10) Herm(ias ?) (die Ergänzung des Namens durch Foucart Mélanges Boissier 198/9 zu Herm(onax) erscheint mir an sich weniger wahrscheinlich; sachlich ist sie nicht zu stützen, da der von Foucart für die Ergänzung herangezogene Hermonax ein Beamter lokalen Charakters ist und insofern hier nicht in Betracht kommen kann [s. den Art. Hermonax Nr. 2 S. 899]), muß ein hoher Beamter der alexandrinischen Zentralverwaltung gewesen sein (Grenfell-Hunt P. Tebt. I 127 fassen ihn fälschlich als Lokalbeamten des Faijûm), da er aus Anlaß des im Faijûm bevorstehenden Besuches des römischen Senators L. Memmius dem βασιλικὸς γραμματεύς und dem ἐπὶ τῶν προσόδων des Faijûm eingehende autoritative Anweisungen über dessen Aufnahme erteilt. Das Jahr ist 112 v. Chr. (P. Tebt. I 33). Sollte es sich, da hier sowohl ein Beamter der allgemeinen wie der Finanzverwaltung Instruktionen erhalten, etwa um einen der königlichen Kabinettssekretäre, den ἐπιστολογράφος oder den ὑπομνηματογράφος, handeln? Der hohe römische Besuch wäre wichtig genug, um selbst das königliche Zivilkabinet in Bewegung zu setzen. An den διοικητής in Alexandrien, den ptolemäischen Finanzminister, könnte man ja auch denken; dies erscheint mir aber an sich schon etwas weniger wahrscheinlich, und außerdem dürfte wohl noch das ganze J. 112 v. Chr. ein gewisser Eirenaios dieses Amt bekleidet haben (P. Tebt. I 65).
Anmerkungen (Wikisource)