Helpidius. 1) Agens vices praefectorum praetorio (Cod. Iust. VIII 10, 6 vom 30. Mai 321). Er scheint Vicarius urbis oder Italiae gewesen zu sein, da ein an ihn gerichtetes Gesetz am 3. Juli 321 in Caralis publiziert wurde (Cod. Theod. II 8, 1; vgl. Cod. Iust. III 12, 2). Wie in diesen Fragmenten, so erscheint er auch am 25. Dez. 323 (Cod. Theod. XVI 2, 5, vgl. Ztschr. f. Rechtsgesch. Rom. Abt. X 230), am 8. März 324 (Cod. Theod. XIII 5, 4) und am 4. Mai 329 (Cod. Theod. IX 21, 4) ohne Titel als Adressat von Gesetzen. Da er nach einem derselben die Oberaufsicht über die Häfen Roms besaß (Cod. Theod. XIII 5, 4), muß er auch später in Italien Beamter gewesen sein. Da aber eine so lange Bekleidung des Vicariats mindestens ungewöhnlich ist, darf man vermuten, daß er zu einem höheren Amt, vielleicht der Praefectur von Italien, aufgestiegen war.