebühren, vgl. 374 C und D. Die Aufbringung der Geldmittel für diese H. soll nach der Bestimmung des Statthalters erfolgen, οὐχ ὑπὸ μόνων Περγαμηνῶν ἀλλὰ ὑπὸ τῆς Ἀσίας ὅλης. Von dieser Einnahme des Vereins ist in den Statuten aus der Zeit des Hadrian keine Rede, vielleicht ist sie in der Zwischenzeit weggefallen. Doch zahlte der Kaiser auch in Smyrna eine Summe zur Bestreitung der mit der Neokorie verbundenen neuen Einrichtungen des ἀγὼν ἱερός, der ἀτέλεια, der θεολόγοι und der ὑμνῳδοί, CIG 3148, 33, dazu Keil a. a. O. XI 104, 9.

H. für den Kaiserkult gab es auch im thrakischen Nikopolis, wo sie ὑμνῳδοὶ φιλοσέβαστοι heißen, auch ἱερονεῖκαι καὶ φιλοσέβαστοι und ὑμνῳδοὶ πρεσβύτεροι, welcher Name auf mehrere Vereine von ὑμνῳδοί schließen läßt. Belege bei Poland Griech. Vereinsw. 556 B 84. 85, dazu Rev. arch. 1908 II 45. 46.

H. für andere Kulte werden die nach Aufhebung der Kaiserhymnodie in Ephesos nachweisbaren ὑμνῳδοί sein, und zwar sicherlich H. der Artemis, wie Keil a. a. O. 107 vernuutet, unter Vergleichung des ὑμνῳδὸς τῆς ἁγιωτάτης Ἀρτέμιδος in der ephesischen Kome Teira.

Ὑμνῳδοὶ τῆς γερουσίας gab es in Smyrna, CIG 3201, 5; doch hat die Inschrift. CIG 3170 ὑμνωδ[ὸς θεοῦ] Ἁδριανοῦ καὶ ὑμν[ῳδὸς γερουσίας] ἐκ προγόνων mit dieser nichts zu tun, sondern ist eher zu ergänzen καὶ ὑμν[ῳδὸς γνήσιος] ἐκ προγόνων. ,Ob der ὑμνωδὸς νεμητὴς βουλῆς, γερουσίας, χρυσοφόρων (Ephesos Anc. Gr. Inscr. Brit. Mus. 604) eigene Sängerabteilungen dieser drei Korporationen voraussetzt, oder nur gelegentlich bei den Festlichkeiten derselben mitwirkte, haben wir bisher kein Mittel, zu entscheiden‘, J. Keil.

Literatur. Ziebarth Griech. Vereinswesen [2522] 90–92. Levy Rev. Et. grecq. VIII 1895, 246f. Ramsay Cit. and bishopr. Phrygia I 2, 646. Th. Reinach in Daremberg-Saglio Dict. V 336f. Chapot La province Rom. procons. d’As. min. 402. Poland Gesch. d. griech-Vereinsw. 46–49. J. Keil Zur Geschichte der Hymnoden in der Provinz Asia, Österr. Jahresh. XI 1908, 101–110.

Nachträge und Berichtigungen

Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Band S VII (1940) S. 279281
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Hymnodoi (ὑμνῳδοί), Sängervereinigungen, die in Inschriften der römischen Kaiserzeit meist in Verbindung mit dem Kaiserkult erscheinen, s. Ziebarth Griech. Vereinswesen 90f. Poland Gesch. des griech. Vereinswesens 46ff. Bezeugt sind sie bis jetzt für folgende Orte: 1. Pergamon: Weihung eines Altars an Hadrian durch die ὑ. θεοῦ Σεβαστοῦ καὶ θεᾶς Ῥώμης, besonders wichtig, da ihr Satzungen beigefügt sind (Fraenkel Inschr. v. Perg. II 374. Prott Fasti sacri 54 nr. 27). 2. Smyrna: CIG 3148, wo unter den von Hadrian verliehenen Wohltaten auch die Einführung von . und θεολόγοι genannt wird; CIG 3170 Inschrift eines Altars, den ein ϋμνῳδ[ὸς θεοῦ] Ἀδριανοῦ seinen Genossen weiht, die er mit dem eigenartigen Namen τοῖς γνησίοις συνυμνῳδοῖς bezeichnet; CIG 3209 Grabinschrift, deren Schluß lautet τῆς τειμῆς προνοοῦσιν οἱ ὑ. τῆς γερουσίας; Μουσεῖον III S. 144 nr. 187 ἡ σύνοδος τῶν νέων καὶ οἱ ὑ.; CIG 3348, wo eine Person ὑ. καὶ θεολόγος καὶ πομπαῖος στρατηγός ist. 3. Ephesos: In der großen Schenkungsurkunde des Salutaris (Anc. Greek Inscr. in the Brit. Mus. 481) werden neben anderen städtischen Korporationen Z. 191 auch die ὑ. und θεολόγοι bedacht; ebd. nr. 604 kommt ein ὑ. νεμετὴς βουλῆς γερουσίας χρυσοφόρων vor, nach Menadier Qua condicione Ephesii usi sint etc. 51 ein musikalischer Schiedsrichter (?). 4. Akmonia: Bull. hell. XVII 261 nr. 44, Ehreninschrift, die nach βουλή und δῆμος mit den νέοι zusammen die ὑ. nennt. 5. Kibyra: Bull, hell. II 614 nr. 37 mit ὑ. als Titel; vgl. ebd. XIV 608f. nr. 4). 6. Teira: Athen. Mitt. III 57 nr. 2 ein ὑ. τῆς ἁγιωτάτης Ἀρτέμιδος 7. Nikopolis (Thrakien), wo neben den ὑ. φιλοσεβάστοι oder ὑ. ἱερονεῖκαι καὶ φιλοσέβαστοι (M.-Ber. Akad. Berl. 1881, 459) noch ein von einem χοροστάτης. geleiteter Verein der ὑ. πρεσβύτεροι bestand (Arch.-epigr. Mitt XV 219 nr. 110), und 8. Melos:. IG XII 3, 1243 Theaterinschrift τ]όπος ὑμν[ῳ]δῶν.. Es ist nicht sicher, ob es sich bei allen diesen ὑ. um wirkliche, festorganisierte Vereine handelt, wie es ohne Zweifel in Pergamon der Fall war, oder zum Teil auch um losere, für eine besondere Gelegenheit gebildete Zusammenschlüsse, wie es Poland für Ephesos und sogar für die γνήσιοι συνυμνῳδοί in Smyrna annimmt, übrigens, wie mir scheint, mit nicht zureichenden Gründen.

