4) D. Haterius Agrippa. Nach Dio ind. LVII Q. f.; er war also wohl der Sohn des Redners Q. Haterius (o. Z. 54). Propinquus Germanici nennt ihn Tac. ann. II 51; seine Mutter scheint eine
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Tochter des Agrippa (vgl. Prosop. a. a. O.) und der älteren Marcella gewesen zu sein, die nach Suet. Aug. 63 von diesem mehrere Kinder hatte. Im J. 15 n. Chr. war H. Volkstribun und erhob als solcher mit Erfolg Einsprache gegen die im Senate verhandelten Anträge, daß gegen die an einem Theaterexzeß schuldtragenden Schauspieler den Praetoren das ius virgarum zustehen solle. Tac. ann. I 77. Zwei Jahre später (17) wurde er nach dem Tode des Praetors Vipstanus Gallus von Germanicus und Drusus protegiert und (vermutlich bei ursprünglicher Stimmengleichheit; vgl. Draeger-Becher z. d. St.) seine Wahl zum Praetor suffectus endlich doch mit geringer Majorität durchgesetzt; ebd. II 51. Im J. 21 Consul designatus, stimmt er (an erster Stelle; vgl. ebd. III 22) in dem gegen Ende dieses Jahres stattfindenden Prozesse des Clutorius Priscus für dessen Todesstrafe; ebd. III 49. 51. Im folgenden Jahre (22) bekleidet er mit C. Sulpicius Galba das Consulat; ebd. III 52 Dio ind. LVII. CIL I2 p. 70. XI 1356[1] (= I2 p. 73). VI 562.[2] 10051 (= I2 p. 73).[3] XV 4611.[4] Tac. ann. VI 4 erwähnt zum J. 32 sein feindseliges Auftreten im Senat gegen die Consuln des vorhergehenden Jahres, wodurch er sich nur noch verhaßter gemacht habe, und zeichnet mit scharfen Strichen den Charakter des durch seinen ausschweifenden Lebenswandel entnervten Mannes. Prosop. II 126 nr. 18. Fabia Onom. Tacit. 339f.