Genauer sind wir nur über die dem Kult des Augustus angeschlossenen ὑ. von Pergamon unterrichtet. Das Bild, das wir aus ihren Satzungen gewinnen und das etwas an die athenischen Iobakchen (Syll.³ 1109. Bd. IX S. 1828) erinnert, erweckt zunächst den Eindruck, daß bei den ὑ. ebenso wie bei so vielen anderen Vereinen des Altertums das gesellige Leben, insbesondere die Festessen, für die der Vorstand (D Z. 20 ἄρχοντες wie bei den Iobakchen die προεστῶτες, s. Prott 57f.) Brot, Wein und das Gedeck (στρῶσιν; s. Fraenkel a. O.) zu liefern hatte, die Hauptsache waren. Doch ist Vorsicht bei der Beurteilung geboten. Denn jene Inschrift bietet offenbar gar nicht die eigentlichen Hauptstatuten des Vereins, sondern spätere Zusätze oder Änderungen (s. Prott 59), und es ist sogar die Frage, ob in jenen genauere Bestimmungen über die musikalischen Pflichten der ὑ. standen. Jedenfalls fehlt [280] uns die Möglichkeit, über ihren Umfang zu urteilen, ebenso wie wir leider die Art ihrer musikalischen Betätigung nicht klar erkennen können. Die einzige Beziehung darauf geben die Worte D17 ὑ.. Daraus ist zu schließen, daß jedes Mitglied im Besitz eines bestimmten Hymnos war, der sich nach dem Tode des Vaters auf den ihm in der Mitgliedschaft folgenden Sohn vererbte. Der Ethnologe wird geneigt sein, die Sitte der Indianer und Eskimos zu vergleichen, bei denen einzelne Personen oder Familien bestimmte Lieder besaßen, die niemand anders singen durfte (s. N. Söderblom D. Werden des Gottesglaubens S. 82). Aber wer bürgt uns dafür, daß es sich bei den ὑ. des Augustus um ein religiöses survival und nicht um eine moderne, ganz andern Motiven entsprungene Einrichtung handelt! Da es zur Zeit der Abfassung der Urkunde 87 Mitglieder waren, hätte der Verein über 37 Hymnen verfügt, und die Frage ist, ob das nun die ,Repertoirestücke‘ der eine ,Kapelle‘ bildenden ὑ. waren oder ob jeder ὑ. seinen Hymnos als Solo vorzutragen hatte. Ziebarth hat einst die ὑ. direkt mit unseren städtischen Musikkapellen und den εὔκοσμος mit dem Kapellmeister verglichen. Aber schon Poland hat diesen Vergleich mit Recht abgelehnt. Die ὑ. waren, wie die hohen Eintrittsgelder beweisen (D 17ff.), keine Berufsmusiker, sondern wohlhabende Bürger, die ihre musikalische Betätigung als Liebhaberei oder als eine religiös-politische Pflicht zum Beweis ihrer Kaisertreue auf sich nahmen. Hierbei ist nun aber eines zu beachten: Da die Mitgliedschaft in der Regel erblich war, konnte es nicht ausbleiben, daß einmal der Sohn keine Stimme hatte oder überhaupt unmusikalisch war und infolgedessen sich nicht selbst ausübend betätigen konnte. Vielleicht erklärt sich daher der Ausdruck ο"καθιστάμενοι ἐξωτικοὶ ὑ., der seine Parallele in dem ἱερὸς παῖς ἐξωτιὸς καθεσθεὶς der Iobakcheninschrift Z. 55 hat und dort wie hier zu Zweifeln Anlaß gab. Gemeint sind nicht etwa auswärtige Mitglieder, sondern entsprechend der Deutung, die ich für die Iobakcheninschrift Leg. Sacr. p. 144 unter Hinweis auf die pergamenische Inschrift versuchte, dem eigentlichen Verein nicht angehörige Sänger, deren man für die Feiern bedurfte und deshalb ,von außen‘ heranzog. Ein Bedenken gegen diese Erklärung erweckt nur, daß sie verpflichtet waren, selbst für Kaiserbilder 50 Denare zu spenden. Aber es ist doch sicher, daß sie ebenso wie die Vereinsmitglieder bei den Feiern Geldspenden empfingen und deshalb wohl eine gewisse Summe zu Ehren der Kaiser davon abgeben konnten. Eine Entscheidung sowohl in dieser wie in anderen Fragen wird dadurch erschwert, daß wir nicht wissen, ob die pergamenischen ὑ. ebenso wie die ephesischen und die von Hadrian gegründeten smyrnaeischen über ein von dem Kaiser oder einem anderen Gönner gestiftetes Kapital verfügten. – Die pergamenischen ὑ. bildeten, wie schon bemerkt, einen geschlossenen Verein, in dem sogar die Zahl der Mitglieder beschränkt war. Denn sonst könnte die Inschrift nicht von dem τόπος eines verstorbenen Mitglieds reden, in den ein neues einrückt (B 22). In der Regel war es wohl ein Sohn, der dem Vater folgte [281] (D 17). Doch wurden die Söhne schon zu Lebzeiten des Vaters in gewissen Grenzen zur Teilnahme herangezogen (s. Ziebarth 91). Der Vereinsführer hieß εὔκοσμος, neben ihm standen der ἱερεύς und der γραμματεύς. Die Feste, an denen die ὑ. Feiern abhielten, waren in erster Linie die Geburtstage der Kaiser – der des Augustus, dessen Namen ja der Verein führte, wurde sogar monatlich gefeiert – und der seiner Gemahlin, Livia, sodann der 1. Januar, die Rosalia (ῥοδισμός) und gewisse μυστήρια, die mehrere Tage dauerten. Der religiösen Feier scheint immer ein Festessen gefolgt zu sein. – Über die ὑ. der anderen Städte können wir aus den kurzen Erwähnungen nichts Näheres entnehmen, aber man darf vermuten, daß sie den pergamenischen glichen und die einen die anderen nachahmten. Bemerkenswert ist, daß es Städte gab, in denen zwei Vereine von ὑ. nebeneinander bestanden. Das gilt sicher für Nikopolis (s. o.) und wahrscheinlich doch auch für Smyrna mit seinen ὑ. γνήσιοι. Schwierig ist der Name ὑ. τῆς γερουσίας: Ziebarth verstand darunter einen besonderen Verein, während Poland in ihnen nur Funktionäre der Gerusie sieht. – Es bleibt noch eine wichtige allgemeine Frage: Die ὑ. sind erst aus der Kaiserzeit bezeugt – ist damit erwiesen, daß sie auch erst dieser Zeit, und zwar dem damaligen Kaiserkult ihre Entstehung verdanken? Der Schein spricht dafür. Und doch hat Poland mit Recht an die alten milesischen μολποί erinnert und an die Tatsache, daß dieser archaische Name auch noch später gerade in zwei Städten, wo in der Kaiserzeit ὑ. bestanden, fortlebte, nämlich in Ephesos (Inschrift des 2. Jhdts. v. Chr. österr. Jahresh. V Beibl. 65f. μολπεύσαντες ἀνέθηκαν) und in Teira (Athen. Mitt. XXIV 93 nr. 1 σύμμολποι) und hat deshalb bei aller Verschiedenheit der Kollegien der Kaiserzeit die Möglichkeit eines Zusammenhangs anerkannt. Dazu kommt, daß die ὑ. doch nicht nur im Kaiserkult vorkommen. In Ephesos gehörten sie, wenn Hicks Ancient Greek Inscr. in the Brit. Mus. richtig urteilt, zum Artemiskult, während den Dienst in dem ναὸς τῶν Σεβαστῶν die θεσμῳδοί. besorgten (Salutaris-Inschr. Z. 328 und 371), und sicher ist der ὑ. im Artemiskult zu Teira (s. o.). Es ist also nicht unwahrscheinlich, daß schon vor der Kaiserzeit und in Weiterentwicklung alter Kultsitten sich Vereine von ὑ. bildeten. Vielleicht war es der Diadochenkult, in dem es zuerst geschah und von dem der Kaiserkult sie wie so manches andere übernahm.

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Band R (1980) S. 128
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Hymnodoi

Hymnensänger in röm. Zt. IX 2520. S VII (279,1 lies: ›S. 2520 zum Art.‹).